Zuständigkeitsverordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Bundeserziehungsgeldgesetz
Vom 8. Juli 1991
Auf Grund von § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) erläßt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Ämter für Familie und Soziales führen den Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes aus. Sie tragen dabei die Bezeichnung „Familienkasse“.
(2) Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk der Berechtigte einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2
Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales. Es trägt dabei die Bezeichnung „Landesfamilienkasse“.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 1991
Die Sächsische Staatsregierung | ||
---|---|---|
Die Sächsische Staatsregierung | ||
Prof. Dr. Biedenkopf
(I. V. Dr. Krause) |
Dr. Krause | Heitmann |
Prof. Dr. Milbradt | Rehm
(I. V. Dr. Geisler) |
Prof. Dr. Meyer |
Dr. Schommer | Dr. Jähnichen | Dr. Geisler |
Dr. Weise | Vaatz | Dr. Ermisch |