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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Großhartmannsdorfer Großteich“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Großhartmannsdorfer Großteich“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 195)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Großhartmannsdorfer Großteich“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Großhartmannsdorf und Mulda im Landkreis Freiberg wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Großhartmannsdorfer Großteich“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 293 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet liegt zwischen der Ortslage Großhartmannsdorf im Südwesten, der Ortslage Müdisdorf im Norden, der Ortslage Helbigsdorf im Osten und der Ortslage Zethau im Südosten.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet als ein Teichgebiet auf einer von Bergrücken umgebenen Hochfläche des ansonsten gewässerarmen unteren Osterzgebirges. Bei den Teichen handelt es sich um einen großen und mehrere kleine mesotrophe Bergwerks-Stauteiche mit Schlammufern und ausgedehnten Verlandungszonen, mit Hochmoor-Regenerationsstadien, Grünland verschiedener Feuchtegrade sowie Laub- und Nadelwaldbeständen.

(4) Öffentliche Straßen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG]– in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, SächsGVBl. S. 482, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der Grenzlinie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Grauammer (Emberiza calandra) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Löffelente (Anas clypeata) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Wachtelkönig (Crex crex) und Weißstorch (Ciconia ciconia) .

(2) Vogelschutzgebiet ist bedeutsam als eines der fünf besten Gebiete im Freistaat Sachsen für den Schwarzhalstaucher.

(3) Das Vogelschutzgebiet ist besonders bedeutsam für die Mindestrepräsentanz im Freistaat Sachsen für Knäkente, Löffelente und Neuntöter.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für den Weißstorch.

(5) Das Vogelschutzgebiet hat eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

(6) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: Teiche mit einem die Ansprüche der Vogelarten berücksichtigenden Stauregime,  Restbestände an Hochmooren, feuchte Wälder, Kleingehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, Offenbereiche wie Wiesen (zum Beispiel Nass- und Feuchtgrünland, magere Frischwiesen), Bracheflächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 195

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012