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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt“ vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 245)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rothenburg/O.L. sowie der Gemeinden Rietschen und Hähnichen im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 2 846 ha.

(2) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben. Der Hauptteil des Gebietes liegt zwischen dem Truppenübungsplatz Lausitz im Norden, der Kreisstraße K 8413 zwischen Spree und Rothenburg/O.L. im Süden, Daubitz, Quolsdorf, Hähnichen und Spree im Westen und Neusorge, Spreeaufwurf und Ungunst im Osten. Ein Ausläufer des Gebietes erstreckt sich nordwestlich des Hauptteils bis nördlich von Hammerstadt zwischen Heidehäuser und Waldschloss im Norden sowie Daubitz und Rietschen im Süden.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
  • Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis, 02906 Niesky, Robert-Koch-Straße 1, Haus 1 C, Raum 106.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke ( Falco subbuteo ), Bekassine ( Gallinago gallinago ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea) , Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Kleine Ralle ( Porzana parva ), Knäkente ( Anas querquedula ), Kranich ( Grus grus ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rohrdommel ( Botaurus stellaris ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzhalstaucher ( Podiceps nigricollis ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Seeadler ( Haliaetus albicilla ), Sperlingskauz ( Glaucidium passerinum ), Tüpfelralle ( Porzana porzana ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ), Zwergdommel ( Ixobrychus minutus ).

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Rohrdommel, Schilfrohrsänger, Schwarzhalstaucher, Seeadler und Tüpfelralle.

(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Eisvogel, Heidelerche, Kiebitz, Kleine Ralle, Knäkente, Löffelente, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzspecht, Wespenbussard und Zwergdommel.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und/oder Nahrungsgebiet für die Saatgans ( Ansar fabalis ) und den Kranich dar.

(5) Ziel ist es, in dem von sandigen Niederterrassen und Dünen geprägten Vogelschutzgebiet mit mehreren reich strukturierten Teichgruppen mit Schwimmblatt- und Verlandungsvegetation und Vermoorungen, naturnahen Wäldern und Fließgewässern (insbesondere Weißer Schöps und Raklitza) sowie Feuchtwiesen und mesophilem Grünland, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere die Teiche mit den Röhricht- und Verlandungszonen (einschließlich der darin befindlichen offenen Wasser- und Schlammflächen), den Brutinseln sowie Moorbereichen (saure Schwingrasen-Zwischenmoore, Heidemoore), die Bruch-, Moor und Feuchtwälder, Forstflächen mit naturnahen Laub(misch)wald-Althölzern, stehendem und liegendem Totholz, naturnahe Waldsäume, Nest- und Höhlenbäume, offene Flächen im Wald (insbesondere trocken-sandige Bereiche, Dünen, Callunaheiden und Borstgrasrasen), Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, Nass- und Feuchtgrünland, magere Frischwiesen und Brachen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012