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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Dübener Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 27. Dezember 2006 (SächsABl. SDr. S. S 277)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Dübener Heide“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Kossa und Doberschütz im Landkreis Delitzsch, sowie der Gemeinden Trossin, Dommitzsch, Dreiheide und Mockrehna im Landkreis Torgau-Oschatz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dübener Heide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 9 350 ha.

(2) Das Vogelschutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird:
Das erste Teilgebiet liegt an der sächsischen Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt im Bereich von Grenzbach und Mutterloser Berg. Dieser Teil erstreckt sich beginnend an der Kreuzung des Schwerdtweges mit der Landesgrenze entlang der Landesgrenze nach Osten bis zur Hachemühle. Die Grenze verläuft dann weiter nördlich des Dahlenberger Stausees entlang des U-Weges bis zum Ortsteil Leipnitz, von dort aus weiter nach Osten entlang der Südseite der Kreisstraße 8901 (K 8901) bis zum Ortsteil Meltitz, dann weiter entlang des nördlichen Randes der Grenzbachaue bis zu einem unbenannten Waldweg, umreißt weiterhin den im Waldgebiet Gränigk liegenden nördlichen Zufluss des Grenzbachs und führt südlich des Weinbergs nach Süden und schließt den Lindenmühlteich ein, umreißt dann weiter die Aue des Trossiner Baches unter Einschluss von Schlossteich, Hohendorfteich und Tröglitzer Teich, umfasst südlich davon das Waldgebiet im Umfeld des Naturschutzgebietes „Roitzsch“ östlich bis zur Grünen Mühle unter Einschluss des Grünen Mühlbaches sowie südwestlich bis zur Ortsverbindungsstraße Roitzsch-Süptitz. Westlich von Trossin folgt die Grenze der Nordseite der Kreisstraße 8901 (K 8901) über Gniebitz (unter Ausschluss der bebauten Ortslage) bis nach Falkenberg und umgeht Falkenberg nordöstlich, folgt weiter der Ortsverbindungsstraße Falkenberg-Dahlenberg sowie unter Ausschluss der Ortslage Dahlenberg der Ortsverbindungsstraße Dahlenberg-Hachemühle nach Westen. Die bebaute Substanz des Ortsteils Hachemühle ist nicht Bestandteil des Gebietes. Südlich der Hachemühle folgt die Grenze zunächst dem Waldrand, dann dem Halbmondweg nach Südwesten und knickt dann auf einen nicht benannten Waldweg Richtung Westen ab und folgt diesem bis zur Landesgrenze. Das Wasserwerk Kossa ist nicht Bestandteil des Schutzgebietes.

Das zweite Teilgebiet umfasst das Presseler Heidewald- und Moorgebiet. Es ist nördlich begrenzt von der Kreisstraße 8901 (K 8901) zwischen Kossa und Falkenberg bis zum Ortsrand Falkenberg, umfasst den Falkenberger Bach und folgt dann im Osten dem Waldrand bis südlich Roitzsch. Südlich Roitzsch verläuft die Grenze entlang der 110kV-Leitung Richtung Weidenhain, östlich der ehemaligen Försterei Pretzschau dem Waldrand nach Süden bis zur Kreuzung von Zwölfweg und Roter Furth; folgt dann der Roten Furth nach Westen bis zur Staatsstraße 16 (S 16), weiter einem nicht benannten Waldweg nach Südwesten bis zum Dietzengrund und schließt dabei den Oberlauf des Gräfendorfer Grabens mit umliegenden Wiesen ein. Westlich des Dietzengrundes folgt die Grenze der Ortsverbindungsstraße Wildenhain-Battaune bis zur ehemaligen Försterei Battaune, weiter entlang dem Bielickegraben zum Schwarzbach und dann dem Waldrand sowie dem Weg zum nördlichen Ortsrand von Wöllnau, ab hier dem Görschlitzer Weg bis zur Alten Straße nach Westen und entlang der Alten Straße über Wartha und Jagdhaus Pressel nach Norden bis zum Waldrand, dann weiter entlang des Waldrandes zunächst nach Osten, dann nach Norden bis zur Bundesstraße 183 (B 183), dann nördlich entlang der Bundesstraße bis zum Presseler Galgenberg nach Westen und weiter unter Einschluss der Kranichsenke durch die Presseler Feldflur nach Norden bis zum Authausener Weg und ab hier entlang des Waldrandes bis zur Kreisstraße 8901 (K 8901).

(3) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei Schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Delitzsch, Außenstelle Eilenburg, Haus 4, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Raum 159,
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Landratsamt Torgau-Oschatz, Schlossstrasse 27, 04860 Torgau, Raum 401.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Dübener Heide“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke ( Falco subbuteo ), Bekassine ( Gallinago gallinago ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Halsbandschnäpper ( Ficedula albicollis ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Kranich ( Lullula arborea ), Mittelspecht ( Dendrocopus medius ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rauhfußkauz ( Aegolius funereus ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Schwarzstorch ( Ciconia nigra ), Seeadler ( Haliaetus albicilla ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Sperlingskauz ( Glaucidium passerinum ), Steinschmätzer ( Oenanthe oenanthe ), Tüpfelralle ( Porzana porzana ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ), Ziegenmelker ( Caprimulgus europaeus ) und Zwergschnäpper ( Erythrosterna parva ).

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Bekassine ( Gallinago gallinago ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Heidelerche ( Lullula arborea ) und Kranich ( Lullula arborea ).

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Baumfalke ( Falco subbuteo ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Grauspecht ( Picus canus ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ) und Wespenbussard ( Pernis apivorus ). Wichtig ist das Gebiet auch für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für Seeadler ( Haliaetus albicilla ) und Zwergschnäpper ( Erythrosterna parva ).

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse ( Anser fabalis ) dar und besitzt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum, darunter als Kranichrastplatz.

(5) Ziel in dem vorwiegend von Wald geprägten, durch Offenlandflächen (Wiesen, Moore, Äcker) gut strukturierten Gebiet ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere Moore, Feucht- und Nasswiesen, alt- und totholzreiche Eichen-, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder sowie höhlenreiche Einzelbäume, Erlen- und Birkenbruchwälder sowie Kiefernmoorwälder, bachbegleitende Erlen-Eschen-Auenwälder, strukturreiche Waldsäume, Teiche mit Röhrichten und Verlandungszonen, naturnahe Bachläufe und Bachabschnitte, Sandmagerrasen und Zwergstrauchheiden, von Hecken und Kleingehölzen aufgelockerte Agrarflächen sowie weitläufige, störungsarme Ackerflächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 277

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012