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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Täler in Mittelsachsen“

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Täler in Mittelsachsen“ vom 5. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1151)

Gemeinsame Verordnung
der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Täler in Mittelsachsen“

Vom 5. Dezember 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Colditz und der Gemeinden Großbothen, Zschadraß und Thümmlitzwalde im Landkreis Muldentalkreis (Regierungsbezirk Leipzig), der Städte Leisnig, Döbeln, Rosswein, Hartha und Waldheim und der Gemeinden Bockelwitz, Großweitzschen, Ziegra-Knobelsdorf, Ebersbach und Niederstriegis im Landkreis Döbeln (Regierungsbezirk Leipzig), der Städte Hainichen sowie Geringswalde und der Gemeinden Erlau, Königsfeld, Kriebstein, Rossau, Striegistal, Tiefenbach und Zettlitz im Landkreis Mittweida (Regierungsbezirk Chemnitz), der Stadt Großschirma und der Gemeinden Bobritzsch, Frankenstein, Halsbrücke, Oberschöna und Reinsberg im Landkreis Freiberg (Regierungsbezirk Chemnitz) sowie der Stadt Nossen und der Gemeinde Ketzerbachtal im Landkreis Meißen (Regierungsbezirk Dresden) werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt.
Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Täler in Mittelsachsen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 7 194 Hektar.

(2) Die Lage des aus 11 Teilgebieten bestehenden Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben:

Teilgebiet 1: Bereich der Zwickauer Mulde bei Colditz, Freiberger Mulde von Sermuth über Leisnig bis Döbeln.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Vereinigten Mulde von der Flussüberquerung durch die Bahnlinie Großbothen-Leisnig bis zur Muldenvereinigung, wobei Hangbereiche nördlich Erlln entlang der Bahnlinie Großbothen-Leisnig einbezogen sind;
entlang der Zwickauer Mulde von der Muldenvereinigung im Norden durch Colditz, zwischen Möseln und Seupahn im Westen sowie Lastau und Rüx im Osten;
entlang der Freiberger Mulde beginnend an der Muldenvereinigung südlich vorbei an den Ortslagen Erlln, Maaschwitz, Tanndorf und Marschwitz, südwestlich vorbei an der Ortslage Polkenberg, westlich vorbei an der Ortslage Fischendorf, die Ortslage Klosterbuch südlich umgehend, südlich vorbei an der Ortslage Tautendorf, westlich und nördlich vorbei an der Ortslage Scheergrund, südwestlich vorbei an der Ortslage Westewitz, südlich vorbei an der Ortslage Technitz bis zum westlichen Ortsrand der Stadt Döbeln; von hier aus wieder nach Westen nördlich vorbei an der Ortslage Keuern, nördlich von Nauhain, nördlich von Wendishain, östlich vorbei an der Ortslage Paudritzsch, östlich und nördlich vorbei an der Ortslage der Stadt Leisnig, nordöstlich vorbei an der Ortslage Tragnitz, nördlich vorbei an den Ortslagen Altleisnig und Röda, nördlich vorbei an den Ortslagen Podelwitz und Collmen und östlich vorbei an der Ortslage Kleinsermuth; umfasst sind auch einige Nebentäler der Freiberger Mulde wie der Görnitzgrund südöstlich Polkenberg, das Wallbachtal östlich Leisnig, das Auenbachtal westlich von Wendishain, nördlich von Hartha und östlich von Lauschka, der mündungsnahe Teil des Eulenbachtales südlich Naundorf, das Schafbachtal zwischen der Ortslage Scheergrund und Hochweitzschen, das Staupenbachtal östlich Wendishain sowie die Krebsleite südlich Westewitz.

Teilgebiet 2: Tiergarten Colditz.

Dieser Bereich umfasst das Gebiet (nord-)östlich von Colditz bis Zschirla; das Gebiet schließt unmittelbar an Teilgebiet 1 an.

Teilgebiet 3: Auen-, Erl- und Böhmbachtal.

Dieser Bereich umfasst die Bachtäler zwischen den Ortslagen Hausdorf, Erlbach, Koltzschen und Langenau im Norden sowie Lastau, Methau und Hermsdorf im Süden, einschließlich der Bachtäler im Schönburger Wald/Fürsten-Wald; das Gebiet ist durch die K 8392 von Teilgebiet 1 getrennt.

Teilgebiet 4: Schanzenbachtal.

Dieser Bereich umfasst das NSG Kirstenmühle und Schanzenbachtal; das Gebiet ist durch die K 8340 von Teilgebiet 1 getrennt.

Teilgebiet 5: Zschopautal nördlich Waldheim.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Zschopau beginnend von der Einmündung in die Freiberger Mulde südlich vorbei an der Ortslage Töpeln, die Ortslage Saalbach nördlich, östlich und südlich umgehend, östlich vorbei an der Ortslage Steina bis zum nördlichen Stadtrand der Stadt Waldheim, westlich vorbei an den Ortslagen Meinsberg, Neuhausen, Ziegra und Limmritz sowie nordwestlich vorbei an der Ortslage Wöllsdorf; umfasst sind auch einige nicht näher benannte Seitentälchen; das Gebiet schließt unmittelbar an Teilgebiet 1 an.

Teilgebiet 6: Zschopautal südlich Waldheim.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Zschopau vom südlichen Ortsrand der Stadt Waldheim bis zum nördlichen Ortsrand von Kriebethal, wobei das Gebiet etliche Seitentälchen wie die des Reinsdorfer und Ascherhainer Baches sowie des Schweikershainer Baches umfasst; weiter nach Süden verläuft dieser Bereich entlang der Zschopau zwischen den Ortslagen Kriebstein und Ehrenberg bis zur Staumauer der Talsperre Kriebstein und nach Südosten hin bis zur Lochmühle nordwestlich der Ortslage Erlebach.

Teilgebiet 7: Mortelbachtal.

Dieser Bereich erstreckt sich vom südöstlichen Ortsrand der Stadt Waldheim beidseitig entlang der S 36 bis zum westlichen Ortsrand der Ortslage Massanei und befindet sich nordöstlich der K 7595; umfasst sind auch einige nicht näher benannte Seitentälchen.

Teilgebiet 8: Freiberger Mulde südöstlich Döbeln.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Freiberger Mulde beginnend am südlichen Ortsrand der Stadt Döbeln, östlich vorbei an den Ortslagen Greußnig, Neugreußnig und Niederstriegis, nordöstlich vorbei an der Ortslage Hohenlauft bis zum nordöstlichen Ortsrand der Stadt Rosswein, die Ortslage Ullrichsberg südlich, westlich und nördlich umgehend, südlich und östlich vorbei an der Ortslage Mahlitzsch, westlich vorbei an den Ortslagen Hermsdorf und Sörmitz, wobei das Gebiet auch einige Seitentälchen wie das Kaiserbachtal und das Schurrbachtal umfasst.

Teilgebiet 9: Striegistal.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Striegis beginnend von der Einmündung der Striegis in die Freiberger Mulde, zwischen den Ortslagen Littdorf und Hohenlauft, beidseitig um die Ortslage Grunau herum, zwischen den Ortslagen Naundorf und Etzdorf sowie Dittersdorf, Böhrigen und Tiefenbach, der Kleinen Striegis folgend östlich vorbei an den Ortslagen Arnsdorf und Schlegel bis Crumbach, die Stadt Hainichen und Ottendorf östlich umgehend weiter südlich bis Cunnersdorf; weiterhin umfasst das Teilgebiet die Große Striegis westlich von Berbersdorf, östlich vorbei an Kaltofen und nördlich der Ortslage Striegistal, nach Osten mit einem Ausläufer südlich der A 4 mit einem Teil des Zellwaldes bis Großvoigtsberg, südlich von Goßberg und Reichenbach auch ein kleines Seitental bis Seifersdorf umfassend, weiter entlang der Großen Striegis östlich vorbei an Mobendorf und Riechberg sowie westlich der Ortslage Bräunsdorf, dann dem Kemnitzbach zwischen Wingendorf und Wegefarth folgend bis Frankenstein; zudem umfasst das Gebiet auch einige nicht näher benannte Seitentälchen.

Teilgebiet 10: Freiberger Mulde östlich Rosswein.

Dieser Bereich erstreckt sich entlang der Freiberger Mulde beginnend am östlichen Stadtrand von Rosswein, einschließlich dem südöstlich der Stadt Rosswein gelegenen Stadtpark, weiter nach Osten zwischen den nördlich gelegenen Ortslagen Seifersdorf, Gleisberg und Rhäsa sowie den südlich gelegenen Ortslagen Gersdorf und Marbach bis an den westlichen Stadtrand von Nossen, mit je einem Ausläufer südwestlich und nördlich von Nossen.

Teilgebiet 11: Freiberger Mulde südlich Nossen und Bobritzsch.

Dieser Bereich erstreckt sich zunächst entlang der Freiberger Mulde beginnend am östlichen Stadtrand von Nossen, östlich vorbei an Siebenlehn bis zur Einmündung der Bobritzsch, von hier aus entlang der Bobritzsch zwischen Bieberstein und Reinsberg, östlich vorbei an Krummenhennersdorf und Falkenberg sowie westlich der Ortslage Niederschöna bis Naundorf.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch das Talsystem der Freiberger und der Zwickauer Mulde sowie ihrer Nebenflüsse einschließlich der bis in die Lößplateaus reichenden Kerbtälchen, mit gesteinsbedingtem Wechsel von steilhängigen, zum Teil felsigen Engtalabschnitten und breiten lehnhängigen Sohlentälern mit beckenartigen Erweiterungen; die Talflanken sowie die Kerben der Seitentälchen sind größtenteils bewaldet, mit einem reichhaltigen Mosaik aus naturnahen Laubmischwäldern im Wechsel mit Forsten; die Flussauen und Terrassen werden überwiegend von Grünland, Äckern und Staudenfluren, Auenwaldresten, Auengehölzen und Obstanlagen dominiert. Außerdem sind in Teilbereichen frische, offene Schotter- und Kiesflächen vorhanden.
Es handelt sich um ein bedeutendes Brutgebiet für Vogelarten kleinfischreicher Fließ- und Standgewässer, naturnaher Wälder und Forsten, lichter Altholzbestände in Randlage zur offenen Landschaft. Weiterhin ist es für Arten der strukturreichen Waldränder und der halboffenen Hecken- und Gebüschlandschaft sowie grünlandbetonter Auenlandschaften und extensiv bewirtschafteter Feucht- und Nasswiesen wertvoll.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche, einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG ] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in zwei Gemeinsamen Übersichtskarten der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 100 000 und in fünf Gemeinsamen Karten der vorgenannten Regierungspräsidien vom 5. Dezember 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz).
Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sind die in die Karten des Maßstabs 1 : 25 000 eingetragenen Grenzlinien.
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Freiberg, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Raum 336,
3.
Landratsamt Mittweida, Am Landratsamt 3, Haus A, 09643 Mittweida, Raum 223,
4.
Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 472,
5.
Landratsamt Muldentalkreis, Bahnhofstraße 5/Gebäude 42, 04668 Grimma, Raum 308 b,
6.
Landratsamt Döbeln, Umweltamt, Straße des Friedens 19, 04720 Döbeln, Raum 10,
7.
Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 3087,
8.
Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 130.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den unter Absatz 6 Nr. 1, 4 und 7 aufgeführten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo), Eisvogel (Alcedo atthis), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Neuntöter (Lanius collurio), Raubwürger (Lanius excubitor), Rotmilan (Milvus milvus), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wachtelkönig (Crex crex), Weißstorch (Ciconia ciconia) und Wespenbussard (Pernis apivorus).

(2) Das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Vorkommensgebieten im Freistaat Sachsen für Eisvogel, Grauspecht, Rotmilan und Wespenbussard.

(3) Das Vogelschutzgebiet sichert für Baumfalke, Neuntöter, Schwarzspecht, Schwarzstorch und Wachtelkönig einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der Vorkommen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: kleinfischreiche Fließ- und Standgewässer, naturnahe Wälder und Forsten, lichte Altholzbestände in Randlage zur offenen Landschaft, strukturreiche Waldränder, halboffene Hecken- und Gebüschlandschaften, Obstanlagen, grünlandbetonte Auenlandschaften und extensiv bewirtschaftete Feucht- und Nasswiesen sowie frische, offene Schotter- und Kiesflächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 5. Dezember 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Dresden, den 30. November 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Leipzig, den 23. November 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Übersichtskarte 1

Übersichtskarte 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 51, S. 1151

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012