1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2007/2008

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 502, 507), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und
der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008
(Finanzausgleichsmassengesetz 2007/2008 – FAMG 2007/2008)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 (Haushaltsgesetz 2007/2008) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008

Vom 15. Dezember 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2008

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2007 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527) geändert worden ist, zur Verfügung:

1.
24,4561569 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
2.
24,4561569 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2007 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen 2 469 846 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein anteiliger Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2004 in Höhe von 1 242 000 EUR,
2.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2005 in Höhe von 286 590 000 EUR und
3.
ein Minderungsbetrag in Höhe von 50 000 000 EUR aus der Rückzahlung von Darlehen.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2008 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen zur Verfügung:

1.
24,2009217 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen.
2.
24,2009217 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2008 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen 2 619 766 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aufgrund des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2006 in Höhe von 29 423 000 EUR und
2.
ein Minderungsbetrag in Höhe von 150 000 000 EUR aus der Rückzahlung von Darlehen. 1

(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben bei den Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt:

1.
der Betrag, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zufloss,
2.
ein Betrag in Höhe von 25 565 000 EUR, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält und
3.
ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FinanzausgleichsgesetzFAG) zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 502, 507

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008