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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2007 und 2008

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2007 und 2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518)

Gesetz
über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale an die Kreisfreien Städte,
Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2007 und 2008

erlassen als Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)

Vom 15. Dezember 2006

§ 1

Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten in den Jahren 2007 und 2008 eine Infrastrukturpauschale in Höhe von 82 000 000 EUR in jedem der beiden Jahre zur Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

§ 2

Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschlüsselmasse des jeweiligen Jahres gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (FinanzausgleichsgesetzFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 6 bis 15 FAG.§ 

 § 3

§ 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, Alternative 2 sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 FAG gelten entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 515, 518
    Fsn-Nr.: 50-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008