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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2007/2008

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 23), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2007/2008
(DBestHG 2007/2008)

Vom 19. Dezember 2006

Auf Grund § 14 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 (Haushaltsgesetz 2007/2008) vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 502) erlässt das Staatsministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Staatshaushaltes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008:

1
Deckungsfähigkeit
 
Zusätzlich zu den im Haushaltsplan ausgebrachten Deckungsvermerken werden folgende Deckungsfähigkeiten zugelassen:
1.1
Deckungsfähigkeit von Personalausgaben
1.1.1
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 421 01, 421 02, 422 01, 422 02, 422 05, 425 01, 425 02 und 426 01 veranschlagten Mittel dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Sie sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der unter Ziffern 1.1.2 zusammengefassten Personalausgaben und der Titel 916 02 (Zuführung an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung).
1.1.2
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 44 und 422 45 sowie der Gruppe 432 veranschlagten Personalausgaben dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplanes zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplanes gemeinsam bewirtschaftet werden. Sie sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der unter Ziffern 1.1.1 zusammengefassten Personalausgaben.
1.1.3
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel sind die Mittel der Titel 425 11 (Vergütungen für sonstige Hilfsleistungen durch Angestellte) und 426 11 (Löhne für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeiter) gegenseitig deckungsfähig.
1.1.4
Die Titel 421 01 bis 426 49 sowie 432 01 bis 432 04 der Einzelpläne 01 bis 12 ohne Titel innerhalb von Titelgruppen sind mit Einwilligung des Beauftragten für den Haushalt des Einzelplans 15/SMF zu Lasten Kapitel 15 03 Titel 461 02 (Zur Verstärkung der Personalausgaben in allen Einzelplänen) verstärkungsfähig.
1.1.5
Die Titel 916 02 der Einzelpläne 01 bis 12 sind mit Einwilligung des Beauftragten für den Haushalt des Einzelplans 15/SMF zu Lasten Kapitel 15 40 Titel 916 04 für in den Jahren 2007 und 2008 anfallende zusätzliche Zuführungskosten an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen verstärkungsfähig, die sich aus der Einbeziehung der Neuverbeamtungen des Zeitraums 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 (Erweiterung des Betroffenenkreises des Finanzierungsfondsgesetzes durch Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008) ergeben.
1.2
Deckungsfähigkeit von Sächlichen Verwaltungsausgaben
1.2.1
Die Mittel der Titel 511 01 (Geschäftsbedarf, Geräte und Ausstattungen, außer EDV-Titeln) und 511 02 (Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren) sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig.
1.2.2
Die Mittel der Titel 514 01 (Haltung von Dienstfahrzeugen) und 527 01 (Reisekostenvergütungen) sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig.
1.2.3
In jedem Kapitel sind die Sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 jeweils bis zur Höhe von 20 % der veranschlagten Ansätze gegenseitig deckungsfähig, mit Ausnahme der Titel in Titelgruppen und der mit Einnahmen gekoppelten Ausgabeermächtigungen. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen um insgesamt nicht mehr als 30 % verstärkt werden. Leertitel dürfen im Wege der Deckungsfähigkeit um bis zu 5 000 EUR verstärkt werden. Ansätze bei den Gruppen 529 (Verfügungsmittel) und 531 (Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit) dürfen nicht verstärkt werden (einseitige Deckungsfähigkeit). Nummer 1.2.1 und 1.2.2 bleiben unberührt.
1.2.4
Die Ausgaben der Titel 511 02 der Einzelpläne 01 bis 12 sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Haushaltsstelle Kapitel 02 01 Titel 511 93.
1.3
Ausgabenansätze von Titeln innerhalb einer Maßnahme der EU-Strukturfondsförderung 2007–2013 sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist SMF anzuzeigen.
2
Besetzung von Planstellen und Stellen
 
Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten § 6 Haushaltsgesetz 2007/2008 , §§ 49 und 50 SäHO , die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2007 ( VwV-HWiF 2007) und 2008 (VwV-HWiF 2008), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter gebunden, soweit sich nicht aus nachfolgenden Ziffern etwas anderes ergibt. Im Rahmen der Bewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die veranschlagten Personalausgaben (einschließlich der einzelplanweise ausgebrachten Minderausgaben) nicht überschritten werden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können Stellen vorübergehend wie folgt besetzt werden:
2.2.1
Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01) können durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 02), abgeordnete Beamte (Richter) usw., Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01) besetzt werden.
2.2.2
Stellen für Beamte auf Widerruf (Titel 422 05) können durch Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (Titel 425 11) besetzt werden.
2.2.3
Stellen für Angestellte (Titel 425 01) können durch Arbeiter (Titel 426 01) besetzt werden.
2.2.4
Die unter Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Planstellen und Stellen dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Beschäftigten aus Stellen gleicher Art (Laufbahn) und gleicher oder niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen besetzt werden.
2.2.5
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von Nummer 2.2 Satz 1, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 sowie 2.2.4 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Soweit innerhalb eines Ressorts mehrere gleich gelagerte Fälle vorliegen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Ausnahmeentscheidung treffen, die auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist.
2.2.6
Bei besonderem Bedarf dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf Stellen für planmäßige Beamte, für Beamte zur Anstellung oder für Angestellte geführt werden. In Sonderfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Abs. 3 SäHO hinaus und unter Einhaltung der bei diesem Titel veranschlagten Haushaltsmittel für längstens vier Monate je zwei Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird oder für Studenten in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zu einem Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung zugelassen sind. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden.
2.2.7
In Ausnahmefällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte anderer Fachrichtungen auf Planstellen geführt werden.
2.2.8
Auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe (BesGr) R2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 bis A16, auf Stellen der BesGr R1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 und A14 geführt werden.
2.2.9
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen zur Überbrückung eines unabweisbaren Bedarfs nach bestandener Laufbahnprüfung Beamte zur Anstellung oder entsprechende Angestellte vorübergehend auf Stellen des Titels 422 05 weitergeführt werden, wenn ihre Übernahme auf Planstellen/Stellen (Titel 422 01, 422 02 bzw. 425 01) auf Grund des Entwurfs des nächsten Haushaltsgesetzes vorgesehen oder mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres anderweitig möglich ist. Im Vorgriff auf Stellenbewilligungen bei Titel 422 05 im Entwurf des nächsten Haushaltsgesetzes dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bereits zum 1. Oktober des laufenden Jahres Beamte auf Widerruf eingestellt werden.
2.3
Angestellte, die auf Grund § 23a BAT (Bewährungsaufstieg) oder sonstiger tariflicher Bestimmungen zum Beispiel wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind, dürfen auf Stellen der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe geführt werden. Das Gleiche gilt für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bei Nachweis der entsprechenden schreibtechnischen Fähigkeiten. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag besonders zu vermerken.
2.4
Von den Stellenplänen für tarifliche Angestellte und für Arbeiter darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Angestellten oder Arbeitern auf Grund für den Freistaat Sachsen verbindlicher, im Laufe des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
2.5
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 dürfen für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten die Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter bis zu 100 % ausgeschöpft werden.
2.6
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ) übergeleitet wurden, können auf den entsprechenden Stellen für Angestellte und Arbeiter nach den bisher geltenden Tarifverträgen geführt werden. Die Ziffern 2 Satz 1 und Ziffern 2.1 bis 2.5 gelten entsprechend.
3
Altersteilzeit (ATZ)
 
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen:
3.1
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 %), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit insgesamt nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
3.2
Wird die Altersteilzeit im Teilzeitmodell geleistet, gilt, soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, dass für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalausgaben in Höhe von 75 % der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 % nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 % als nicht in Anspruch genommen. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erbracht werden, gilt ein Stellenanteil von 50 % als nicht in Anspruch genommen. Wird durch Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, stehen freie Stellenanteile nur während der Freistellungsphase zur Verfügung. Soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, kann in der Freistellungsphase ein Stellenanteil in Höhe von 25 % (bei Beamten und Richtern 30 %) ohne oder in Höhe von 50 % (bei Beamten und Richtern 60 %) mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen anderweitig in Anspruch genommen werden.
Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AltTZG erbracht werden, ist eine Wiederbesetzung bis zu 75 % ohne oder bis zu 100 % mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.4
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplanes nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht. Hierbei können auch andere als Altersteilzeitstellenanteile einbezogen werden.
3.5
Das Staatsministerium für Kultus wird abweichend von §49 Abs. 3 Satz 3 SäHO ermächtigt, Stellen in den Kapiteln 05 35, 05 36, 05 37 und 05 38 in den jeweiligen Titeln 425 01 sowie im Kapitel 05 39 in den Titeln 425 01 und 425 02 auch mit zwei Altersteilzeitnehmern zu besetzen. Dies gilt nur für Altersteilzeitverträge, die nach dem 18. Februar 2002 mit Lehrkräften der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen abgeschlossen worden sind. Die Deckung der Mehrkosten erfolgt jeweils im selben Kapitel zu Lasten der Gruppe 425. Für den übrigen Lehrerbereich gelten die Ziffern 3.1 bis 3.4 entsprechend.
4
Sabbatjahrmodell
 
Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind:
 
a)
keine Inanspruchnahme des freien Stellenanteils während der Arbeitsphase;
 
b)
in Höhe des finanziell besetzten Stellenanteils keine Neu- bzw. Ersatzeinstellung während der Freistellungsphase;
 
c)
Sicherstellung, dass – auch während der Freistellungsphase – keine Beeinträchtigungen in der Arbeit der jeweiligen Einrichtung, entsprechend der zugewiesenen Aufgaben, besteht.
5
Vermischte Verwaltungsausgaben
 
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch Ausgaben geleistet werden
5.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Beschäftigte des Freistaates Sachsen in Strafverfahren;
5.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten, Angestellten und sonstigen Bewerbern, von kirchlichen Bediensteten, die auf Grund von Verträgen/Gestellungsverträgen im öffentlichen Schuldienst tätig sind, sowie für die Kosten einer von der Ernennungs-/Anstellungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung;
5.3
für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen, soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind;
5.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen;
5.5
für Verlustentschädigungen.
6
Zweckgebundene Einnahmen
 
Bei Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zulassen und den vorfinanzierten Betrag auf die nächstjährige Bewilligung (Vorgriffe) anrechnen, wenn Zahlungen Dritter auf veranschlagte zweckgebundene Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, oder es kann Ausgaben in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umbuchen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen, die nicht in das Haushaltsresteverfahren einbezogen werden sollen, dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in den Haushalt des Folgejahres umgebucht werden.
7
Haushaltsreste
7.1
Bei mehr- bzw. überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste bzw. Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Programmzeitraumes bis zu einer Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.
7.2
Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Abs. 3 SäHO für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei den EU-Fonds auf Grund der Rechtsverbindlichkeit des Indikativen Finanzplanes erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden. Der Indikative Finanzplan und die n+2-Regelung sind dabei zu beachten.
7.3
Das Staatsministerium der Finanzen kann die Übertragung von Ausgaberesten auf Grund von zweckgebundenen Einnahmen auf Mittel begrenzen, die zweckgebunden durch Gesetz bzw. die zweckgebunden von anderer Seite zur Verfügung gestellt und eingegangen sind, ihrem Verwendungszweck aber noch nicht zugeführt wurden.
8
Ausnahmen vom Bruttonachweis
 
Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe des § 35 SäHO sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugelassen oder vorgeschrieben. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus sind Erstattungen von Betriebskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften stets von den Ausgaben abzusetzen.
9
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
 
An Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 % des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach § 57 SäHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
10
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 1, S. 23
    Fsn-Nr.: 520-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008