Gesetz
zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
    	
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
            
 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 24. Januar 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
(1) Dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages.1
 

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