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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)

Vollzitat: Berichtigung des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008) vom 29. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 25)

Berichtigung

des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)

Vom 29. Januar 2007

In Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen ( Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008 ) vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519) wird § 15 Abs. 3 wie folgt berichtigt:

„(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:

Formel
Formel
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,9  

x 1,06
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse  

Es gelten folgende Maßgaben:

  1. bei berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 0,8 ersetzt;
  2. bei allgemein bildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 gestrichen;
  3. bei berufsbildenden Schulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,05 ersetzt;
  4. bei berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,7 ersetzt;
  5. bei berufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht, den ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die fachliche Begleitung von Praktika oder von berufspraktischen Ausbildungen getrennt durchgeführt und
  6. für Schüler, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, werden die Personalausgaben auf die Personalausgaben des Förderschultyps erhöht, den die Schüler nach ihrer Art der Behinderung ohne integrative Unterrichtung besuchen würden; Nummer 2 findet keine Anwendung.

Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.“

Dresden, den 29. Januar 2007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Böhmer
Ministerialrat

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 2, S. 25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007