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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“ vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch”

Vom 13. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch” vom 6. Januar 2006 (SächsABl. S. 123) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Halbsatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „(1)” gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Vor Buchstabe a) werden die Wörter „umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und” durch das Wort „ordnungsgemäße” ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Buchstaben a, b und e werden gestrichen.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu Buchstaben a und b.
 
 
 
ddd)
Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe c.
 
 
cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
 
„3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:
 
 
 
 
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
 
 
 
 
b)
es ist verboten, die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches zu beweiden;
 
 
 
 
c)
es ist verboten, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
 
 
 
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.”
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu Nummern 4 bis 9.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies spätestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
 
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Biozide einbringt;
 
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
 
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt;
 
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
 
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches beweidet;
 
7.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
 
8..
entgegen § 5 Nr. 8 Veranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt oder
 
9.
entgegen § 5 Nr. 9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.”
3.
Es wir folgender neuer § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Übergangsvorschrift
 
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2007

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2007 Nr. 5, S. 300
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2007