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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2008 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vom 5. Juni 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. September 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Nr. 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388),
  2. § 4a Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist und
  3. § 3 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Durchführung eines Mammographie-Screenings und anderer Früherkennungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz – SächsFrühErDurchfG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe:
 
„Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
 
§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“
 
durch folgende Angabe ersetzt:
 
„Abschnitt 5
Meldedatenübermittlung
 
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
 
§ 20
Verfahren, Zuständigkeit
 
§ 21
Regelmäßige Datenübermittlung
 
§ 22
Automatisiertes Abrufverfahren
 
§ 23
Sicherungsmaßnahmen
 
§ 24
Auskunftssperren
 
Unterabschnitt 2
Datenübermittlungen
 
§ 25
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt
 
§ 26
Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
 
§ 27
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
 
§ 28
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
 
Unterabschnitt 3
Automatisiertes Abrufverfahren
 
§ 29
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften
 
§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte
 
§ 31
Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen
 
§ 32
Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden
 
§ 33
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz
 
§ 34
Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung
 
§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen
 
§ 36
Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung
 
§ 37
Automatisiertes Abrufverfahren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
 
§ 38
Automatisiertes Abrufverfahren für Regierungspräsidien
 
§ 39
Automatisiertes Abrufverfahren im Umfang der einfachen Melderegisterauskunft für Behörden des Freistaates Sachsen
 
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
 
§ 40
Übergangsregelung
 
§ 41
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit dieser Verordnung wird
 
1.
auch der Verzicht auf technische Standards bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zwischen den Meldebehörden nach § 28 SächsMG,
 
2.
die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG an Behörden des Freistaates Sachsens und
 
3.
der automatisierte Abruf der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG durch Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsens sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen
 
geregelt.“
3.
In § 3 Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 330),“ die Angabe „das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Stammdaten der“ die Wörter „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, insbesondere der“ eingefügt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1. August 2007“ durch die Angabe „1. Oktober 2007“ ersetzt.
 
b)
Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zum Zwecke der Erprobung des Verfahrens der Datenübermittlung, insbesondere der einzusetzenden Programme, mit denen die Meldenummer vergeben und übermittelt wird, der Tests zur Gewährleistung einer stabilen Datenübertragung und der Zusammenführung, dem Vergleich, der Bereinigung und der Zuordnung der von den Meldebehörden übermittelten Daten, dürfen die Daten nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG vor dem 1. Oktober 2007 von den Meldebehörden an die SAKD übermittelt werden. Die Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden und sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung zu löschen.“
6.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. Mai 2007“ durch die Angabe „17. August 2007“ und das Wort „gemeldeten“ durch die Wörter „im Melderegister gespeicherten“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Juni 2007“ jeweils durch die Angabe „17. August 2007“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das 20-stellige vorläufige Bearbeitungsmerkmal enthält in den Stellen 1 bis 8 den Gemeindeschlüssel der Gemeinde, deren Aufgabe die Meldebehörde wahrnimmt und in den Stellen 9 bis 20 einen beliebigen eindeutigen Schlüssel der Meldebehörde.“
 
d)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 und 2 SAKDG“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2 SAKDG“, die Angabe „15. Mai 2007“ durch die Angabe „17. August 2007“, das Wort „gemeldeten“ durch die Wörter „im Melderegister gespeicherten“ und die Angabe „15. Juni 2007“ durch die Angabe „31. August 2007“ ersetzt.
 
e)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Meldebehörden übermitteln alle Änderungen von Daten nach § 4a Abs. 2 SAKDG des Melderegisters, die zwischen dem 17. August 2007 und dem 20. September 2007 vorgenommen werden, am 20. September 2007. Änderungsdatenübermittlungen nach dem 20. September 2007 erfolgen tagaktuell.“
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das in Anhang F der Spezifikation von XMeld 1.3.1 niedergelegte OSCI-Transport-Profil für OSCI-XMeld ist für die Kommunikation zu Grunde zu legen.“
 
b)
Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 5 sind die Daten auf einem von der SAKD zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger zu übermitteln.“
8.
Nach § 19 wird folgender neuer Abschnitt 5 eingefügt:
 
„Abschnitt 5
Meldedatenübermittlung
 
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
 
§ 20
Verfahren, Zuständigkeit
 
(1) Die regelmäßige Übermittlung und der automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG genannten Daten aus dem Melderegister der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 SAKDG werden nach Maßgabe dieses Abschnitts zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.
 
(2) Bei Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) zu Grunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2. überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
 
(3) Die zu übermittelnden Daten sind im Unterabschnitt 2 unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze bezeichnet.
 
(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für Nebenwohnungen (§ 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Die Übermittlung von Meldedaten im Wege des automatisierten Abrufs erfolgt durch die SAKD.
 
§ 21
Regelmäßige Datenübermittlung
 
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. Für den automatisierten Abruf gelten die Vorschriften der §§ 22, 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2 sowie §§ 29 bis 39. Sie können, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern wie CD-Rom, Diskette, Magnetbandkassetten oder Magnetband erfolgen. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für CD-Rom oder Disketten besteht nicht.
 
(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.
 
(3) Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach Absatz 1 nicht vorliegen.
 
(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.
 
(5) Für das Verfahren der Datenübertragung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen, sofern nicht das OSCI-Gateway nach § 4 innerhalb des KDN oder das IHL genutzt wird. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübertragungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und teilt diese im Sächsischen Amtsblatt mit. § 11 bleibt unberührt.
 
§ 22
Automatisiertes Abrufverfahren
 
(1) Die regelmäßige Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs von Daten ist nur für Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen zulässig, wenn dazu im Einzelfall dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG nur abrufen, wenn sie
 
1.
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wären und
 
2.
die Daten beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
 
Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden. Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen (Gruppenabfrage) ist nur in den im Unterabschnitt 3 aufgeführten Fällen zulässig. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen nur die in § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsMG genannten Daten zu Grunde gelegt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder der Gruppenabfrage trägt die abrufberechtigte Stelle.
 
(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete möglich ist.
 
(3) Jeder Abruf ist durch die SAKD zu protokollieren. Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage, die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren. Bei Gruppenabfragen sind zusätzlich die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
 
(4) Die Protokolldaten dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet und an die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereit halten, übermittelt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist zulässig, wenn dies zur Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters erforderlich ist, insbesondere zum Nachweis der vollzogenen Datenübermittlungen. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
 
(5) § 10 Abs. 3 SächsDSG bleibt unberührt.
 
(6) Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten AbrufS. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.
 
§ 23
Sicherungsmaßnahmen
 
(1) Meldebehörden und Datenempfänger haben die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
 
(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:
 
1.
absendende Stelle,
 
2.
Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
 
3.
Dateiname,
 
4.
empfangende Stelle,
 
5.
laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
 
6.
Erstellungsdatum und
 
7.
Zeichendichte.
 
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.
 
(3) Beim automatisierten Abruf muss sich der Empfänger der Daten authentifizieren und muss nach Identifizierung für den Zugang autorisiert werden. Er darf nur Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben. Die Zugriffe sind durch den Empfänger zu protokollieren und mindestens stichprobenweise zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
 
§ 24
Auskunftssperren
 
(1) Meldebehörden haben den Empfänger auf bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Die Auskunft ist zu erteilen. Der Grund der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.
 
(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der Hinweis über eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
Unterabschnitt 2
Datenübermittlungen
 
§ 25
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt
 
(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt mindestens einmal im Monat die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 139), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
 
(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: Tabelle
Statistisches Landesamt
lfd. Nr.  Was Schlüssel
  1. Familiennamen 0101 bis 0106,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet
oder der ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat
1201 bis 1212,
1223, 1307,
  8. Status der neuen und alten Wohnung als alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung 1213,
  9. Tag des Ein- oder Auszugs
oder der
An- oder Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306,
1308, 1309,
10. Familienstand 1401,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101.
 
Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde sind nicht zu übermitteln.
 
(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln: Tabelle
Änderung Nebenwohnung
Wohnungsstatuswechsel Datum Schlüssel
Wohnungsstatuswechsel – Datum – 1214.
 
(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln: Tabelle
Änderung Staatsangehörigkeit
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des Geburtsjahres 0601,
2. Geschlecht 0701,
3. Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher 1001,
4. Datum der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher 1003,
5. Anschrift 1201 bis 1203,
6. Familienstand 1401.
 
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
 
(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten durch Fortschreibung des Melderegisters nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsMG sowie die Änderungsgründe sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen.
 
§ 26
Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
 
(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat.
 
(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag und der Tag der Eheschließung nach 65 Jahren, 70 Jahren und 75 Jahren.
 
(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln: Tabelle
Staatskanzlei
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213,
6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren 1402.
 
§ 27
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
 
Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln: Tabelle
Landeskriminalamt
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0203,
3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6. Anschriften 1201 bis 1223,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
9. Sterbetag und -ort 1901, 1904.
 
Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.
 
§ 28
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
 
Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der An- und Abmeldung oder bei Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsMG zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Die Daten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsMG sind nicht zu übermitteln, soweit der Betroffene der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat. § 30 Abs. 2 Satz 4 SächsMG bleibt für die Datenübermittlung auf Anforderung öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften unberührt.
 
Unterabschnitt 3
Automatisiertes Abrufverfahren
 
§ 29
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften
 
Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
 
§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte
 
Die SAKD hält für die Gerichte einschließlich der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 31
Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen
 
(1) Die SAKD hält für die Polizeidienststellen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
 
(2) § 50 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsens (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
 
§ 32
Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden
 
Die SAKD hält für die Ausländerbehörden in den Landkreisen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
 
§ 33
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz
 
Die SAKD hält für das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
 
§ 34
Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung
 
Die SAKD hält für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, für Staatliche und Städtische Vermessungsämter und für das Landesvermessungsamt zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen
 
Die SAKD hält für die Unfallkasse Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 110 SGB VII und § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 36
Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung
 
Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtige Anschrift der betroffenen Frauen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
 
§ 37
Automatisiertes Abrufverfahren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
 
Die SAKD hält für die jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3a SächsABG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 38
Automatisiertes Abrufverfahren für Regierungspräsidien
 
(1) Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Regierungspräsidien zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
(2) Die SAKD hält für das Regierungspräsidium Leipzig zur Erfüllung der Aufgaben in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 357), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), in der jeweils geltenden Fassung, die in Absatz 1 genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 39
Automatisiertes Abrufverfahren im Umfang der einfachen Melderegisterauskunft für Behörden des Freistaates Sachsen
 
(1) Die SAKD darf für Behörden des Freistaates Sachsen und seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 32 SächsMG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtigen Anschriften der Betroffenen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, für Einzelabfragen bereit halten. Der Abruf darf nur erfolgen, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht, Auskunftssperren nach § 34 SächsMG nicht vorliegen und der Betroffene der Auskunftserteilung im Wege des automatisierten Abrufs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG nicht widersprochen hat.
 
(2) Die nach Absatz 1 abrufberechtigten Stellen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der SAKD und der anschließenden Registrierung. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von der Einrichtung eines Abrufverfahrens nach Absatz 1 unter Angabe der Behörde oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch die SAKD zu informieren.“
9.
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
10.
Nach der Überschrift des neuen Abschnittes 6 wird folgender § 40 eingefügt:
 
„§ 40
Übergangsregelung
 
Sofern schon vor Inkrafttreten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 197) Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 25 bis 28 genannten Behörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren abweichend von § 21 Abs. 5 Satz 1 bis 4 längstens bis zum 1. März 2008 weiter verwendet werden.“
11.
Der bisherige § 20 wird § 41.

Artikel 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2007 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 6, der am 14. Mai 2007 in Kraft trat. Die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung – SächsMeldDÜVO) vom 10. September 1997 (SächsGVBl. S. 557) tritt am 15. Juli 2007 außer Kraft, mit Ausnahme ihres Dritten Abschnitts, der am 31. März 2009 außer Kraft tritt. 1

Dresden, den 5. Juni 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 197
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2008

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015