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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener

Vollzitat: ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener vom 17. Juli 2007 (SächsABl. S. 1062), die durch die Richtlinie vom 8. Januar 2010 (SächsABl. S. 148) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben
zur beruflichen Qualifizierung von Gefangenen
(ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener)

Vom 17. Juli 2007

[Geändert durch RL vom 8. Januar 2010 (SächsABl. S. 148)
mit Wirkung vom 5. Februar 2010]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und komplementären Landesmitteln.
2.
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das zu fördernde Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
3.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.

II.
Gegenstand und beschäftigungspolitisches Ziel
der Förderung

Ziel der Förderung sind die Erhaltung und die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Vermittelbarkeit von Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierungsvorhaben sowie sozialpädagogische Vorhaben. Die Gefangenen sollen bei der Vorbereitung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Bildungsmaßnahme unterstützt werden. Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhaben förder fähig:

1.
berufliche Qualifizierungsvorhaben für Gefangene zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine beruf liche Tätigkeit im Arbeitsmarkt,
2.
sozialpädagogische Vorhaben für Gefangene zur Unterstützung der Vorbereitung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Bildungsmaßnahme,
3.
Studien und Konzeptentwicklungen mit dem Ziel der weiteren Entwicklung und Verbesserung der beruflichen und sozialpädagogischen Qualifizierungsangebote für Gefangene im sächsischen Justizvollzug.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind geeignete Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sowie Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zielgruppe sind Gefangene im sächsischen Justizvollzug.
2.
Die Maßnahmen werden vorrangig innerhalb der Justizvollzugsanstalten durchgeführt.
3.
Qualifizierungsvorhaben sollen vorrangig zu einem an er kannten Berufsabschluss führen und möglichst in modu larer Form durchgeführt werden. Die Vorgaben der Ausbildungs-, Prüfungs-, Fortbildungs- und Umschulungsordnungen sowie der zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.
4.
Die Vorhabenslaufzeit ist abhängig von den jeweils zu vermittelnden Kenntnissen und beträgt in der Regel zwischen 3 und 12 Monaten. Vorhaben mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten sind in modularer Form durchzuführen. Qualifizierungsvorhaben, die nicht mit einem anerkannten Berufsabschluss enden, sollen in der Regel 12 Monate nicht überschreiten. Der Träger erteilt den Teilnehmern ein Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse.
5.
Spezielle Kenntnisse, die durch externe Prüfungen nach gewiesen werden, zum Beispiel in den Bereichen Schweißen, Europäischer Computerführerschein, Gabelstaplerführerschein, sind zusätzlich von den prüfenden Stellen zu zertifizieren.
6.
Die Zahl der Teilnehmer pro Qualifizierungsvorhaben soll 8 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.
7.
Nach Abschluss des Vorhabens ist der Justizvollzugsanstalt vom Träger ein Bericht zum Vorhabensverlauf vorzulegen, welchem unter anderem die Zahl der Teilnehmer mit abgeschlossenen Modulen oder qualifizierten Zertifikaten entnommen werden kann.
8.
Alle Vorhaben sind so zu konzipieren und umzusetzen, dass sie den Zielen der Chancengleichheit des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 entsprechen. Insbesondere soll eine chancengleiche Teilnahme von weiblichen Gefangenen an Qualifizierungsvorhaben in zukunftsträchtigen technischen und naturwissenschaftlichen Berufen gewährleistet werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ ANBest-P]). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Die Ausgaben müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
 
b)
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich in der Regel nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
 
c)
Auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an den Vorhaben werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
 
d)
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
 
e)
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Zuschuss bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förder fähigen Ausgaben bezuschusst.
2.
Sonderbestimmung für Gehälter und Umsatzsteuer
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P entfällt für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
3.
Sonderbestimmung für Vergaben
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 410 EUR, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, regelmäßig mindestens 3 Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 Satz 1 der ANBest-P aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
4.
Änderung der Finanzierung und Ausschluss der Kleinbetragsregelungen
Nummer 2.2 der ANBest-P und Großbuchstabe A Nr. 8.8 zu § 44 VwV-SäHO finden keine Anwendung.
5.
Aufbewahrungspflichten
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger oder Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Nummer 6.8 Satz 2 und 3 der ANBest-P entfällt.
6.
Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvoll-ständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subven tionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
7.
Prüfungsrechte
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von der jeweiligen Stelle beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die Behörden der Europäischen Union, einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
b)
der Bundesrechnungshof sowie weitere beteiligte Bundesbehörden, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
 
c)
das Staatsministerium der Justiz,
 
d)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239 S. 248),
 
e)
die Bewilligungsstelle.
8.
Standardklausel nach Anlage 7 Nr. 6.2 zu § 44 VwV-SäHO
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, Abteilung Sozialfonds, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, Telefon: 0351 4910-4930, Telefax: 0351 4910-1015,
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de,
Internet: www.esf-in-sachsen.de.

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Für berufliche Qualifizierungsvorhaben und sozialpädagogische Vorhaben für Gefangene sollen vor der Ein reichung von formgebundenen Anträgen Vorschläge eingereicht werden. Die Einreichung von Vorhabensvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Der formgebundene Vorhabensantrag kann nur bewilligt werden, wenn die Förderwürdigkeit des Vorhabensvorschlags bestätigt worden ist. Vorhabensvorschläge sind zur Bestätigung der Förderwürdigkeit schriftlich bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Aus dem Vorhabensvorschlag soll insbesondere hervorgehen, dass mit der jeweils betroffenen Justizvollzugsanstalt Vorabstimmungen insbesondere hinsichtlich einer tatsächlich möglichen Vorhabensdurchführung erfolgt sind.
Nach erfolgter Bestätigung der Förderwürdigkeit der Vorhabensvorschläge sind bei der Bewilligungsstelle Vorhabensanträge auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de zu stellen.
 
b)
Zur Einreichung von Vorhabensvorschlägen oder Vorhabensanträgen für Studien oder Konzeptentwicklungen wird durch das Staatsministerium der Justiz gesondert aufgefordert. Ohne eine solche Aufforderung eingereichte Vorschläge oder Anträge bleiben unberücksichtigt.
 
c)
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
d)
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle und der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
 
e)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner, die geförderten Vorhaben oder Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
f)
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
 
g)
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.
2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
4.
Standardklausel nach Anlage 7 Nr. 7.5 zu § 44 VwV-SäHO
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
5.
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 die Voraussetzungen des Kapitels I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen und einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

VIII.
Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen

In Einzelfällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffent liche Auftragswesen durchgeführt werden.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie gilt für Bewilligungen aus Haushaltsmitteln, die für den Förderzeitraum 2007 bis 2013 zur Verfügung stehen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 31, S. 1062
    Fsn-Nr.: 559-V07.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015