Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an die Sächsische Tierseuchenkasse vom 10. Juli 2007 (SächsABl. S. 1066)
Richtlinie
Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen
an die Sächsische Tierseuchenkasse
Vom 10. Juli 2007
Die Anlage zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung von Zuschüssen an die Sächsische Tierseuchenkasse vom 20. November 2002 (SächsABl. S. 1257), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 4. August 2006 (SächsABl. S. 767), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
1.
In der laufenden Nummer 21 wird in Spalte 2 am Ende die Angabe „, zuletzt geändert durch Richtlinie vom 30. März 2007 (SächsABl. S. 776)“ angefügt.
2.
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt:
Nummer 22
Nr.
Programm
Prozent
„22
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 17. November 2006 (SächsABl. 2007 S. 733)
70 %“
3.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 30. März 2007 in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2007
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär
In Vertretung
Sippel
Abteilungsleiter