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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie SMS/SMUL

Vollzitat: ESF-Richtlinie SMS/SMUL vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1095), die durch die Richtlinie vom 6. April 2009 (SächsABl. S. 847) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben
der Förderperiode 2007–2013
(ESF-Richtlinie SMS/SMUL)

Vom 31. Juli 2007

[Geändert durch RL vom 6. April 2009 (SächsABl. S. 847) mit Wirkung vom 15. Mai 2009]

Teil 1 Allgemeine Regelungen

I. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1. Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§  23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl.S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl.S. 333, 352) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr.S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Bundes- und Landesmitteln.
1.2
Darüber hinaus gelten insbesondere:
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210S. 25; Nr. L 239S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 27S. 5),
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210S. 12),
 
c)
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371S. 1, Nr. L 45S. 3),
 
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen:
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) (De-minimis-Verordnung),
 
in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.

2. Zuwendungszweck

2.1
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Zudem ist das Vorhaben am Prinzip der Nachhaltigkeit und dessen ökologischem, ökonomischem und insbesondere sozialem Aspekt auszurichten, damit langfristig der wirtschaftliche und demografische Wandel bewältigt werden kann. Die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind als Querschnittsziele bei allen beschäftigungs-politischen Zielen zu beachten. Alle Vorhaben sind hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Auswirkungen zu überprüfen, um geschlechterbezogenen Benachteiligungen oder anderen Diskriminierungen entgegenzuwirken. Dem Grundsatz des Gender Mainstreaming ist Rechnung zu tragen.
2.2
Übergreifende beschäftigungspolitische Ziele der Förderung sind:
 
a)
die Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen, vorrangig Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), durch
 
 
Berufsbegleitende Qualifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit,
 
b)
die Verbesserung des Humankapitals durch
 
 
Förderung des lebensbegleitenden Lernens und Verbesserung der Berufswahlkompetenz sowie
 
 
Förderung der Berufsausbildung für Jugendliche,
 
c)
die Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen durch Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit.

II. Gegenstand der Förderung

1.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:

A
Berufsbegleitende Qualifizierung sowie Unterstützung von Prozess- und Produktionsinnovationen im Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereich,
B
Chancengleichheit: berufsbegleitende Qualifizierung, Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
C
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ); sozialpädagogische Vorhaben zur Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern; innovative Vorhaben zur Intervention bei Schuldistanz,
D
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ),
E
Chancengleichheit: Verbesserung der Berufswahlkompetenz,
F
Personal- und Qualitätssicherung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler,
G
Spezielle Anpassungslehrgänge für medizinisches Personal aus Drittländern; Qualifizierungsvorhaben für arbeitslose Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie daueraufent„haltsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer,
H
Chancengleichheit: Qualifizierungsvorhaben für arbeitslose Personen,
I
Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge Menschen -- Jugendberufshilfe; Integrationsvorhaben für psychisch Kranke oder Suchtkranke; Integrationsprojekte für schwerbehinderte Menschen,
J
Kleinvorhaben zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts,
K
Lokales Kapital für soziale Zwecke sowie
L
Chancengleichheit: soziale Eingliederung für Alleinerziehende.

2.

Studien und Konzeptentwicklungen sind in allen Vorhabensbereichen förderfähig. Sie werden nur gefördert, wenn sie im besonderen öffentlichen Interesse einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:

a)
Vorbereitung und wissenschaftliche Begleitung von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
b)
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Vorhaben,
c)
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.

III Zuwendungsempfänger und Endbegünstigte

1.

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen/Personenvereinigungen, welche Vorhaben mit einem der nach Ziffer II beschriebenen Fördergegenstände durchführen und ihren Sitz, ihre Niederlassung, ihre Arbeitsstätte oder ihre Ausbildungsstätte vorrangig im Freistaat Sachsen haben.

2.

Die an den Vorhaben teilnehmenden Personen oder durch sie begünstigten Unternehmen sollen ihren Sitz, ihre Niederlassung, ihre Arbeitsstätte oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.

3.

Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

4.

Besonderheiten für die jeweiligen Vorhabensbereiche sind in Teil 2 geregelt.

IV Zuwendungsvoraussetzungen

1.

Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.

2.

Bei einer öffentlichen Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlichen vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

3.

Weitere Zuwendungsvoraussetzungen für die jeweiligen Vorhabensbereiche bestimmen sich nach den Regelungen in Teil 2.

V Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1. Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt, soweit nicht in Teil 2 abweichend hiervon die Festbetragsfinanzierung vorgesehen ist.

2. Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. An Stelle der Gewährung einer Zuwendung kann auch die Finanzierung von Aufträgen oder Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die in Teil 2 genannten Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.

3. Bemessungsgrundlage

3.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu §  44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die als förderfähig anerkannten Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde nach Artikel 56 Abs.  4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
3.2
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
3.3
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.

4. Zuwendungshöhe

4.1
Vorhaben, bei denen die Zuwendung keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs.  1 EG-Vertrag darstellt, können grundsätzlich mit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens kann ein höherer Fördersatz gewährt werden
4.2
Förderung nach der De-minimis-Verordnung Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden De-minimis-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
4.3
Nach den in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen ist die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2

5. Besonderheiten

Besonderheiten für die jeweiligen Vorhabensbereiche sind in Teil 2 geregelt.

VI Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1. Allgemeines

Es gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu §  44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes zugelassen worden ist.

2. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung.

3. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung - Kleinbetragsregelung

Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.

4. Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie Rückforderung von Zuwendungen - Kleinbetragsregelung

Nummer 8.8 der VwV zu §  44 SäHO findet keine Anwendung.

5. Vergabe von Aufträgen

Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen als Verfahren einzuhalten:

5.1
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.2
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR und nicht mehr als 13 000 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.3
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 13 000 EUR, sind anzuwenden:
 
a)
bei der Vergabe von Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006, BAnz Nr. 94a),
 
b)
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006, BAnz. Nr. 100a).

6. Aufbewahrungspflichten

Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger und Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Vorhabensnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P finden keine Anwendung.

7. Prüfrechte

Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:

7.1
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
7.2
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofes, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
7.3
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
7.4
das Staatsministerium für Soziales in allen Vorhabensbereichen außer dem Vorhabensbereich D,
7.5
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für den Vorhabensbereich D und
7.6
die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder un-richtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des §  264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach §  3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl.  IS. 2034, 2037) in Verbindung mit §  1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl.S. 2) wird hingewiesen.

9. Evaluation

Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.

10. Publizität

Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet, insbesondere ist in allen öffentlichen Verlautbarungen, Unterlagen der Teilnehmenden sowie vorhabensbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch Mittel des ESF und durch Bundesmittel und komplementäre Landesmittel hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann besondere Formvorschriften erlassen.

VII Verfahren

1. Bewilligungsstelle

Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).

 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
e-mail: servicecenter@sab.sachsen.de
www.esf-in-sachsen.de

Das Internetportal der SAB verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie Art und Weise der einzureichenden Unterlagen.

2. Zwischengeschaltete Stelle

Für die Vorhabensbereiche J und K kann jeweils eine zwischengeschaltete Stelle bestimmt werden. Diese ist dann auch Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung im jeweiligen Vorhabensbereich. In diesem Fall erfolgt die Weitergabe der Fördermittel durch die Bewilligungsstelle an die zwischengeschaltete Stelle als Erstempfänger, und durch die zwischengeschaltete Stelle an die Vorhabensträger oder die an den Vorhaben Teilnehmenden als Letztempfänger.

3. Antragsverfahren

3.1
Anträge sind frühzeitig – in der Regel 2 Monate – vor Beginn des jeweiligen Vorhabens einzureichen. Der Antrag ist grundsätzlich in elektronischer Form zu stellen. Bis zur Ermöglichung einer elektronischen Signatur sind die Antragseiten in Papierform mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift nachzureichen.
3.2
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Grundsätzlich hat die Beantragung auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen.
3.3
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung), der Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms sowie darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis sowie der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen, insbesondere Teilnehmenden des Vorhabens und Beschäftigten des Antragstellers, deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
3.4
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten Mittel gibt.

4. Bewilligungsverfahren

4.1
Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle prüft die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt auf der Basis geeigneter Auswahlverfahren unter Beteiligung der jeweils fachlich zuständigen Stellen, insbesondere unter Beachtung der öffentlichen Belange.
4.2
Wird die Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt dies nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen 2 Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den 2 vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die De-minimis-Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben. Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Jahre, ab dem Zeitpunkt zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

5. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

5.1
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises zum Ende des Vorhabens ausgezahlt.
5.2
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

6. Nachweis der Verwendung

6.1
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Ende des Vorhabens innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle einzureichen ist.
6.2
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
6.3
In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und der Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises verzichten.

VIII Zu beachtende Vorschriften

Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

IX Erlass präzisierender Regelungen

Für die Vorhabensbereiche nach Teil 1 Ziff. II Nr. 1 können präzisierende Regelungen in der Anlage zu dieser Richtlinie getroffen werden.

Teil 2: Besondere Regelungen

A Berufsbegleitende Qualifizierung sowie Unterstützung von Prozess- und Produktionsinnovationen im Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereich

1. Gegenstand der Förderung

a)
Durchführung von Vorhaben der Vermittlung von arbeitsfeldbezogenen oder funktionsbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten in Dienstleistungsfeldern des Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereichs, insbesondere in den Bereichen der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe und -pflege, des generationsübergreifenden sowie familien-, alten- und behindertengerechten Wohnens, der Sozialpsychiatrie und der Suchthilfe mit dem Ziel der Sicherung und Erweiterung der Erwerbstätigkeit – berufsbegleitende Qualifizierung,
b)
Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen und entsprechend den fachlichen Anforderungen des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl.S. 266), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl.S. 69), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl.S. 209) an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen,
c)
Unterstützung von Dienstleistungsunternehmen bei der Erschließung neuer Märkte und Arbeitsfelder des Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereichs mittels Qualifizierung der Beschäftigten zum Zwecke der Vermittlung von Kompetenzen zur Anpassung an die mit der demografischen Entwicklung einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen bei gleichzeitiger Steigerung der Innovationskraft der Unternehmen sowie
d)
Unterstützung von Dienstleistungskooperationen und Netzwerken in Dienstleistungsfeldern des Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereichs, insbesondere in den Bereichen der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe und -pflege, des generationsübergreifenden sowie familien-, alten- und behindertengerechten Wohnens, der Sozialpsychiatrie und der Suchthilfe.

2. Zielgruppe

Die Teilnehmenden an den zu fördernden Vorhaben oder die durch die zu fördernden Vorhaben begünstigten Personen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, Beschäftigte unter Einschluss der Auszubildenden, Berufsschülerinnen und Berufsschüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus dem Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereich, insbesondere aus folgenden Einrichtungen sein:

a)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
b)
Einrichtungen der Behindertenhilfe und der sozialen Eingliederung,
c)
Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege,
d)
Sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste,
e)
Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen,
f)
Einrichtungen der Wohnungswirtschaft sowie
g)
sonstige spezielle Einrichtungen mit arbeitsfeld- und funktionsbezogenen Spezialisierungen im Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereich.

Die Beschäftigten müssen einem Unternehmen der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

a)
Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler,
b)
Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern einschließlich Mitarbeiter aus rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes,
c)
andere Unternehmen bei Qualifizierungsvorhaben im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen die Beschäftigung fördernder Kooperationsvorhaben sind.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, kommen als Endbegünstigte nicht in Betracht.

3. Fachspezifische Besonderheiten

Für die unterschiedlichen berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen des Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereichs dieses Vorhabensbereiches können präzisierende fachspezifische Besonderheiten als Anlage zu dieser Richtlinie geregelt werden.

B Chancengleichheit: berufsbegleitende Qualifizierung, Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie

1. Vorhaben zur Erhöhung des Anteils von Frauen
in Führungspositionen

1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Ziel der Qualifizierung ist es, beschäftigten Frauen Führungskompetenzen zu vermitteln. Die Vorhaben sollen damit einen Beitrag zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen, vorrangig in kleinen und mittleren Unternehmen, sowie zur Sicherung der Beschäftigung leisten. Schwerpunktmäßig werden berufsbegleitende Qualifizierungen gefördert, die darauf ausgerichtet sind, eine qualitativ hochwertige Führung von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern durch die ausgebildeten Frauen sicherzustellen. Insbesondere folgende Schwerpunktthemen sollen die Qualifizierungsvorhaben enthalten: persönliche Standortbestimmung der Frauen, Führung allgemein, Führungseigenschaften/Stressmanagement, Mitarbeiterführung, erfolgreiches Verhandeln, kommunikative Kompetenz, Präsentation, Konfliktmanagement, Kommunikationstraining, Zeit- und Wissensmanagement, Unterstützungssysteme und Präsentation einer individuellen Arbeitsaufgabe, die von den Frauen während des Seminars selbständig bearbeitet wird.
1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Qualifizierungsvorhaben richten sich ausschließlich an fachlich qualifizierte Frauen, vorrangig aus Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Freiberufler, die für die Übernahme einer Leitungsfunktion vorgesehen oder die seit maximal einem Jahr in einer Leitungsposition tätig sind.

2. Vorhaben zur Erhöhung des Frauenanteils
in zukunftsträchtigen Berufen

2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung von Frauen, die zur Sicherung oder Erlangung von Arbeitsplätzen in zukunftsträchtigen Bereichen beitragen.
2.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben müssen sich an dem Bedarf auf dem regionalen Arbeitsmarkt orientieren und die Erfolgsaussichten der zu erwartenden Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt berücksichtigen. Hierzu soll die Qualifizierung von Frauen auf die Ausübung eines Berufes in technischen und technologischen Bereichen, im Bereich Information und Kommunikation und neue Medien sowie in anderen zukunftsträchtigen Berufen ausgerichtet sein. Maßgeblich für die Bewertung der Zukunftsträchtigkeit ist insbesondere die Anzahl offener Stellen in bestimmten Berufsbranchen bezogen auf die jeweilige Region.

3. Vorhaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf

3.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Qualifizierungsvorhaben für Mütter und Väter, die sich in Elternzeit befinden, deren Arbeitsverhältnis ruht und die eine Rückkehr in den Beruf planen sowie Vorhaben zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Vorhaben sollen geeignet sein, zu einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen und den Kontakt zur Arbeitswelt zu halten. Darüber hinaus können weitere Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, soweit sie den betroffenen Müttern und Vätern den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, insbesondere auch Vorhaben, die hochqualifizierten Berufsgruppen den beruflichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit erleichtern.
3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei den Teilnehmenden der Vorhaben soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen angestrebt werden. Die Vorhaben sollen abgestimmt auf die Bedürfnisse der Kinderbetreuung modular gestaltet sein.

4. Unternehmensbezogene Maßnahmen zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

4.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die Verständnis, Motivation und Realisierung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf in sächsischen Unternehmen fördern, um so die Beschäftigungsmöglichkeiten von Eltern, insbesondere auch von Alleinerziehenden, zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere:
 
a)
die Förderung einer entsprechenden Auditierung oder Zertifizierung von familienfreundlichen Unternehmen,
 
b)
Projekte, die den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung von zielgerichteten, effektiven Vernetzungen maßgeblicher Institutionen auf Landesebene, insbesondere sächsischer Wirtschaftsverbände, sächsischer Arbeitnehmerverbände, politischer Entscheidungsträger, und auf kommunaler Ebene, insbesondere kommunaler Vertreter, regional ansässiger Unternehmen, Lokaler Bündnisse für Familie unterstützen, sofern die Vernetzung ausdrücklich das Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Beruf oder Ausbildung und Familie in sächsischen Unternehmen und anderen Institutionen verfolgt,
 
c)
Veranstaltungen, Informationsangebote und Informationsmaterialien, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dahingehend informieren und dadurch motivieren, im Rahmen ihrer Personalentwicklung verstärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in ihrem Unternehmen weiterzuentwickeln,
 
d)
Bildungsmaßnahmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen helfen, ihre komplexen Alltagsanforderungen ohne Leistungsminderung der beruflichen Aufgaben oder mit positiven Synergieeffekten für die beruflichen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere indem Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung familiärer Verantwortungen gestärkt und die dafür notwendigen Kompetenzen ausgebaut werden.
4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das auch die Wichtigkeit des Vorhabens für die weitere Entwicklung der Familienfreundlichkeit der Unternehmen im Freistaat Sachsen aufzeigt, und die Vorlage eines Ablauf- sowie Kosten- und Finanzierungsplans.

C Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ); sozialpädagogische
Vorhaben zur Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern; innovative Vorhaben zur Intervention
bei Schuldistanz

1. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines FSJ für arbeitslose junge Menschen im Alter vom 16. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit einem besonderen sozialen Bildungsbedarf. In dieser Lebensphase soll das FSJ den jungen Menschen eine Möglichkeit zur Berufsorientierung bieten. Neben der Heranführung an einen geregelten beruflichen Tagesablauf werden durch das Absolvieren eines FSJ Teamfähigkeit und Wissen in sozialen, medizinischen und pflegerischen Bereichen vermittelt, was zur Sicherung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen beiträgt.
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind zugelassene Träger des FSJ.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres im Freistaat Sachsen ( FSJ-Richtlinie) vom 5. April 2003 (SächsABl.S. 438), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr.S. S 899, 907), ist Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie. Eine Förderung ist nur möglich, sofern zusätzliche Teilnehmerplätze durch den Zuwendungsempfänger geschaffen werden, für die keine Förderung nach der FSJ-Richtlinie erfolgt. Das Vorhaben erfordert die Durchführung von Seminaren über insgesamt 25 Tage. In diesem Rahmen sind den jungen Menschen durch Kleingruppenarbeit, Diskussionen, Referate und praktische Arbeiten allgemeine und fachspezifische Kenntnisse zu vermitteln.
1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 400 EUR pro teilnehmendem jungen Menschen und Monat zur Durchführung des Vorhabens gewährt.
1.5
Verfahren
Förderanträge sind bis zum 31. Juli für das folgende FSJ-Jahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

2. Sozialpädagogische Vorhaben zur
Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern

2.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben mit sozialpädagogischen Handlungsansätzen für Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb oder die Stärkung von Schlüsselkompetenzen fördern sowie die Lernmotivation verbessern und dadurch Maßnahmen zur Sicherung des Schulerfolges unterstützen sowie zur Vermeidung von Schulabbrüchen und zur Unterstützung des Überganges in Ausbildung oder Berufsvorbereitung beitragen. Die Vorhabensteilnehmenden sind Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen in der Regel ab der Klassenstufe 7, Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen oder junge Menschen in Übergangssituationen im Anschluss an eine allgemein- oder berufsbildende Beschulung. Die Vorhaben können Angebote der Schulsozialarbeit gemäß §  13 Abs.  1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl.  IS. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl.  IS. 3134), das durch Artikel 2 Abs.  23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl.  IS. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergänzen oder vertiefen. Sie ersetzen nicht die sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen im Berufsvorbereitungsjahr gemäß §  8 Abs.  3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl.S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl.S. 515, 518) geändert worden ist.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Einzelfallhilfen ist eine individuelle Förderplanung als Nachweis der Kompetenzförderung erforderlich. Personalausgaben sind grundsätzlich nur für sozialpädagogische Fachkräfte förderfähig. Eine Vereinbarung zwischen dem Träger und der Schulleitung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die Einordnung in die schulischen Abläufe ist erforderlich und bei der Antragstellung vorzulegen. Die Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren der Jugendberufshilfe, insbesondere mit in diesem Bereich tätigen Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit dem Jugendamt, ist erforderlich. Die Kooperationsformen sind in der Konzeption zu beschreiben, eine Liste der Ansprechpersonen ist beizufügen. Eine Erklärung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die bestätigt, dass mit dem Vorhaben keine bestehenden Projekte der Schulsozialarbeit nach §  13 Abs.  1 SGB VIII ersetzt werden und eine Zusammenarbeit mit dem Träger bei der Umsetzung des Vorhabens erfolgt, ist bei der Antragstellung vorzulegen. Für Vorhaben an berufsbildenden Schulen hat zusätzlich der Schulträger zu erklären, dass damit keine Projekte zur sozialpädagogischen Betreuung von Jugendlichen im Berufsvorbereitungsjahr gemäß §  8 Abs.  3 SchulG ersetzt werden.
2.4
Sonstige Bestimmungen
Insbesondere für junge Menschen mit erhöhtem sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf sollen die Vorhaben eine individuelle und intensive Begleitung gewährleisten, die zu einer ganzheitlichen Stärkung der Persönlichkeit und zur Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit beitragen (persönliches Coaching). Dabei ist der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler durch die Vorbereitung und Begleitung des Übergangs in weiterführende Bildungsmaßnahmen auch über den Zeitraum der Beschulung hinaus zu unterstützen (Schnittstellenmanagement). Die Vorhaben können zusätzlich auch Angebote für Gruppen oder Klassen enthalten. Die Einbindung der Vorhaben in die schulischen Abläufe, die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, die Möglichkeiten der aufsuchenden Hilfe sowie die Kooperation mit außerschulischen Partnern sind in der Konzeption darzustellen. Bei der Ausgestaltung der Angebote sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu beachten.

3. Innovative Vorhaben zur Intervention bei Schuldistanz

3.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden innovative Vorhaben, die durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte sowie die Verbindung von berufspraktischer, betriebsnaher Tätigkeit, sozialpädagogischer Begleitung und schulischen Lernprozessen die Reintegration von Schulverweigerern in die Schule sowie die Entwicklung von beruflichen Perspektiven der Teilnehmenden unterstützen. Ist eine Reintegration in die Schule aufgrund der individuellen Voraussetzungen des Teilnehmenden nicht zu erwarten, sollen die Vorhaben die Lernmotivation und Kompetenzentwicklung sowie die Gestaltung der beruflichen und Lebensperspektive des Teilnehmenden fördern. Die Teilnehmenden sind in der Regel Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen ab der Klassenstufe 7 und weisen einen erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf auf.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die sozialpädagogische Begleitung ist durch sozialpädagogische Fachkräfte zu gewährleisten. Eine individuelle Förderplanung als Nachweis der Kompetenzförderung ist erforderlich. Eine Vereinbarung mit der Schulaufsichtsbehörde über die Zusammenarbeit mit dem Träger und die Beschulung der Teilnehmenden sowie eine befürwortende Stellungnahme und eine Kooperationszusage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind bei der Antragstellung vorzulegen. Von den weiteren Kooperationspartnern werden entsprechende Absichtserklärungen beigefügt.
3.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Ausgaben für die Beschulung zur Sicherung der allgemeinen Schulpflicht sind nicht förderfähig.

D Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

1. Zuwendungsweck

Ziel des FÖJ ist es, jungen Menschen eine berufliche Orientierung über die Arbeitsmöglichkeiten im Natur- und Umweltschutz zu verschaffen. Durch die Verbindung von praktischer Tätigkeit und reflektierender Seminararbeit sollen das Bewusstsein für die Anforderungen in der Arbeitswelt und das Umweltbewusstsein gleichermaßen gefördert und die Fähigkeit zu eigenem verantwortlichen und kooperativen Handeln entwickelt werden. Dabei sollen auch Grundlagen zum Verständnis ökologischer und politischer Zusammenhänge geschaffen, vernetztes Denken gefördert und damit ein Beitrag zur Persönlichkeitsförderung geleistet werden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben (Entgelt, Unterkunft, gesetzliche Unfallversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge),
b)
die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung des FÖJ und die pädagogische Begleitung der Teilnehmer einschließlich der Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ sowie
c)
die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Durchführung der vorgeschriebenen Seminare (Unterkunft/Verpflegung, Sachausgaben/Referentenhonorare, Fahrtkosten der Teilnehmer und pädagogischen Mitarbeiter) an mindestens 25 Seminartagen pro Teilnehmer und Jahr.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen vom 6. Januar 1997 (SächsABl.S. 171), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr.S. S 909, 912), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Träger des FÖJ. Zielgruppe sind junge Menschen im Alter von 16 bis 27 Jahren, die grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben müssen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
a)
Die Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach Nummer 2 Buchst. a bis zu 100 Prozent, pro Teilnehmer und Monat
 
 
aa)
bis zu 130 EUR Entgelt,
 
 
bb)
bis zu 150 EUR für die Unterkunft und
 
 
cc)
bis zu 5 EUR als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung; die Zuwendung für Sozialversicherungsbeiträge kann bis zu 100 Prozent betragen.
 
b)
Die Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach Nummer 2 Buchst. b, Teil Ausgaben für Verwaltungsaufgaben und Sachausgaben bis zu 100 Prozent, bis zu 75 EUR pro Teilnehmer und Monat, sowie für den Teil der pädagogischen Betreuung der Teilnehmer bis zu 100 Prozent entsprechend den gültigen Fördersätzen der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) vom 19. Dezember 2000 (GMBl. 2001 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
 
c)
Die Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach Nummer 2 Buchst. c bis zu 100 Prozent,
 
 
aa)
bis zu 34 EUR für Unterkunft/Verpflegung pro Teilnehmer und Tag,
 
 
bb)
bis zu 60 EUR für Sachausgaben und Ausgaben für Referenten pro Teilnehmer und Seminarwoche und
 
 
cc)
bis zu 51 EUR für Fahrtkosten nach Maßgabe des sächsischen Reisekostenrechts pro Teilnehmer oder pädagogischem Mitarbeiter und Seminarwoche.
4.2
Die Beteiligung der Einsatzstellen an den teilnehmerbezogenen Ausgaben des FÖJ soll auf mindestens 50 EUR pro Teilnehmer und Monat festgesetzt werden. Eine Befreiung von der Einsatzstellenbeteiligung kann durch die Bewilligungsstelle in begründeten Einzelfällen gewährt werden.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben müssen grundsätzlich jeweils am 1. September beginnen und am 31. August des Folgejahres enden. Die Zuwendungsempfänger müssen hinsichtlich ihrer personellen und finanziellen Ausstattung und ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder die Gewähr für eine der Zielsetzung des FÖJ entsprechende Durchführung und die Betreuung der FÖJ-Teilnehmer bieten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Durchführung des FÖJ sind bevorzugt umweltverträgliche Materialien, Produkte mit Umweltzeichen, zu verwenden.

7. Verfahren

7.1
Förderanträge sind in 2-facher Ausfertigung bis zum 30. Juni für das folgende FÖJ-Jahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

E Chancengleichheit: Verbesserung
der Berufswahlkompetenz

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

Es werden Vorhaben zur Stärkung eines gendersensiblen Wahlverhaltens von Jungen und Mädchen im Hinblick auf die künftige Teilnahme am Arbeitsmarkt gefördert. Anders als bei Mädchen ist die Öffentlichkeit für das Berufswahlverhalten von Jungen mit der Folge der Unterrepräsentanz von Männern in Dienstleistungsfeldern des Gesundheits-, Sozial- und Wohnbereichs, insbesondere in den Bereichen der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe und -pflege, des generationsübergreifenden sowie familien-, alten- und behindertengerechten Wohnens, der Sozialpsychiatrie und der Suchthilfe kaum sensibilisiert. Im Rahmen von Praktika sollen die Jungen ihre Möglichkeit zur Berufswahlentscheidung entgegen dem tradierten Ausbildungsverhalten testen. Der Anteil von Männern in diesen Bereichen soll dadurch langfristig gesteigert werden. Darüber hinaus ist auch die Förderung von Vorhaben für Mädchen möglich, soweit sie ihnen die Möglichkeit eröffnen, technische, technologische und naturwissenschaftliche Berufe kennen zu lernen.

2. Zielgruppe

Zielgruppe der Vorhaben sind grundsätzlich sächsische Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben müssen außerhalb von schulischen Abläufen und Verpflichtungen während der Ferienzeit umgesetzt werden. Kooperationen mit Eltern, Erziehungsberechtigten und außerschulischen Partnern sind möglich und in der Vorhabenskonzeption darzustellen. Die Vorhaben sind an den Bildungswegen der Kinder und Jugendlichen auszurichten.

F Personal- und Qualitätssicherung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Steigerung der Beschäftigungs- fähigkeit der Schülerinnen und Schüler

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die durch die Verbesserung der Qualität der Ausbildung im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens mittels qualifizierten Personals eine Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler auf dem ersten Arbeitsmarkt im Freistaat Sachsen bewirken sollen, um damit den zukünftigen Anforderungen im Gesundheits- und Sozialwesen gerecht zu werden.
Förderfähige Ausgaben in den unter Nummer 2 genannten Bildungsgängen sind:

a)
die durch die Teilung der Klassen in 2 oder mehrere Gruppen im praktischen Unterricht entstehenden zusätzlichen Personalausgaben, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer gesetzlichen Finanzierung berücksichtigt werden können,
b)
die durch den Einsatz von fachspezifischem Personal entstehenden zusätzlichen Personalausgaben, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer gesetzlichen Finanzierung berücksichtigt werden können, im jeweiligen praktischen Unterricht mit
 
aa)
der 1. und 2. Staatsprüfung für das höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen,
 
bb)
einem Hochschulabschluss als Diplom-Medizinpädagogin oder Diplom- Medizinpädagoge,
 
cc)
einem Abschluss, der den zuvor genannten Abschlüssen bezogen auf die jeweiligen Bildungsgänge gleichwertig ist,
c)
die durch die fachliche Begleitung von Praktika oder der berufspraktischen Ausbildungen entstehenden zusätzlichen Personalausgaben bis zu 5 Prozent der Mindeststundenzahl, die in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung ausgewiesen ist, je Schülerin oder Schüler, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer gesetzlichen Finanzierung berücksichtigt werden können,
d)
die durch Durchführung eines Vermittlungscoaching entstehenden zusätzlichen Personalausgaben mit bis zu 10 Unterrichtsstunden für die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind freie Ersatzschulträger im Sinne von §  2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBlS. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl.S. 515, 519; 2007S. 25) geändert worden ist, die eine genehmigte

a)
Berufsfachschule für einen
 
aa)
Bildungsgang im Sozialwesen oder
 
bb)
Bildungsgang eines bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen ( Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 14. Mai 2007 (SächsGVBl.S. 151), in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)
Fachschule mit einem Bildungsgang des Fachbereichs Sozialwesen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen ( Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl.S. 389), geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl.S. 596), in der jeweils geltenden Fassung,

im Freistaat Sachsen betreiben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1
Eine entgegenstehende nationale Förderung im Sinne von Teil 1 Ziff. IV Nr. 1 ist insbesondere auch dann gegeben, wenn dem Zuwendungsempfänger die betroffenen Ausbildungsplätze nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KrankenhausfinanzierungsgesetzKHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl.  IS. 885), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl.  IS. 378, 455), in der jeweils geltenden Fassung, finanziert werden.
3.2
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag nachzuweisen, wie viele Schülerinnen und Schüler im vorangegangenen Ausbildungsjahr den Bildungsgang, für den die Zuwendung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben und wie viele von diesen mit ihm selbst oder einem Dritten einen Arbeitsvertrag mit mindestens einjähriger Beschäftigung zu marktüblichen Bedingungen im Freistaat Sachsen abgeschlossen haben. Daraus wird die Vermittlungsquote gebildet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Bestätigung des Arbeitgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis nachzuweisen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
4.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt je geleisteter Unterrichtsstunde einer angestellten Lehrerin oder eines angestellten Lehrers im praktischen Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs für die Vorhaben:
 
a)
im Ausbildungsjahr 2008/2009
 
 
aa)
gemäß Nummer 1 Buchst. a: bis zu 44 EUR
 
 
bb)
gemäß Nummer 1 Buchst. b: bis zu 11 EUR
 
 
cc)
gemäß Nummer 1 Buchst. c: bis zu 55 EUR
 
 
dd)
gemäß Nummer 1 Buchst. d: bis zu 51 EUR
 
b)
in den Ausbildungsjahren 2009/2010 bis 2012/2013
 
 
aa)
gemäß Nummer 1 Buchst. a: bis zu 47 EUR
 
 
bb)
gemäß Nummer 1 Buchst. b: bis zu 11 EUR
 
 
cc)
gemäß Nummer 1 Buchst. c: bis zu 58 EUR
 
 
dd)
gemäß Nummer 1 Buchst. d: bis zu 53 EUR
4.3
Der Zuwendungsempfänger erhält von den unter Nummer 4.2 festgelegten Stundensätzen den Anteil, der seiner Vermittlungsquote gemäß Nummer 3.2 Satz 2 entspricht.
4.4
Sofern die für diesen Vorhabensbereich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht für alle förderfähigen Vorhaben in vollem Umfang ausreichen, werden die Festbeträge soweit gekürzt, bis die Haushaltsmittel für alle eingereichten und förderfähigen Vorhaben ausreichen.

5. Verfahren

5.1
Die Förderung kann erstmals für das Ausbildungsjahr 2008/2009 beantragt werden.
5.2
Anträge müssen bis zum 31. März für das nächste Ausbildungsjahr schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
5.3
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bezogen auf das nächste Ausbildungsjahr beizufügen:
 
a)
Nachweis der Arbeitsverhältnisse gemäß Nummer 3.2 und Angabe der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Abschlussklasse des vorangegangenen Ausbildungsjahres,
 
b)
Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden in der jeweiligen Gruppe des Bildungsgangs unterteilt nach den beantragten Vorhaben,
 
c)
Übersicht über die Klassen- und Gruppenbildung im praktischen Unterricht in den jeweiligen Klassen des Bildungsgangs für Vorhaben gemäß Nummer 1 Buchst. a,
 
d)
Mitteilung der Qualifikation des eingesetzten Personals unter Angabe der Gruppe, in der unterrichtet wird, für Vorhaben gemäß Nummer 1 Buchst. b,
 
e)
Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden für das Vorhaben gemäß Nummer 1 Buchst. c,
 
f)
Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden je Klasse für das Vorhaben gemäß Nummer 1 Buchst. d sowie deren konzeptionelle Beschreibung anhand der präzisierenden Regelungen zuzüglich eines Stoffverteilungsplans.
5.4
Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 30. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Ausbildungsjahr, in dem Vorhaben gefördert wurden, die Qualifikation anhand der Zeugnisse, den Arbeitsvertrag und den Stundenumfang des in den geförderten Vorhaben eingesetzten Personals sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler getrennt nach den gebildeten Klassen und Gruppen im praktischen Unterricht nachzuweisen. Die unterrichteten Stunden sind anhand einer Liste der Teilnehmenden der jeweiligen Unterrichtsstunden nachzuweisen. Aus der Liste muss ersichtlich sein, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für welches Vorhaben an welchem Tag welche Stunde gehalten hat; die Teilnehmenden des Vorhabens haben ihre Teilnahme an der jeweiligen Stunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Die für die Durchführung des Vorhabens gemäß Nummer 1 Buchst. c gehaltenen Stunden sind von der Lehrerin oder dem Lehrer durch eine unterschriebene Liste nachzuweisen, aus der sich Tag, Ort und Name der betreuten Schülerin oder des betreuten Schülers ergibt. Die Liste ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Einrichtung, in der die Praktika abgeleistet werden, gegenzuzeichnen. Die für die Durchführung des Vorhabens gemäß Nummer 1 Buchst. d gehaltenen Stunden sind durch eine Liste nachzuweisen, aus der sich Tag und Inhalt der Stunde ergibt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für Vorhaben gemäß Nummer 1 Buchst. d können präzisierende Regelungen in der Anlage zu dieser Richtlinie getroffen werden.

G Spezielle Anpassungslehrgänge für medizinisches
Personal aus Drittländern; Qualifizierungsvorhaben
für arbeitslose Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
sowie daueraufenthaltsberechtigte Ausländerinnen
und Ausländer,

1. Anpassungslehrgänge für medizinisches Personal

1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Die Anpassungslehrgänge sollen aufbauend auf dem im jeweiligen Herkunftsgebiet erworbenen Abschluss die Voraussetzungen zur Aufnahme für eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland schaffen.
 
a)
Anpassungslehrgänge für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte: Gefördert werden Anpassungslehrgänge zur Integration von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten mit einer Ausbildung in Drittländern. Der Anpassungslehrgang soll zudem auf die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß §  3 Abs.  3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl.  IS. 1218), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder §  2 Abs.  2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl.  IS. 1225), das zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorbereiten.
 
b)
Anpassungslehrgänge für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger: Gefördert werden Anpassungslehrgänge im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit eines in einem Drittstaat erworbenen Abschlusses als Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger gemäß §  2 Abs.  4 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl.  IS. 1442), das zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2413) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
c)
Anpassungslehrgänge für Hebammen und Entbindungspfleger: Gefördert werden Anpassungslehrgänge im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit eines in einem Drittland erworbenen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger gemäß §  2 Abs.  4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl.  IS. 902), das zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Zuwendungsempfänger/Endbegünstigte
Zuwendungsempfänger können grundsätzlich nur zertifizierte Bildungsträger sein, die über Erfahrungen in der Konzeption und Durchführung von Anpassungslehrgängen für Migrantinnen und Migranten verfügen. Endbegünstigte sind nur im Sinne von §§  16, 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl.  IS. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl.  IS. 538), in der jeweils geltenden Fassung, erwerbsfähig und arbeitslos registrierte Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Hebammen sowie Entbindungspfleger, die ihren Berufsabschluss in einem Drittland erworben haben.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuständige Berufserlaubnisbehörde muss den Teilnehmenden die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs für die berufliche Gleichstellung empfohlen haben. Die Teilnehmenden müssen zu Beginn des Lehrgangs über Sprachkenntnisse Deutsch B 1 des europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Anpassungslehrgänge nach Nummer 1.1 Buchst. a müssen einen integrierten Sprachkurs mit Sprachprüfung entsprechend Deutsch B 2 des europäischen Referenzrahmens enthalten. Zudem müssen die Lehrgänge nach Nummer 1.1 Buchst. a eine Gleichwertigkeitsprüfung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern sowie Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( VwV Gleichwertigkeitsprüfung) vom 1. September 2006 (SächsABl.S. 836) beinhalten, der von den Teilnehmenden abzulegen ist. Für die Durchführung der Kenntnisüberprüfung der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie der Hebammen und Entbindungspfleger ist eine vertragliche Verbindung mit einer Berufsfachschule für Krankenpflege beziehungsweise Hebammen nachzuweisen, sofern der Vorhabensträger nicht selbst Träger einer entsprechenden Berufsfachschule ist.
1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger soll die Anzahl der Teilnehmenden mitteilen, die den Anpassungslehrgang begonnen haben, die an der Gleichwertigkeitsprüfung oder Kenntnisüberprüfung erfolgreich teilgenommen haben sowie die Anzahl der Teilnehmenden, die unmittelbar oder 6 Monate nach Abschluss des Anpassungslehrgangs auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt wurden.

2. Sprachlehrgänge für medizinisches Personal

2.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden fachspezifische Sprachkurse zur Integration von ausländischen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten mit dem Ziel der Verbesserung der Sprachkompetenz im beruflichen Alltag.
2.2
Zuwendungsempfänger/Endbegünstigte
Zuwendungsempfänger können grundsätzlich nur zertifizierte Bildungsträger sein, die über Erfahrungen in der Konzeption und Durchführung von Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten verfügen. Endbegünstigte sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über eine gültige Berufserlaubnis oder Approbation als Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt verfügen und die Sprachprüfung Deutsch B 1 des Europäischen Referenzrahmens bestanden haben.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Sprachkurs mit Sprachprüfung soll zum Erwerb des Zertifikats Deutsch C 1 des Europäischen Referenzrahmens führen. Der maximal 6-monatige Kurs mit mindestens 6 Teilnehmenden sollte aus einer Präsenzphase und einem parallel laufenden Fernlehrgang in Form des „E-learning“ bestehen, wobei gestellte Aufgaben korrigiert werden. Das Stundenvolumen der Präsenzphase soll circa 40 bis 50 Stunden betragen und der Betreuungsaufwand im Fernlehrgang circa 15 Stunden pro Teilnehmenden. Die Lehrgangsteilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, sowohl ein Fachgespräch unter Kollegen als auch ein Arzt-Patienten-Gespräch zu führen. Die Teilnehmenden sollen kontinuierlich betreut werden, um effektiv zu lernen, insbesondere ist auf das individuelle Lernniveau jedes einzelnen Teilnehmenden einzugehen. Es ist ein unmittelbarer Kontakt des Teilnehmenden zu seinem Betreuer oder seiner Betreuerin herzustellen. Von arbeitslosen Teilnehmenden ist vor Beginn der Maßnahme die Zustimmung des für sie zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuholen und vorzulegen, die bestätigt, dass für diese Teilnehmenden im Förderzeitraum voraussichtlich keine vergleichbaren Eingliederungs- und Unterstützungsleistungen auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl.  IS. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl.  IS. 538) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgehalten werden können und die Vermittlungsbemühungen durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende fortgesetzt werden.
2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger soll der Bewilligungsstelle die Ergebnisse der Sprachprüfungen der Teilnehmenden mitteilen.

3. Qualifizierungsvorhaben für arbeitslose Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie daueraufenthalts- berechtigte Ausländerinnen und Ausländer

3.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind berufliche Qualifizierungsvorhaben für arbeitslose Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie daueraufenthaltsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer. Die Qualifizierungsvorhaben sollen die Voraussetzungen schaffen, um Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie daueraufenthaltsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern.
3.2
Zielgruppe
Zielgruppe der Förderung sind arbeitslose Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie daueraufenthaltsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unter Berücksichtigung älterer arbeitsloser Menschen und Personen mit besonderen Integrationsproblemen ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die beruflichen Qualifizierungsvorhaben müssen sich an dem Bedarf auf dem regionalen Arbeitsmarkt orientieren und die Erfolgsaussichten der zu erwartenden Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt berücksichtigen. Die Qualifizierungsvorhaben sollen an die Kenntnisse oder Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpfen und mit einem anerkannten Abschluss, ausnahmsweise mit einem qualifizierten Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, abschließen. Die Vorhaben sollen die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Die Vorhaben bestehen aus einem theoretischen und praktischen Teil. Der theoretische Teil kann neben der Vermittlung der Fachkenntnisse der jeweiligen Berufsrichtung Sprachmodule in Deutsch enthalten, in denen aufbauend auf den Sprachkenntnissen der Teilnehmenden fachspezifische Sprachkenntnisse vermittelt werden. Das Sprachmodul kann bis zu einem Anteil von 30 Prozent, maximal 400 Unterrichtsstunden, der Gesamtteilnehmerstunden betragen. Der Anteil des praktischen Teils soll mindestens 2 Monate betragen.
3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmung
Während der Hälfte der Laufzeit des Vorhabens soll eine sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden erfolgen. Um den fachlichen Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung gerecht zu werden, ist eine der nachfolgend angeführten Ausbildungen erforderlich:
 
a)
Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin, Diplom-Sozialarbeiter, Hochschulabsolventin und -absolvent mit entsprechender Beratungskompetenz oder
 
b)
Fachschulabschluss „Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“, „Staatlich anerkannte Erzieherin und anerkannter Erzieher“ oder
 
c)
in begründeten Ausnahmefällen auch Berufsgruppen mit Hoch- oder Fachschulabschluss in angrenzenden Tätigkeitsfeldern.

H Chancengleichheit: Qualifizierungsvorhaben
für arbeitslose Personen

1. Vorhaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf

1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben für Mütter und Väter in der Elternzeit, die geeignet sind, den Kontakt zur Arbeitswelt zu halten und die Chance auf eine Anstellung am ersten Arbeitsmarkt nach Beendigung der Elternzeit zu erhöhen. Die Maßnahmen sollen zu einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen. Darüber hinaus können weitere Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, soweit sie den betroffenen Müttern und Vätern den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern.
1.2
Zielgruppe
Zielgruppe der Förderung sind Frauen und Männer in der Elternzeit, die arbeitslos sind oder im Verlauf der Elternzeit arbeitslos werden.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben müssen sich an dem Bedarf auf dem regionalen Arbeitsmarkt orientieren und die Erfolgsaussichten der zu erwartenden Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt berücksichtigen. Die Vorhaben sollen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen anstreben und abgestimmt auf die Bedürfnisse der Kinderbetreuung modular gestaltet sein.

2. Qualifizierungen für arbeitslose Frauen und Männer
zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung

2.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Qualifizierungsvorhaben, die geeignet sind, arbeitslosen Frauen und Männern die Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es können darüber hinaus geschlechterspezifische Maßnahmen gefördert werden, die dem verbesserten Zugang zur Beschäftigung dienen und geeignet sind, die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt herzustellen.
2.2
Zielgruppe
Zielgruppe der Vorhaben sind insbesondere arbeitslose Frauen, die mit einer Qualifizierung in zukunftsträchtigen Berufen ihre Chance auf eine Wiederanstellung am ersten Arbeitsmarkt erhöhen sowie Personen, die nach mindestens zweijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, wegen der Schwierigkeit ihre Erwerbstätigkeit und ihr Familienleben miteinander zu vereinbaren.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben müssen sich an dem Bedarf auf dem regionalen Arbeitsmarkt orientieren und die Erfolgsaussichten der zu erwartenden Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt berücksichtigen. Hierzu soll die Qualifizierung von Frauen auf die Ausübung eines Berufes in technischen und technologischen Bereichen, im Bereich Information und Kommunikation und neue Medien sowie in anderen zukunftsträchtigen Berufen ausgerichtet sein. Maßgeblich für die Bewertung der Zukunftsträchtigkeit ist insbesondere die Anzahl offener Stellen in bestimmten Berufsbranchen bezogen auf die jeweilige Region.

I Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für
benachteiligte junge Menschen – Jugendberufshilfe; Integrationsvorhaben für psychisch Kranke; Integrationsprojekte für schwerbehinderte Menschen

1. Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge Menschen – Jugendberufshilfe

1.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
 
a)
Gefördert werden sozialpädagogisch begleitete Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen als niedrigschwellige Angebote der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zur Unterstützung des Übergangs der Teilnehmenden in Ausbildung oder weiterführende Maßnahmen der Berufsvorbereitung (1. Schwelle) sowie sozialpädagogisch begleitete Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben zur Unterstützung des Übergangs der Teilnehmer in die Erwerbstätigkeit (2. Schwelle). Vorhaben an der 1. Schwelle wird aus bildungspolitischer Sicht grundsätzlich ein höheres öffentliches Interesse beigemessen. Die Vorhaben sollen zur Verbesserung der beruflichen und sozialen Integration der Teilnehmenden beitragen. Die Vorhaben an der 1. Schwelle sollen die Chancen der Teilnehmenden auf den späteren Erwerb eines am Arbeitsmarkt anerkannten Berufsabschlusses verbessern. Vorhaben an der 2. Schwelle können als zusätzliche sozialpädagogische Begleitung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach §  16 Abs.  3 SGB II oder von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§  260 ff. SGB III oder nach §  16 Abs.  1 SGB II in Verbindung mit §§  260 ff. SGB III ausgestaltet sein.
 
b)
Weiterhin werden innovative Vorhaben zur Unterstützung der beruflichen und sozialen Integration sozial benachteiligter oder individuell beeinträchtigter junger Menschen gefördert, insbesondere Vorhaben mit produktionsschulorientierten Handlungsansätzen.
1.2
Zuwendungsempfänger/Endbegünstigte
Zuwendungsempfänger sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Endbegünstigte der Vorhaben sind junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einem erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmenden müssen die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Die Vorhaben sollen durch sozialpädagogische Fachkräfte und Fachanleiterinnen und Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation durchgeführt werden. Entsprechend der Art der angebotenen Qualifizierung können auch Lehrkräfte in das Vorhaben einbezogen werden. Der Bedarf und die Nachhaltigkeit des Vorhabens sowie die fachliche Begleitung sind durch eine jugendhilfeplanerische Stellungnahme zu bestätigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärt, über den eingebrachten kommunalen oder Landesanteil hinaus keine weiteren Mittel im Rahmen der Jugendpauschale nach SGB VIII oder aus dem eigenen Haushalt einsetzen zu können. Für die Teilnehmenden ist eine Erklärung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Arbeitsverwaltung nachzureichen, die bestätigt, dass für diese Teilnehmenden im Förderzeitraum voraussichtlich keine vergleichbaren Eingliederungs- und Unterstützungsleistungen auf der Grundlage des SGB II oder SGB III vorgehalten werden können und die Vermittlungsbemühungen fortgesetzt werden.
1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll sich an der Finanzierung in Höhe von mindestens 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Gemeinden oder Landesmittel, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Pauschale für den Bereich der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden, angerechnet werden. Der Finanzierungsanteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall durch Mittel des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende, durch Mittel der Arbeitsverwaltung oder durch Eigenmittel des Trägers ersetzt werden. ESF-Mittel sind dabei stets nachrangig zu Finanzierungsleistungen nach SGB II, SGB III und SGB VIII einzusetzen. Im Übrigen gilt die allgemeine Regelung in Teil 1 Ziff. V Nr. 4.1. Bei Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a Satz 5 sind nur Ausgaben für eine zusätzliche sozialpädagogische Begleitung förderfähig. Sie sind deshalb als besonderer Bedarf zu begründen und von den Leistungen nach SGB II oder SGB III abzugrenzen.
1.5
Fachspezifische Besonderheiten
1.5.1
Zielgruppe
Von einem erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf ist auszugehen, wenn aufgrund der sozialen Benachteiligung oder individuellen Beeinträchtigung des jungen Menschen eine erfolgreiche Teilnahme an Fördermaßnahmen der Arbeitsverwaltung, der Träger der Grundsicherung sowie an schulischen Angeboten zur Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung nicht oder noch nicht zu erwarten ist.
1.5.2
Inhaltliche Vorgaben
 
a)
Die Vorhaben müssen eine individuelle Unterstützung der Teilnehmenden gewährleisten, die über die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehungsweise der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende hinausgehen und zu einer nachhaltigen beruflichen Integration junger Menschen beitragen. Eine individuelle Förderplanung als Nachweis der Kompetenzförderung ist erforderlich.
 
b)
Die berufspraktischen Angebote sollen sich an den Entwicklungen des ersten Arbeitsmarktes orientieren. Daher sollen verstärkt zukunftsträchtige Beschäftigungsfelder erschlossen werden.
 
c)
Vorhaben an der 1. Schwelle sollen die Möglichkeit zum Erwerb anrechnungsfähiger Qualifizierungsmodule enthalten oder die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen, soweit aufgrund der Voraussetzungen der Teilnehmenden ein erfolgreicher Abschluss dieser Angebote zu erwarten ist. Bei der Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zum Vorhaben erforderlich.
 
d)
Die Zusammenarbeit des Vorhabensträgers mit allen für die Zielerreichung erforderlichen Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit Unternehmen, mit der Schule, mit der Arbeitsverwaltung oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist erforderlich.
 
e)
Bei der Ausgestaltung der Angebote sind insbesondere die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie Migrantinnen und Migranten zu beachten.
1.5.3
Strukturelle Vorgaben
 
a)
An einem Vorhaben sollen mindestens 12 und nicht mehr als 30 junge Menschen teilnehmen.
 
b)
Der zeitliche Anteil für Qualifizierung, einschließlich sozialpädagogischer Gruppenangebote, und Beschäftigung, einschließlich Praktika, soll rund 30 zu 70 Prozent betragen. Erfolgt im Vorhaben die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder auf den Erwerb von anerkannten Qualifizierungsmodulen, so richtet sich der Qualifizierungsanteil an den Vorgaben für diese Zielerreichung aus.
 
c)
Um eine intensive Begleitung gewährleisten zu können, sollen 16 bis 20 Teilnehmende durch eine sozialpädagogische Fachkraft als Vollzeitäquivalent, 2 Fachanleiterinnen oder Fachanleiter und je nach Art der Qualifizierung zusätzlich durch eine Lehrkraft begleitet werden.
 
d)
Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel 12 Monate. Ein flexibler Zu- und Abgang der Teilnehmenden in Abhängigkeit vom Integrationserfolg der Maßnahme und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung/der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zu gewährleisten. Die Qualifizierung ist so zu strukturieren, dass auch bei einer Nachbesetzung von Teilnehmenden in einem kürzeren Zeitraum einzelne Qualifizierungsabschnitte absolviert werden können. Insbesondere innerhalb der ersten 2 Monate ist eine Nachbesetzung von vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmenden anzustreben.
 
e)
Abweichungen von den strukturellen Vorgaben sind durch die Vorhabensträger zu begründen und im Rahmen der fachlichen Bewertung zu befürworten.
1.5.4
Förderung innovativer Vorhaben
Für innovative Vorhaben gemäß Nummer 1.1 Buchst. b können abweichende oder präzisierende Regelungen durch Anlagen zu dieser Richtlinie insbesondere zu Nummer 1.2, 1.3 und 1.5 getroffen werden. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit im Einzelfall erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen Bewertung. Dazu ist eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen.

2. Integrationsvorhaben für psychisch Kranke
oder Suchtkranke

2.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Arbeits- und Beschäftigungsvorhaben, in denen durch Qualifizierung und sozialpädagogische Betreuung eine Integration von Menschen mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll.
2.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnahme an den Vorhaben erfolgt auf der Grundlage geringfügiger Beschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Vorhaben und soll den besonderen Erfordernissen von Menschen mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung gerecht werden. Die Laufzeit der Vorhaben soll maximal 12 Monate betragen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Möglichkeiten der Zielgruppe sind in den Vorhaben auch Phasen theoretischer Qualifizierung und Praktika vorzusehen. Die Betreuung der psychisch Kranken oder Suchtkranken durch geeignetes Fachpersonal ist sicherzustellen.
2.3
Verfahren
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Vorhabens anhand der Fachkonzeption des Zuwendungsempfängers durch eine Fachstelle bestätigt worden ist. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Durchführung von Vorhaben mit psychisch Kranken oder Suchtkranken sowie der Möglichkeit von weiteren Angeboten, wie insbesondere Wohn-, Beratungs-, Betreuungs- und Selbsthilfeangeboten für die betroffene Zielgruppe.

3. Integrationsprojekte für schwerbehinderte Menschen

3.1
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
 
a)
Gefördert wird die sozialpädagogische Betreuung und Begleitung sowie Qualifizierung der schwerbehinderten Beschäftigten in Integrationsprojekten nach §  132 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl.  IS. 1046), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl.  IS. 378, 444) geändert worden ist, soweit dieser Aufwand nicht durch Leistungen nach §  134 SGB IX oder nach den Regelungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl.  IS. 484), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407) geändert worden ist, gedeckt ist, um eine verbesserte Integration dieser Betroffenen in den ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können.
 
b)
Gefördert wird die Qualifizierung der die schwerbehinderten Menschen betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Integrationsprojekte durch die Vermittlung sozialpädagogischer Kenntnisse im geringeren Umfang als eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach Anlage 2 zu Buchstabe A Nr. 1. Dadurch sollen die schwerbehinderten Beschäftigten der Integrationsprojekte individuell unterstützt sowie Benachteiligungen abgebaut und Defizite ausgeglichen werden, um so die berufliche Integration zu verbessern.
3.2
Zielgruppe
Zielgruppen der Förderung sind behinderte und nicht behinderte Beschäftigte aus Integrationsprojekten.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Laufzeit der Vorhaben soll maximal 12 Monate betragen. Gefördert werden Integrationsprojekte, die die Voraussetzungen nach §  132 SGB IX erfüllen. Die Anleitung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch geeignetes Fachpersonal sicherzustellen.
3.4
Verfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Durchführung von Integrationsprojekten mit schwerbehinderten Menschen.

J Kleinvorhaben zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Kleinvorhaben, in denen sich Personen bürgerschaftlich engagieren, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, mit folgenden Zielstellungen:

a)
Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
b)
Stärkung der Eigenmotivation, der Eigeninitiative und der sozialen Kompetenz,
c)
Integration in das gesellschaftliche Leben durch Tätigkeiten und Aufgaben außerhalb der traditionellen Erwerbsarbeit.

2. Zuwendungsempfänger/Endbegünstigte

Zuwendungsempfänger als Erstempfänger ist eine zwischengeschaltete Stelle, die die Förderung an die Teilnehmenden an den Kleinvorhaben nach Nummer 1 als Endbegünstigte weiterleitet. Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben und Leistungen nach dem SGB II beziehen. Träger der Kleinvorhaben können sein:

a)
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die örtlichen Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchengemeinden,
b)
andere Personenvereinigungen, Vereine und Gruppen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind oder
c)
Gemeinden und Gemeindeverbände.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die im Rahmen der Kleinvorhaben verrichteten Tätigkeiten müssen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Den Teilnehmenden wird für 14 Stunden Tätigkeit im Sinne von Nummer 3 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,50 EUR gewährt. In einer Woche kann der Aufwand für maximal 14 Stunden entschädigt werden. Ausgaben für die Mehraufwandsentschädigung durch die Träger der Grundsicherung nach §  16 Abs.  3 Satz 2 SGB II sind nicht förderfähig.

5. Verfahren

5.1
Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle
Die zwischengeschaltete Stelle erhält durch die Bewilligungsstelle eine Zuwendung.
5.2
Zwischengeschaltete Stelle/Vorhabensträger
Anträge auf Förderung sind von den antragsberechtigten Trägern der Kleinvorhaben unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich mit der Vorhabensbeschreibung bei der zwischengeschalteten Stelle einzureichen. Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, nach der er sich verpflichtet, für 14 Stunden Tätigkeit pro Teilnehmenden eine Trägerbeteiligung von 5 EUR an die zwischengeschaltete Stelle zu zahlen. Soweit der Vorhabensträger nicht in der Lage ist, seinen Finanzierungsbeitrag zu leisten, kann ihn die zwischengeschaltete Stelle auf Antrag in besonderen Härtefällen von dem Beitrag befreien. Die zwischengeschaltete Stelle hat die Kleinvorhaben in regionalen Gremien abzustimmen, in denen betroffene Wirtschafts- und Sozialpartner vertreten sind. Die zwischengeschaltete Stelle schließt mit dem Träger des Kleinvorhabens einen privatrechtlichen Vertrag über die Durchführung des Kleinvorhabens ab. Für die antragsgemäße Durchführung der Kleinvorhaben ist der Vorhabensträger verantwortlich.
5.3
Vorhabensträger/Teilnehmende
Der Vorhabensträger hat die Anleitung der Teilnehmenden zu übernehmen und unmittelbar nach Ablauf des Tätigkeitszeitraumes die Anzahl der von ihnen geleisteten Stunden gegenüber der zwischengeschalteten Stelle zu bestätigen.
5.4
Zwischengeschaltete Stelle/Teilnehmende
Die zwischengeschaltete Stelle zahlt die Aufwandsentschädigung nach Vorlage der Bestätigung an die Teilnehmenden aus.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Aufwandsentschädigung wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet.

K Lokales Kapital für soziale Zwecke

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

1.1
Ziel der Förderung ist es, lokale Akteure in die Lage zu versetzen, vor Ort vorhandenes Potenzial zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu mobilisieren und so Antworten auf lokale Problemlagen zu finden. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt in 3 Themenbereichen:
 
a)
Lokales Kapital für Jugend und Familie,
 
b)
Lokales Kapital für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen und
 
c)
Lokales Kapital im ländlichen Raum.
1.2
Gefördert werden Vorhaben mit folgenden Inhalten:
 
a)
Mobilisierung des lokal vorhandenen Potenzials zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
 
b)
Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
 
c)
Stärkung der sozialen Kompetenz sowie Aktivierung von Eigenmotivation und Eigeninitiative zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung,
 
d)
Integration in das gesellschaftliche Leben durch Tätigkeiten und Aufgaben außerhalb traditioneller Erwerbsarbeit, beispielsweise durch bürgerschaftliches Engagement.
1.3
Da sich dieser Bereich in einer dynamischen Entwicklung befindet, haben die genannten Inhalte exemplarischen Charakter und müssen grundsätzlich übereinstimmen mit den lokalen Anforderungen und dem Bedarf in gemeinwohlorientierten Bereichen ohne dabei wirtschaftliche Verdrängungseffekte zu generieren.

2. Zuwendungsempfänger/Endbegünstigte

2.1
Zuwendungsempfänger ist eine zwischengeschaltete Stelle als Erstempfänger, die Zuwendungen an Vorhabensträger weiterleitet, welche mit den unter Nummer 1.2 benannten Zielstellungen Kleinvorhaben durchführen. Vorhabensträger können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen sein, die ihren Sitz/ihre Niederlassung oder ihre Arbeitsstätte/Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
2.2
Die Teilnehmenden an den zu fördernden Vorhaben als Endbegünstigte sollen am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen sowie am Rande der Gesellschaft stehende Personen sein, wie arbeitslose junge Menschen, langzeitarbeitslose Personen, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 50 Jahre, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Migrantinnen und Migranten, Straffällige sowie Suchtkranke und psychisch Kranke grundsätzlich mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Jedes Kleinvorhaben wird nur einmalig gefördert. Die Zuwendung beträgt in der Regel maximal 10 000 EUR. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 20 000 EUR gewährt werden.

4. Verfahren

4.1
Anträge auf Förderung sind von den antragsberechtigten Vorhabensträgern unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich mit der Vorhabensbeschreibung bei der zwischengeschalteten Stelle einzureichen.
4.2
Die Vorhaben sind durch die zwischengeschaltete Stelle mit einem Gremium von lokalen Repräsentanten abzustimmen. Die zwischengeschaltete Stelle schließt mit dem Vorhabensträger einen privatrechtlichen Vertrag über die Durchführung des Vorhabens ab, für das ausschließlich Letzterer verantwortlich ist.

L Chancengleichheit: Soziale Eingliederung
für Alleinerziehende

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit besonders benachteiligter Personen durch unterstützende Maßnahmen zu erhöhen und ihnen damit eine Möglichkeit der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben. Hierzu werden die Bereitstellung und Besetzung von Berufausbildungsplätzen für besonders benachteiligte alleinerziehende Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gefördert, die über keinen nach Landesrecht oder Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2003 (BGBl.  IS. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2435) geändert worden ist, oder Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24. September 1998 (BGBl.  IS. 3074, 2006 IS. 2095), das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.  IS. 2407, 2424) geändert worden ist, geregelten Berufsabschluss verfügen. Zudem wird eine sozialpädagogische Betreuung während der Ausbildung gefördert, um die Effizienz und Effektivität der Ausbildung zu erhöhen. Darüber hinaus können weitere geschlechterspezifische Vorhaben gefördert werden, die der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit dienen und geeignet sind, die Chancengleichheit von Frauen und Männern herzustellen.

2. Zuwendungsempfänger

Arbeitgeber der öffentlichen Hand oder Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, kommen als Zuwendungsempfänger nicht in Betracht.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1
Berufsausbildungsplätze werden gefördert, wenn die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2008/2009 oder Folgenden beginnen. Das zu fördernde Berufsausbildungsverhältnis muss neu oder zur Fortsetzung begründet sein. Der Ausbildungsvertrag muss bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
3.2
Die Auszubildenden müssen ihren Hauptwohnsitz oder ihre Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.3
Um den fachlichen Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung gerecht zu werden, ist eine der nachfolgend angeführten Ausbildungen erforderlich:
 
a)
Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin, Diplom-Sozialarbeiter, Hochschulabsolventin und -absolvent mit entsprechender Beratungskompetenz oder
 
b)
Fachschulabschluss „Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“, „Staatlich anerkannte Erzieherin und anerkannter Erzieher“ oder
 
c)
in begründeten Ausnahmefällen auch Berufsgruppen mit Hoch- oder Fachschulabschluss in angrenzenden Tätigkeitsfeldern.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung für den bereitgestellten und besetzten Berufsausbildungsplatz wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 4 000 EUR gewährt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr.
5.2
Die Zuwendung für den bereitgestellten und besetzten Berufsausbildungsplatz kann auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen wurde.
5.3
Für die Vorhabensauswahl sind unter anderem die Erfolgsaussichten über die zu erwartende Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt maßgebend.
5.4
Bei den Teilnehmenden der Vorhaben soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen angestrebt werden.

6. Verfahren

6.1
Die Zuwendung wird nach Vorlage der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle und der Probezeitbestätigung in einem Betrag ausgezahlt.
6.2
Die gewährte Zuwendung wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Es sei denn, innerhalb von 3 Kalendermonaten wird der geförderte Berufsausbildungsplatz entsprechend der Regelung unter Nummer 1 neu besetzt.
6.3
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.

Teil 3: Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 1
(zu Teil 2 A Nr.3)

Im Bereich der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783) gefördert.

Anlage 2
(zu Teil 2 A Nr. 3)

Im Bereich der Behindertenhilfe werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung in folgenden Teilbereichen gefördert:

1.
sonderpädagogische Zusatzqualifizierung für Gruppenleiterin und -leiter in Werkstätten für behinderte Menschen nach §  9 Abs.  3 Satz 3 der Werkstättenverordnung ( WVO) vom 13. August 1980 (BGBl.  IS. 1365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl.  IS. 3119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Weiterbildung – Gebärdensprache,
3.
Geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl.  IS. 1239), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
heilpädagogische Zusatzqualifikation nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation (HPZ-2003),
5.
berufsbegleitende Qualifizierung von Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783).

Anlage 3
(zu Teil 2 A Nr. 3)

Im Bereich des generationsübergreifenden sowie familien-, alten- und behindertengerechten Wohnens werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung in folgendem Teilbereich gefördert:

Sozialhelferin und Sozialhelfer in Wohnquartieren

1.
Gefördert wird die Qualifizierung als Fachkraft Sozialhelferin und Sozialhelfer in Wohnquartieren nach dem Curriculum für die Ausbildung zur Sozialhelferin und zum Sozialhelfer in Wohnquartieren (www.vswg.de) mit folgenden Schwerpunkten:
Schwerpunkte der Qualifizierung
Ausbildungsgebiete Unterrichts-
einheiten
Ausbildungsgebiete Unterrichts-
einheiten
Grundlagen
Selbstmanagement/
Selbstorganisation
40
Recht 66
Wohnbegleitende
Dienstleistungen
16
Einführung Psychologie und Soziologie 40
Kommunikation 116
Angewandte Sozialarbeit
in Wohnungsgenossenschaften/
Wohnungsunternehmen
36
Projektarbeit:
Sozialprojekt aus
meinem Umfeld
48
Neben dem theoretischen Teil beinhaltet die Qualifizierung auch eine 2-monatige Praxisphase, in der die Teilnehmenden unter fachlicher Begleitung ein Projekt durchführen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat des Vorhabensträgers.
2.
Die Qualifizierung von Beschäftigten in Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsunternehmen zu Sozialhelfern oder Sozialhelferinnen soll diese zur Bewältigung vielfältiger sozialer Aufgaben befähigen. Nach der Absolvierung dieses Kurses sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden, qualitativ hochwertige soziale Begleitung, Betreuung, Versorgung und Beratung, bedürftiger und kranker Menschen aller Altersklassen in den Wohnquartieren sicherzustellen. Darüber hinaus sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden, soziokulturelle Freizeitangebote zu entwickeln und zu begleiten und ein aktives Leben im Wohnquartier zu fördern und zu unterstützen.
3.
Inhaltliche und strukturelle Rahmenvorgaben: Curriculum des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften „Curriculum für die Ausbildung zum Sozialhelfer in Wohnquartieren“ in einem Umfang von 362 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten (das Curriculum soll vollständig und ohne besondere Schwerpunktsetzung absolviert werden).
Im Anschluss an die theoretische Ausbildung erfolgt eine 2-monatige praktische Ausbildung von 176 Stunden Dauer:
 
a)
Vorhabensumfang: 362 Unterrichtseinheiten Theorie und 176 h Praxis (maximal 2 Monate),
 
b)
Vorhabenslaufzeit: maximal 1 Jahr und 2 Monate (berufsbegleitende Maßnahme),
 
c)
Vorhabensgröße: maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Kurs.
4.
Anforderungen an Vorhabensträger
Die eingesetzten Dozenten müssen für die geplanten Lehrabschnitte fachlich qualifiziert sein und eine mindestens 3-jährige Unterrichts- oder Trainingserfahrung in der Wohnungswirtschaft vorweisen können oder eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung, vorzugsweise als Führungskraft, in einem Wohnungsunternehmen erworben haben. Der Bildungsträger hat eine entsprechende Erklärung vorzulegen.

Anlage 4
(zu Teil 2 F Nr.6)

Kriterien für ein Vermittlungscoaching

Vermittlungscoaching ist ein Konzept zur Unterstützung der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinie verbessert werden soll, haben ihre Berufswahl bereits getroffen, so dass das Vermittlungscoaching speziell die Jobsuche und die erfolgreiche Bewerbung unterstützen soll. Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen des Vermittlungscoaching ein maßgeschneidertes Selbstvermarktungskonzept für sich erarbeiten und erstellen; ihre individuellen Stärken herausarbeiten und mögliche Hemmnisse auf dem Weg zum ersten Arbeitsplatz erkennen und abbauen.

1.
Wesentlicher Bestandteil muss das Erstellen einer aussagekräftigen und ansprechenden Bewerbung sein. Die Schülerinnen und Schüler sollen mit Formulierungshilfen eine eigene Bewerbungsmappe mit einem persönlichen Bewerbungsschreiben anfertigen. Hinweise zum Erstellen des Lebenslaufs, dem Auswählen eines geeigneten Passfotos und der erforderlichen Zeugnisse und Qualifikationsnachweise sollen die Bewerbungsmappe abrunden. Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler die angefertigte Bewerbungsmappe für ihre zukünftigen Bewerbungsaktivitäten verwenden können. Dafür ist die Nutzung von Computern für die Erstellung der einzelnen Schriftstücke erforderlich.
2.
Wesentlicher Bestandteil muss die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche sein. Die Schülerinnen und Schüler sollen in die Lage versetzt werden, ihre Stärken für einen Arbeitsplatz überzeugend darzustellen. Sie sollen Hinweise und Hilfestellungen zur Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch erhalten. Neben üblichen und standardisierten Inhalten sollen sich die Schülerinnen und Schüler, bezogen auf ihr Aufgabenfeld, mit möglichen Fachfragen auseinandersetzen. Ein angemessenes Auftreten und Erscheinungsbild sollen erörtert werden. Typische Fehler sollen zwecks Vermeidung herausgearbeitet werden. Praktische Übungen zur Vertiefung und Selbsterfahrung sollen gemeinsam in der Gruppe analysiert werden.
3.
Da es nicht unüblich ist, im Rahmen des Einstellungsgesprächs oder bereits vorab einen Einstellungstest durchzuführen, sollte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. In diesen Tests wird versucht, das Allgemeinwissen, die Flexibilität und das logische Denkvermögen einzuschätzen sowie wesentliche Charaktermerkmale zu finden. Das Vermittlungscoaching sollte Tipps, Literaturhinweise und einen Verweis auf mögliche Inhalte und entsprechende Trainingstests enthalten.

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU C Nr.244S. 2).

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 33, S. 1095
    Fsn-Nr.: 559-V07.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015