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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechnungslegung 2007

Vollzitat: VwV Rechnungslegung 2007 vom 4. Januar 2008 (SächsABl. S. 166)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2007
(VwV Rechnungslegung 2007)

Vom 4. Januar 2008

Für die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2007 wird gemäß §§ 80, 81, 85, 86, 73 und 117 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der Nummer 12.1 zu § 80 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Folgendes bestimmt:

A.
Einzelrechnung

I.
Allgemeines

Die Einzelrechnungen (Nummern 3 ff. der VwV zu § 80 SäHO) sind von

a)
den Finanzkassen und der Landesjustizkasse bis 9. Januar 2008 und
b)
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nach Schließung der Bücher
fertig zu stellen und auf Abruf durch den Rechnungshof beziehungsweise die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten (Nummer 11 der VwV zu § 80 SäHO ).
Die im automatisierten Kassenbuchführungsverfahren geführten Sachbücher sind für Zwecke der Rechnungsprüfung grundsätzlich über das Haushaltsportal des Freistaates Sachsen und – auf Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden – in Form von Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
II.
Nachweis der Personalausgaben

Für die Rechnungslegung über Personalausgaben, welche von den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen oder von Dienststellen manuell oder mit automatisierten Verfahren berechnet wurden, sind die Berechnungsunterlagen für jeden Empfangsberechtigten für Prüfzwecke durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten (Personenkonten; bei den Bezügestellen die Bezügeakten und die Stammblätter beziehungsweise Lohnkonten über das EDMS).

Die Berechnungsunterlagen müssen enthalten:

a)
alle Personalangaben,
b)
Amts- oder Dienstbezeichnung,
c)
Besoldungs-, Vergütungs- (einschließlich Fallgruppe) oder Lohngruppe,
d)
für die Berechnung der Grundvergütung maßgebende Lebensaltersstufe (bei Angestellten),
e)
Vermerke zu Höhergruppierungen,
f)
die dem Empfänger zustehenden und ausgezahlten Bezüge,
g)
die sonstigen für die Errechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale (vergleiche Nummer 9.2 der VwV zu § 71 SäHO ),
h)
Jahressummen der Soll- und Istbezüge (vergleiche Nummer 9.3.2 Buchst. a der VwV zu § 71 SäHO ).
Im Übrigen erfolgt die Rechnungslegung bei den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen über die Dokumentationen beziehungsweise Erzeugnisse aus dem Bezügeverfahren KIDICAP.
III.
Aufzeichnungen über Stellenbesetzungen
1.
Die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen (Nummer 4.2 der VwV zu § 49 SäHO ), für die eine Stellenbindung besteht, sind für die Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten.
2.
In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist besonders die höhere Eingruppierung von Arbeitnehmern zu vermerken, die aufgrund für den Freistaat Sachsen verbindlicher Tarifverträge höher gruppiert wurden.
3.
Die für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter in Elternzeit geschaffenen Leerstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung von den übrigen Planstellen und Leerstellen getrennt auszuweisen.

B.
Gesamtrechnung

Für die Gesamtrechnung sind die Zentralrechnungen und die Zusammenstellungen der Zentralrechnungen zu erstellen (Nummer 8 der VwV zu § 80 SäHO ).

I.
Grundlagen für die Zentralrechnungen
1.
Die Finanzkassen haben als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2007)

bis spätestens 3. Januar 2008

 
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Der Sachgebietsleiter Finanzkasse und der Sachbearbeiter Buchführung haben auf der Titelübersicht Dezember folgende Bescheinigung abzugeben:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
2.
Die Landesjustizkasse hat als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO den Monatsabschluss Dezember 2007

bis spätestens 3. Januar 2008

 
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Der Kassenleiter und der Sachgebietsleiter Buchführung haben auf dem Monatsabschluss die unter Abschnitt B Ziffer I Nr. 1 aufgeführte Bescheinigung abzugeben.
3.
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen hat unmittelbar nach Abschluss der Bücher gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO durch den Kassenleiter und den Sachgebietsleiter Buchführung die unter Abschnitt B Ziffer I Nr. 1 aufgeführte Bescheinigung gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen abzugeben. Die Bescheinigung wird in die Haushaltsrechnung aufgenommen und an die Rechnungsprüfungsbehörden gesendet.
Außerdem übersenden die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse den Rechnungsprüfungsbehörden:
 
a)
Verzeichnis der Anordnungsstellennummern
 
b)
Übersicht über die verwahrten Bestände der Sondervermögen und Rücklagen.
4.
Die Ergebnisse der abgeschlossenen Titelbücher werden durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen an das Landesrechenzentrum Steuern übermittelt. Über das Haushaltsportal stellt das Landesrechenzentrum Steuern dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen diese Ergebnisse für die Erstellung der Zentralrechnungen zur Verfügung.
II.
Zentralrechnungen und deren Zusammenstellungen
1.
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jeden Einzelplan eine Zentralrechnung (Nummer 8.2.1 der VwV zu § 80 SäHO ). In ihr müssen alle Angaben gemäß Nummer 8.2.2 der VwV zu § 80 SäHO enthalten sein.
2.
Die in den Zentralrechnungen gebildeten Summen sind durch das Staatsministerium der Finanzen zum Gesamtergebnis des Haushaltsjahres gemäß Nummer 8.3 der VwV zu § 80 SäHO zusammenzufassen (Zusammenstellungen der Zentralrechnungen).
3.
Das Staatsministerium der Finanzen sendet ein Exemplar der Zentralrechnungen und der Zusammenstellungen der Zentralrechnungen an den Rechnungshof. Weiterhin erhalten die obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan in Dateiform als Grundlage für die Erstellung ihrer Beiträge für die Haushaltsrechnung (vergleiche Abschnitt E Ziffer I).

C.
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss (Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr)

Berichtigungen des Jahresabschlusses gemäß Nummer 27 der VwV zu § 71 SäHO können

bis längstens 15. Januar 2008

nur noch bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorgenommen werden. Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen (vergleiche auch Nummer 2.3 der VwV zu § 35 SäHO sowie § 76 SäHO ).
Wird mit den Berichtigungsbuchungen der Gesamtsaldo zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verändert, können die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen von den Buchungen zu unterrichten.
Sind Umbuchungen zwischen Einnahmen und Ausgaben oder zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.

D.
Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
(Muster 4a und 4b zu § 34 SäHO)

Die obersten Staatsbehörden haben die Meldungen über den am 31. Dezember 2007 vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind,

bis zum 15. Februar 2008

dem Staatsministerium der Finanzen und dem Rechnungshof jeweils in einfacher Ausfertigung reinschriftlich und in Dateiform zu übersenden. Das Verfahren dazu ist in der Nummer 9 der VwV zu § 34 SäHO geregelt.

E.
Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung

I.
Für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die §§ 81 und 85 SäHO sowie nachfolgende Regelungen zu beachten.

Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus zwei Vorblättern (Abkürzungsverzeichnis und Auflistung der Anlagen), der Zentralrechnung für den Einzelplan und den nach Abschnitt E Ziffer II erforderlichen Anlagen. Zur Erstellung der Beiträge übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan sowie Muster für die Anlagen (siehe Abschnitt E Ziffer II Satz 2) in Dateiform. Die Zentralrechnungen fügt das Staatsministerium der Finanzen in die jeweiligen Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung ein.
Die Beiträge zur Haushaltsrechnung (ohne die Zentralrechnung) mit allen Anlagen sind dem Staatsministerium der Finanzen von den obersten Staatsbehörden in einfacher Ausfertigung reinschriftlich und in Dateiform zu übersenden. Der Termin für die Übersendung wird den obersten Staatsbehörden mit Versendung der Zentralrechnung bekannt gegeben.

II.
Von den obersten Staatsbehörden zu fertigende Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind nachfolgende Anlagen beizufügen. Die Muster der mit römischen Ziffern durchnummerierten Anlagen sind im Anhang dieses Schreibens ersichtlich.

1.
Mehreinnahmen und -ausgaben, Minderausgaben und Ausgaben des Aufbauhilfefonds und EU-Solidaritätsfonds
Anlagen
Nummer Thema
Anlage I besteht aus bis zu vier Übersichten:
Anlage I/1 „Begründung und Erläuterung der Mehrausgaben“,
Anlage I/2 „Inanspruchnahme der Minderausgaben“,
Anlage I/3 „Inanspruchnahme der Mehreinnahmen“ und
Anlage I/4 „Begründung und Erläuterung der Ausgaben des Aufbauhilfefonds und EU-Solidaritätsfonds“.
 
Die Anlagen I/1, I/2 und I/3 werden vom Staatsministerium der Finanzen mit Eintragung der Kapitel (Seite 1), Titel (Seite 2) und Beträge (Seite 3) des jeweiligen Einzelplans, die laut Zentralrechnung Mehrausgaben (Anlage I/1), Minderausgaben (Anlage I/2) und Mehreinnahmen (Anlage I/3) aufweisen, zur Verfügung gestellt. Nachrichtlich enthalten sind darin schon die Vorgriffe in der Seite 11 der Anlage I/1 und die übertragenen Ausgabereste einschließlich der Vorgriffe in der Seite 4 der Anlage I/2. Die übrigen Eintragungen sind von den obersten Staatsbehörden vorzunehmen.
 
a)
In Anlage I/1 , Seite 3, ist von der jeweiligen obersten Staatsbehörde der Betrag je Titel entsprechend der haushaltsrechtlichen Ermächtigung einer oder mehreren Kategorien in den Spalten 4 bis 10 zuzuordnen (auch gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben). In die Seite 10 „Sonstige Rechtsgrundlagen“ sind zum Beispiel Mehrausgaben, zulässig nach § 12 Abs. 11 HG 2007/2008 , § 12 Abs. 12 HG 2007/2008 und § 25 SäHO einzutragen. In Seite 12 ist die Summe der Spalten 4 bis 10 zu bilden. In Seite 13 sind die dargestellten Sachverhalte entsprechend Abschnitt E Ziffer II Nr. 1 Buchst. c und d zu begründen und zu erläutern.
Die Mehrausgaben je Titel, die in der Anlage I/1 ausgewiesen werden, müssen durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen kompensiert werden. Für jede Mehrausgabe ist deshalb in Anlage I/2, Spalten 9 und 10, die Inanspruchnahme einer Minderausgabe oder in Anlage I/3, Spalten 6 und 7, einer Mehreinnahme nachzuweisen (jeweils Betrag sowie Kapitel und Titel für die „Deckung“).
 
b)
In Anlage I/2 , Seite 5, ist die Reduzierung der Ausgabeermächtigung aufgrund von Mindereinnahmen und in Seite 6 sind die dazugehörigen Komplementärmittel nachzuweisen. Die Haushaltsstelle, bei der die Mindereinnahmen entstanden sind, ist in Seite 13 „Erläuterungen“ anzugeben. In Seite 7 sind die je Titel erbrachten Sperren nach § 41 SäHO und in Seite 8 die Sperren nach § 22 SäHO sowie die Erwirtschaftung der globalen Minderausgaben einzutragen. In Seite 11 wird die Summe aus den Spalten 5 bis 8 und 10 gebildet. In Seite 12 werden die freien Minderausgaben aufgeführt. Seite 13 steht für erforderliche Erläuterungen zur Verfügung.
 
c)
In Anlage I/3 , Spalten 4 und 5, sind die Ausgabereste (ohne Landeskomplementärmittel), die aufgrund zweckgebundener Mehreinnahmen beim jeweiligen Einnahmetitel übertragen wurden, mit Kapitel/Titel und Betrag zu vermerken. Dieser Betrag muss nicht mit dem gesamten Ausgaberest, der bei dem jeweiligen Titel übertragen wurde, übereinstimmen. In die Spalten 6 und 7 sind die Haushaltsstelle und der Betrag (ohne Komplementärmittel) einzutragen, die aufgrund der Mehreinnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr zusätzlich ausgegeben wurden. Die Spalten 8 und 9 stehen für den Nachweis der Inanspruchnahme der Mehreinnahmen für sonstige Zwecke zur Verfügung, die unbedingt in Seite 11 zu erläutern sind. In Seite 10 ist die Summe aus den Spalten 5, 7 und 9 zu bilden. Die Seite 11 ist für erforderliche Erläuterungen vorgesehen.
 
d)
In Anlage I/4 sind die Einnahmen und Ausgaben aus Mitteln des Aufbauhilfefonds sowie EU-Solidaritätsfonds einzelplanübergreifend nachzuweisen. Die Anlage I/4 ist nur dem Einzelplan 15 beizufügen. Die dortigen Angaben sind mit denen der Anlagen I/1 bis I/3 der einzelnen Einzelpläne zu synchronisieren. Der Beauftragte für den Haushalt des Einzelplanes 15 stimmt sich hierfür mit den Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden ab.
 
e)
Alle Spalten, die Euro-Beträge aufweisen, sind mit der Bildung einer Summe für den gesamten Einzelplan abzuschließen. Titelgruppen sind nicht als Saldo, sondern mit den einzelnen Titeln nachzuweisen. Die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Werte sind von der jeweiligen obersten Staatsbehörde zu prüfen und zu bestätigen oder gegebenenfalls zu korrigieren. Die Endsummen der Spalten sind mit den Endsummen der Zentralrechnung je Einzelplan abzugleichen.
 
f)
Begründung und Erläuterung
Die Begründung für alle in Anlage I/1 ausgewiesenen Mehrausgaben soll knapp, aber aussagekräftig sein.
Die Begründung für alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erfüllt waren. Die Begründung muss Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt beziehungsweise nicht bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen sind anzugeben. Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen bis zu 5 000 EUR und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5 000 EUR im Einzelfall wird verzichtet; nicht jedoch auf die Ausgleichsstelle. Darüber hinausgehende Mehrausgaben sind zu begründen, und zwar auch dann, wenn gemäß § 37 Abs. 1 SäHO die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen allgemein erteilt ist.
Die Begründungen für die Umschichtungen beziehungsweise Verstärkungen gemäß § 12 Abs. 9 HG 2007/2008 sowie für zusätzliche Ausgaben gemäß § 12 Abs. 1 HG 2007/2008 sind ebenso darzustellen wie diejenigen für die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe.
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben aufgrund von Deckungs- oder Kopplungsvermerken genügt in der Regel der Hinweis, um welche Art von Vermerk es sich handelt und zu Lasten welchen Titels er in Anspruch genommen wurde. Die obersten Staatsbehörden werden gebeten, bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, sich vor Aufstellung der Beiträge gegenseitig abzustimmen.
In die Spalten „Begründung“ beziehungsweise „Erläuterung“ der Anlagen I/1 bis I/3 sind Hinweise auf andere Anlagen aufzunehmen, zum Beispiel Hinweise auf die Anlagen IV, VII, VIII, IX und so weiter
 
g)
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium der Finanzen abgelehnt worden ist.
2.
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand von Sondervermögen und Rücklagen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SäHO)
 
a)
Sondervermögen (§ 26 Abs. 3 SäHO )
Als Muster für die Nachweise über die Sondervermögen dienen die in den Anlagen des Haushaltsplanes 2007/2008 abgedruckten Übersichten zu den Sondervermögen. Zusätzlich sind der Bestand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres 2007 sowie jeweils nachrichtlich der nicht durch die Hauptkasse verwahrte Teil der Sondervermögen auszuweisen. Bei der Aufstellung des Sondervermögens „Grundstock“ sind die zweckgebundenen Mittel gesondert darzustellen.
Sofern aus Sondervermögen Darlehen ausgereicht werden, sind die ausgereichten Darlehen nicht dem Bestand des Sondervermögens zuzurechnen. Aus Sondervermögen ausgereichte Darlehen sind entsprechend Abschnitt G Ziffer VI Nr. 1 zu melden.
 
b)
Rücklagen
In Anlage II sind je Rücklage der Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres 2007 und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres 2007 sowie die Summe der Zuführungen und der Entnahmen mit Angabe der entsprechenden Haushaltsstellen anzugeben.
3.
Erklärung – Anlage III
 
Die Erklärung ist je Einzelplan vom jeweiligen Staatsminister oder Staatssekretär beziehungsweise Dienststellenleiter der obersten Staatsbehörde abzugeben. Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden haben sich gleich lautende Erklärungen von den Dienststellenleitern der jeweils nachgeordneten Dienststellen zuleiten zu lassen. Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine so genannten „schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Geschäftsbereich zu verschaffen haben.
4.
Abgleichung der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummern 1.1.1 und 1.1.2 DBestHG 2007/2008 – Anlage IV
 
Die Anlage besteht aus zwei Übersichten. Die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummer 1.1.1 DBestHG 2007/2008 sind in der Anlage IV/1 und die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummer 1.1.2 DBestHG 2007/2008 sind in Anlage IV/2 aufgeführt. Beide Anlagen werden den obersten Staatsbehörden vom Staatsministerium der Finanzen ausgefüllt zur Verfügung gestellt.
5.
Nachweisung über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen nach § 7 Abs. 6 HG 2007/2008 – Anlage V
 
Es sind die Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen gemäß § 7 Abs. 6 HG 2007/2008 entstanden sind, nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplanes. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen.
6.
Nachweisung über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 SäHO – Anlage VI
 
Es sind die Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen oder Vorjahresresten gemäß § 50 Abs. 1 SäHO entstanden sind, nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplanes. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen. Soweit eventuell ganze Kapitel geschlossen umgesetzt wurden, genügt die Angabe der Kapitelsumme. Die Anlage ist in Abschnitt A – Einnahmen – und Abschnitt B – Ausgaben – zu gliedern. Für jeden Abschnitt ist eine Summe zu bilden.
7.
Nachweisung der Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln zu Lasten Kapitel ..... Titel ..... – Anlage VII
 
Verstärkungsmittel weisen alle Titel und Titelgruppen in den Sammelkapiteln und im Kapitel „Allgemeine Bewilligungen“ auf, die im Haushaltsvermerk den Zusatz „der rechnungsmäßige Nachweis erfolgt bei den einschlägigen Haushaltsstellen“ oder in der Zweckbestimmung den Begriff „Verstärkungsmittel“ enthalten. Die Inanspruchnahme dieser Verstärkungsmittel ist in Anlage VII titelgenau nachzuweisen.
Sobald Verstärkungsmittel einzelplanübergreifend in Anspruch genommen wurden, sind in der Spalte „Bemerkungen“ der Anlage VII Datum, Betrag und Aktenzeichen der Zuweisung der Verstärkungsmittel einzutragen.
Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden erstellen die Anlage und nehmen sie in ihren Beitrag zur Haushaltsrechnung 2007 auf. Wurden Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 15 zugewiesen, senden sie diese Anlage zusätzlich in reinschriftlicher Form und in Dateiform an den Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 15 im Staatsministerium der Finanzen. Dieser erstellt daraus die Anlage VII für seinen Beitrag zur Haushaltsrechnung.
8.
Nachweisung der Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel ........, Titel ........ ausgebrachten globalen Minderausgabe – Anlage VIII
 
Die im Einzelplan zu erwirtschaftende globale Minderausgabe ist titelgenau nachzuweisen. Im Haushaltsplanjahr 2007 wurden im Einzelplan 15 keine globalen Minderausgaben veranschlagt, die zu Lasten anderer Einzelpläne zu erwirtschaften sind.
9.
Nachweisung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Einzelplan 14 – Anlage IX
 
Die Anlage ist entsprechend der im Haushaltsplan 2007/2008 beim Einzelplan 14 per Haushaltsvermerk veranschlagten Deckungsmöglichkeiten in drei einzelne Anlagen (IX/1 bis IX/3) aufgeteilt. Sie ist nur vom Staatsministerium der Finanzen, vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14, zu erstellen.
10.
Nachweisung der Ausgaben im Bauprogramm „Um- und Ausbau von Staatsstraßen“ entsprechend Anlage A im Einzelplan 07, Kapitel 0706, Titel 780 02 und 780 75 sowie Kapitel 0715 Titel 780 01 und 780 02 – Anlage X
 
Diese Anlage besteht aus vier Übersichten. In die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Anlagen X/1 (Kapitel 0706 Titel 780 02), X/2 (Kapitel 0706 Titel 780 75), X/3 (Kapitel 0715 Titel 780 01) und X/4 Kapitel 0715 Titel 780 02) sind vom Beauftragten für den Haushalt des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Soll- und Ist-Werte maßnahmebezogen einzutragen.
11.
Übersichten über den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden – Anlagen XI und XII
 
Von den Ressorts sind für alle Staatsbetriebe in Anlage XI Informationen zu den Zuführungen und Ablieferungen des Jahres 2007 anzugeben.
Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Staatsbetriebe und die Bilanzen der Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sind in geprüfter Form als Anlage XII beizufügen.
Sollte im Ausnahmefall die geprüfte Form nicht vorliegen, ist die ungeprüfte Form beizufügen. Falls die ungeprüfte Form veröffentlicht wird, wird der zuständigen obersten Staatsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die geprüfte Form nachträglich, das heißt in der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2008, zu veröffentlichen.
Die Bilanzen der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, werden auch Bestandteil der Vermögensrechnung. Auf die ergänzende Meldepflicht für die Vermögensrechnung nach Abschnitt G Ziffer III wird hingewiesen.
12.
Gesamtbetrag der nach § 59 SäHO niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche – Anlage XIII
 
Der Gesamtbetrag der nach § 59 SäHO niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche ist für jeden Einzelplan in einer Summe in der Anlage XIII mitzuteilen.
13.
Übersicht zum Mittelabfluss aus Kapitel 1521 „Betriebe und Beteiligungen“ des Freistaates – Anlage XIV
 
Es sind die tatsächlich an Betriebe und Beteiligungen des Freistaates Sachsen ausgereichten titel- und unternehmensbezogenen Haushaltsmittel darzustellen. Die Anlage XIV erstellt der im Staatsministerium der Finanzen für den Einzelplan 15 zuständige Beauftragte für den Haushalt.
14.
Abschlussvermerk – Anlage XV
 
Die obersten Staatsbehörden haben auf einer gesonderten letzten Seite den Abschlussvermerk zu zeichnen.
15.
Zusätzliche oder veränderte Anlagen
 
Nach Erlass des Rechnungslegungsschreibens gegebenenfalls erforderliche zusätzliche oder veränderte Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden mit gesondertem Schreiben an die obersten Staatsbehörden bekannt gegeben.

F.
Formvorschriften

Es ist darauf zu achten, dass bei Einreichung der Anlagen, die als Druckvorlage dienen, weißes Papier im Format A4 verwendet wird. Das Schriftbild soll gleichmäßig und gut lesbar sein. Die Unterschriften bei den Anlagen III und XV sind mit schwarzem dokumentenechtem Stift beziehungsweise mit dokumentenechter Tinte zu vollziehen. Die Unterschrift muss auch in Kopie gut erkennbar sein. Als einheitliche Schriftart für die Anlagen ist „Times New Roman“ zu benutzen. Die Seitennummerierung ist oben mittig und durchlaufend zu gestalten. Ein Rand (links, rechts, oben und unten) von 2 cm, der in den Mustern schon vorgegeben ist, ist einzuhalten, da die Beiträge der obersten Staatsbehörden als Druckvorlage dienen. Als erstes Vorblatt vor der Zentralrechnung des jeweiligen Einzelplans der obersten Staatsbehörde ist ein Abkürzungsverzeichnis und als zweites Vorblatt die Auflistung der zum Einzelplan gehörenden Anlagen beizufügen (vergleiche Abschnitt E Ziffer I).

G.
Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen
– Stand 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2007 –

Nach Artikel 99 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie §§ 86 und 73 SäHO ist über das Vermögen und die Schulden ein Nachweis zu erbringen. Ab dem Jahr 2007 hat das Staatsministerium der Finanzen eine Vermögensrechnung zu erstellen, in welcher der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Jahres und zum Ende des Jahres auszuweisen sind.
Alle Nachweise sind mit Beständen zum 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2007 (Stichtage) zu erbringen. Anlagen sind nach Stichtagen getrennt zu erstellen.

I.
Grundvermögen des Freistaates Sachsen

Das grundbuchrechtlich im Eigentum des Freistaates stehende Grundvermögen ist art-, mengen- und wertmäßig nachzuweisen.
Die Datenermittlung und -bereitstellung des Grundvermögens erfolgt durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen.

II.
Beteiligungen des Freistaates Sachsen

Von den Ressorts sind alle unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts zu erfassen. Darüber hinaus sind alle mittelbaren Beteiligungen und alle stillen Beteiligungen anzugeben.

Bei den unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts sind auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachzuweisen, welche nicht über eine Stammkapitaleinlage verfügen, jedoch kaufmännisch buchen (Bilanzen aufstellen) und Eigenkapitalwerte ausweisen – dies betrifft unter anderem die Studentenwerke sowie die Universitätskliniken.

1.
Übersichten über die Beteiligungen des Freistaates Sachsen – Anlage XVI
 
a)
In Übersicht 1 sind die Gesamtsummen des Stamm- und Eigenkapitals an den unmittelbaren Beteiligungen sowie die Summen der jeweiligen Anteile des Freistaates daran auszuweisen. Zudem sind die Gesamtsumme des Stammkapitals der mittelbaren Beteiligungen und der Anteil des Freistaates daran nachrichtlich anzugeben.
 
b)
In Übersicht 2 sind die Summen der Anteile des Freistaates am Stammkapital und am Eigenkapital der unmittelbaren Beteiligungen untergliedert in börsennotierte Aktien, nicht börsennotierte Aktien, sonstige Anteilsrechte und Investmentzertifikate anzugeben.
2.
Unmittelbare Beteiligungen – Anlagen XVII, XVIII und XIX
Anlagen
Nummer Thema
Anlage XVII Unmittelbare Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts
Anlage XVIII Unmittelbare Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts
Anlage XIX Sonderposten sowie Forderungen und Verbindlichkeiten der unmittelbaren Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen
 
Bei Anlage XIX ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Beteiligungen. Diese sind gemäß Ziffer VI Nr. 1 zu melden (Anlagen XXIII und XXIV).
3.
Mittelbare Beteiligungen des Freistaates Sachsen – Anlage XX
 
Von den Ressorts sind die Anteilseigner, die mittelbare Beteiligung, die Höhe des Stammkapitals, der Anteil des Anteilseigners am Stammkapital sowie der Anteil des Freistaates Sachsen am Stammkapital anzugeben.
III.
Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden – Anlage XXI

Bei dieser Übersicht ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden. Diese sind gemäß Ziffer VI Nr. 1 zu melden (Anlagen XXIII und XXIV).
Die nach Abschnitt E Ziffer II Nr. 11 für die Haushaltsrechnung beizufügenden Bilanzen werden auch Bestandteil der Vermögensrechnung.

IV.
Stiftungen des Freistaates Sachsen – Anlage XXII

Von den Ressorts sind mit dem Muster diejenigen Stiftungen zu erfassen, deren Vermögen dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar sind. Der Freistaat Sachsen muss Zugriff auf das jeweilige Stiftungsvermögen haben.

Bei dieser Übersicht ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Stiftungen. Diese sind gemäß Ziffer VI Nr. 1 zu melden (Anlagen XXIII und XXIV).
Sonderposten sowie die absoluten und prozentualen Anteile des Freistaates Sachsen an den als Sonderposten nachgewiesenen Zuweisungen und Zuschüsse sind nur anzugeben, sofern die Stiftung eine Bilanz erstellt.
Für die wirtschaftliche Zurechenbarkeit der Stiftungen zum Freistaat Sachsen und die Zugriffsmöglichkeit des Freistaates Sachsen gelten folgende Kriterien:

1.
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
 
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind nicht zu erfassen.
2.
Nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftungen des bürgerlichen Rechts
 
Die Erfassung nicht rechtsfähiger (unselbständiger) Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er den das Stiftungsgeschäft darstellenden schuldrechtlichen Vertrag beenden kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend des Stiftungszwecks nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckgebundenheit des Verbrauchs.
3.
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
 
Die Erfassung rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er sie jederzeit kraft Gesetzes auflösen kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend des Stiftungszwecks nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckgebundenheit des Verbrauchs.
V.
Gesonderte Geldvermögensbestände

Neben den gemäß Abschnitt E Ziffer II Nr. 2 zu meldenden Sondervermögen nach § 26 Abs. 3 SäHO existieren weitere gesondert geführte, einem bestimmten Zweck dienende Geldvermögensbestände (zum Beispiel Fonds), die überjährig bestehen (keine Abführung der Mittel an den Haushalt am Jahresende). Diese Geldvermögensbestände sind von den Ressorts mit Name, Zweck und Bestand zu melden.
Sofern aus den Geldvermögensbeständen Darlehen ausgereicht werden, zählen die ausgereichten Darlehen nicht zum Bestand. Aus gesonderten Geldvermögensbeständen ausgereichte Darlehen sind entsprechend Ziffer VI Nr. 1 zu melden.

VI.
Forderungen des Freistaates Sachsen

Forderungen des Freistaates Sachsen sind gegenüber Dritten bestehende finanzielle privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, deren Höhe und Fälligkeit am Stichtag 31. Dezember feststehen. Der Fälligkeitstag der Forderungen kann in der Zukunft, am 31. Dezember oder in der Vergangenheit liegen.

1.
Darlehensforderungen – Anlage XXIII und Anlage XXIV
 
Forderungen aus ausgereichten Darlehen sind unabhängig davon anzugeben, ob der Rückzahlungstermin (Fälligkeit) bereits exakt feststeht und/oder die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge sich später noch ändern kann. Es ist entscheidend, dass die Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen gewährt wurden. Unerheblich ist, ob die Ressorts die Darlehen eigenständig bewilligen und ausreichen oder sich dabei eines Dritten (zum Beispiel Sächsische Aufbaubank) bedienen.
Auch an unmittelbare Beteiligungen, Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden sowie an Stiftungen des Freistaates Sachsen ausgereichte Darlehen sind anzugeben.
Zu den Darlehen zählen zudem stille Beteiligungen/Einlagen.
Das Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, ermittelt die Forderungen des Freistaates Sachsen aus der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG-Darlehensforderungen).
2.
Offene Sollstellungen der Kassen
 
a)
Die Hauptkasse und die Landesjustizkasse melden die Summen der von ihnen im Kassenbuchführungsverfahren aus dem Haushaltsjahr 2007 ins Haushaltsjahr 2008 übernommenen Sollstellungen sowie eine Untergliederung nach:
 
 
aa)
öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
 
 
bb)
sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
 
 
cc)
privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
 
 
dd)
sonstige privatrechtliche Forderungen.
 
b)
Die Landesjustizkasse meldet die offenen Forderungen aus dem „Verfahren automatisierte Kosteneinziehung“ untergliedert nach:
 
 
aa)
Gerichtskosten
 
 
bb)
Geldstrafenvollstreckungsverfahren
 
 
cc)
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4 b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge gemäß § 1 Nr. 4a der JBeitrO und der nach § 56g, § 69e Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzten Ansprüche gemäß § 1 Nr. 4b JBeitrO.
3.
Steuerforderungen
 
a)
Die Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen stellt die bundeseinheitliche Rückstandsübersicht sowie die Ermittlung der Werthaltigkeit die rückständigen (überfälligen) Steuerforderungen zur Verfügung.
 
b)
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz meldet die gegenüber Bundesländern aus der unmittelbaren Steuerberechtigung nach § 1 Zerlegungsgesetz bestehenden offenen Steuerforderungen.
4.
Sonstige Forderungen
 
Als „Sonstige Forderungen“ sind von den Ressorts alle übrigen, zum Stichtag 31. Dezember bekannten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen des Freistaates Sachsen auszuweisen, welche weder Darlehensforderungen (Nummer 1) noch Steuerforderungen (Nummer 3) sind und für welche noch keine Annahmeanordnungen gegenüber einer Kasse erteilt und somit noch keine Sollstellungen in einer Kasse aufgebaut wurden (Nummer 2).
Forderungen gegenüber unmittelbaren Beteiligungen, Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden sowie Forderungen gegenüber Stiftungen des Freistaates Sachsen, die nach den Ziffern II, III und IV gemeldet werden (Verbindlichkeiten nach Ziffern II, III, IV = Forderungen des Freistaates Sachsen) sind hier nicht nochmals aufzuführen.
VII.
Pensionsverpflichtungen

Das Staatsministerium der Finanzen ermittelt die Höhe der zum Ende des Jahres 2007 bestehenden Pensionsverpflichtungen.

VIII.
Verbindlichkeiten
1.
Steuerverbindlichkeiten
 
Die Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt die Auszahlungen von Steuern aller Finanzämter des Freistaates Sachsen am ersten Arbeitstag des Jahres 2008 (Steuerverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2007) in Summe und nach Steuerarten getrennt.
2.
Sonstige Verbindlichkeiten
 
Die Hauptkasse ermittelt die am Ende des Jahres 2007 im Kassenbuchführungsverfahren erfassten Auszahlungsanordnungen, die im Folgejahr auszuführen sind.
IX.
Bürgschaften

Die Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt den Bestand der vom Freistaat Sachsen eingegangenen Bürgschaften in Summe sowie untergliedert in Bürgschaften

1.
für Unternehmen mit Landesbeteiligung und juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die der Freistaat Gewährträger ist
2.
zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der SAB
3.
Wohnungsbau, Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft, Sozialer Bereich
4.
Freistellungen im Rahmen der atomrechtlichen Deckungsvorsorge.
Darüber hinaus ist in Summe anzugeben, in welcher Höhe mit der Inanspruchnahme der Bürgschaften in den kommenden zwei Jahren und in den kommenden vier Jahren zu rechnen ist.
X.
Meldeverfahren zur Vermögensrechnung
1.
Die gemäß Ziffer II (Beteiligungen des Freistaates Sachsen) meldepflichtigen Stellen werden aufgefordert, den Nachweis über die Beteiligungen in ihrem Bereich

bis spätestens zum 24. September 2008

 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung IV, zu übersenden.
Die Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen fertigt die Gesamtübersichten zu den Beteiligungen des Freistaates Sachsen und übersendet diese an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen

bis spätestens zum 8. Oktober 2008.

2.
Die Übersichten nach Ziffer III (Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden) sowie die Nachweise gemäß Ziffern IV (Stiftungen) und V (gesonderte Geldvermögensbestände) sind von den meldepflichtigen Stellen

bis spätestens zum 24. September 2008

 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
3.
Die Nachweise gemäß Ziffer VI (Forderungen) sind

bis spätestens zum 30. Mai 2008

 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
4.
Für die Erstellung der Vermögensrechnung erforderliche zusätzliche Informationen zu den einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen werden vom Staatsministerium der Finanzen mit gesonderten Schreiben von den Ressorts abgefordert.

H.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2008

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Anlagen

Anlage I/1

Anlage I/2

Anlage I/3

Anlage I/4

Anlage II

Anlage III

Anlage IV/1

Anlage IV/2

Anlage V

Anlage VI

Anlage VII

Anlage VIII

Anlage IX/1

Anlage IX/2

Anlage IX/3

Anlage X/1

Anlage X/2

Anlage X/3

Anlage X/4

Anlage XI

Anlage XIII

Anlage XIV

Anlage XV

Anlage XVI

Anlage XVII

Anlage XVIII

Anlage XIX

Anlage XX

Anlage XXI

Anlage XXII

Anlage XXIII

Anlage XIV

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 166
    Fsn-Nr.: 520-V08.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008