Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2002
Vom 6. März 2002
Auf Grund von § 32 Abs. 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35 Abs. 2 FAG verordnet:
§ 1
Grundsatz
Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2002 geltenden Gebietsstandes nach § 4 Abs. 1 bis 5 FAG .
§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 641 143 130 EUR. Sie wird wie folgt aufgeteilt:
lfd. Nr. | Schlüsselzuweisung | Betrag in Euro |
---|---|---|
1. | Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 FAG) | 871 156 260 EUR, |
2. | Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) | 1 093 570 330 EUR, |
3. | Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) | 676 416 540 EUR. |
§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 367 582 580 EUR. Sie wird gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:
lfd. Nr. | investive Schlüsselzuweisung | Betrag in Euro |
---|---|---|
1. | investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden | 140 287 210 EUR, |
2. | investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte | 163 407 060 EUR, |
3. | investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise | 63 888 310 EUR. |
§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2000 vom 11. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249) außer Kraft.
Dresden, den 6. März 2002
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière