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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Vermögensgesetzes

§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „1 500 DM“ durch die Angabe „766,94 EUR“ ersetzt.
2.
In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 426
    Fsn-Nr.: 50-8A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002