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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Grundschulen

Vollzitat: Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist

§ 4
Aufnahme und Zurückstellung

(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

(3) 1Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist nur einmal möglich. 2Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. 3Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. 4In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart er mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes beantragen. 2Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragen.5

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 312
Fsn-Nr.: 710-1.32/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. August 2021