Eingangsformel
I.
II.
III.
IV.
IV.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung von Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 14. Januar 1994 (ABl.SMK S. 45), zuletzt geändert am 23. November 1999 (SächsABl. S. 1164), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für schriftliche Prüfungen - 2.1.1
- Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
-
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro a) für den Höheren Dienst: 25,56 EUR b) für den Gehobenen Dienst: 20,45 EUR - 2.1.2
- Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
-
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro a) für den Höheren Dienst: 20,45 EUR b) für den Gehobenen Dienst: 16,36 EUR - 2.1.3
- Entwurf einer vollständigen Klausur mit Lösungsvorschlag und Bewertungsschema
- a)
- für den Höheren Dienst:
-
Höherer Dienst lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 76,69 EUR bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 92,03 EUR cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 112,48 EUR dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 138,05 EUR - b)
- für den Gehobenen Dienst:
-
Gehobener Dienst lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 61,36 EUR bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 73,63 EUR cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 89,99 EUR dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 110,44 EUR - Die Stundenzahl richtet sich nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung. Bezieht sich der Entwurf nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Vergütung anteilmäßig gezahlt.
- 2.1.4
- Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (Klausur) für jeden Prüfer
- a)
- für den Höheren Dienst
-
Höherer Dienst lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 4,09 EUR bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 5,11 EUR cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 6,39 EUR dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 7,93 EUR - b)
- für den Gehobenen Dienst
-
Gehobener Dienst lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 3,32 EUR bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 4,09 EUR cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 5,11 EUR dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 6,39 EUR - Für jede Arbeit, für die eine weitere Begutachtung notwendig ist, wird dieselbe Vergütung gezahlt. Bezieht sich die Begutachtung nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Prüfungsvergütung nur anteilmäßig gezahlt.“
- 2.
- Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für mündliche Prüfungen und für die Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen - 2.2.1
- Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
-
Mündliche Prüfung lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro a) für den Höheren Dienst: 14,32 EUR b) für den Gehobenen Dienst: 11,50 EUR - Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.
- 2.2.2
- Fachpraktische Prüfung
- a)
- für den Höheren Dienst
-
Fachpraktische Prüfung lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,56 EUR bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 7,67 EUR - Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.
- b)
- für den Gehobenen Dienst
-
Gehobener Dienst lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung und im Fach Werken für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,05 EUR bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 6,14 EUR - Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.“
- 3.
- Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für Hilfstätigkeiten -
Vergütungssätze lfd. Nr. Arbeitseinheit Betrag in Euro 2.3.1 Aufsichtsvergütung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren)
je Prüfungstag:9,20 EUR 2.3.2 Für Aufwartedienste (Vorbereitung, Säubern der Prüfungsräume und ähnliches)
je Prüfling und Prüfungstag:0,51 EUR“ - 4.
- Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Prüfungsvorsitz bei einer Lehrprobe -
Prüfungsvorsitz lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro 3.1.1 für den Höheren Dienst: 12,78 EUR 3.1.2 für den Gehobenen Dienst: 10,23 EUR“ - 5.
- Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten -
Mündliche Prüfung lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro a) für den Höheren Dienst: 17,38 EUR b) für den Gehobenen Dienst: 13,80 EUR - Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der jeweiligen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.“