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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV SMK Euro-Umstellung

Vollzitat: VwV SMK Euro-Umstellung vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)

IV.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung von Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 14. Januar 1994 (ABl.SMK S. 45), zuletzt geändert am 23. November 1999 (SächsABl. S. 1164), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für schriftliche Prüfungen
 
2.1.1
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
 
 
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 25,56 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 20,45 EUR
 
2.1.2
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
 
 
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 20,45 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 16,36 EUR
 
2.1.3
Entwurf einer vollständigen Klausur mit Lösungsvorschlag und Bewertungsschema
 
 
a)
für den Höheren Dienst:
 
 
 
Höherer Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 76,69 EUR
bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 92,03 EUR
cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 112,48 EUR
dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 138,05 EUR
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) für eine Arbeit bis zu zwei Stunden: 61,36 EUR
bb) für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 73,63 EUR
cc) für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 89,99 EUR
dd) für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden: 110,44 EUR
 
Die Stundenzahl richtet sich nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung. Bezieht sich der Entwurf nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Vergütung anteilmäßig gezahlt.
 
2.1.4
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (Klausur) für jeden Prüfer
 
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
 
Höherer Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 4,09 EUR
bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 5,11 EUR
cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 6,39 EUR
dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 7,93 EUR
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) je Arbeit bis zu zwei Stunden: 3,32 EUR
bb) je Arbeit mit mehr als zwei Stunden bis zu drei Stunden: 4,09 EUR
cc) je Arbeit mit mehr als drei Stunden bis zu vier Stunden: 5,11 EUR
dd) je Arbeit mit mehr als vier Stunden: 6,39 EUR
 
Für jede Arbeit, für die eine weitere Begutachtung notwendig ist, wird dieselbe Vergütung gezahlt. Bezieht sich die Begutachtung nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Prüfungsvergütung nur anteilmäßig gezahlt.“
2.
Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für mündliche Prüfungen und für die Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen
 
2.2.1
Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
 
Mündliche Prüfung
lfd. Buchst. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 14,32 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 11,50 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.
 
2.2.2
Fachpraktische Prüfung
 
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
 
Fachpraktische Prüfung
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,56 EUR
bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 7,67 EUR
 
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.
 
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
 
Gehobener Dienst
lfd. Doppelbuchst. Arbeitseinheit Betrag in Euro
aa) Mitwirkung im Fach Kunsterziehung und im Fach Werken für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit: 2,05 EUR
bb) Mitwirkung im Fach Musik und im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit: 6,14 EUR
 
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.“
3.
Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Vergütungssätze für Hilfstätigkeiten
 
Vergütungssätze
lfd. Nr. Arbeitseinheit Betrag in Euro
2.3.1 Aufsichtsvergütung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren)
je Prüfungstag:
9,20 EUR
2.3.2 Für Aufwartedienste (Vorbereitung, Säubern der Prüfungsräume und ähnliches)
je Prüfling und Prüfungstag:
0,51 EUR“
4.
Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Prüfungsvorsitz bei einer Lehrprobe
 
Prüfungsvorsitz
lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro
3.1.1 für den Höheren Dienst: 12,78 EUR
3.1.2 für den Gehobenen Dienst: 10,23 EUR“
5.
Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
Mündliche Prüfung
lfd. Nr. Dienstgrad Betrag in Euro
a) für den Höheren Dienst: 17,38 EUR
b) für den Gehobenen Dienst: 13,80 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der jeweiligen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 51, S. 1238

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013