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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen im Rahmen der Prozessvertretung nach der Vertretungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen im Rahmen der Prozessvertretung nach der Vertretungsverordnung vom 17. Juni 2008 (SächsABl. S. 1063), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen im Rahmen der Prozessvertretung nach der Vertretungsverordnung

Vom 17. Juni 2008

I.

Allgemeine Zuständigkeit

1.
Die Vertretung durch das Landesamt für Finanzen nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVB. 2000 S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2006 (SächsGVBl. S. 462, 463) geändert worden ist, wird durch seine Dienststelle mit Sitz in Dresden wahrgenommen.
2.
Davon abweichend ist die Dienststelle des Landesamtes für Finanzen mit Sitz in Dresden ermächtigt, die Außenstelle mit Sitz in Chemnitz mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

II.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur örtlichen Zuständigkeit der Dienststellen des Landesamtes für Finanzen im Rahmen der Prozessvertretung nach der Vertretungsverordnung vom 5. Oktober 2006 (SächsABl. S. 941) außer Kraft.
Dresden, den 17. Juni 2008
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 33, S. 1063
    Fsn-Nr.: 111-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015