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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2009 bis 31.12.2018

Sächsische Kulturraumverordnung

Vollzitat: Sächsische Kulturraumverordnung vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 124), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Zuweisung von Landesmitteln an die Kulturräume
(Sächsische Kulturraumverordnung – SächsKRVO)

Vom 3. März 2009

Aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume

(1) Der Kulturraum kann für Maßnahmen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3 SächsKRG Landeszuweisungen erhalten, wenn die Finanzierung anderweitig nicht realisiert werden kann. Die Förderung soll von einer angemessenen Beteiligung der Rechtsträger und Sitzgemeinden abhängig gemacht werden.

(2) Von den Mitteln nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG erhalten:

Mittelverteilung
Nr. Raum Anteil
1. die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
2. die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
3. die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent und
4. die Stadt Leipzig 34,94 Prozent.

Im Abstand von 5 Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat. Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Zuweisungen sind auf volle Euro zu runden.

§ 2
Zuweisungen für die ländlichen Kulturräume

(1) Der ländliche Kulturraum erhält als Zuweisung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG 75 Prozent des Betrages, um den die Bedarfsmesszahl nach Absatz 3 die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Die Umlagekraftmesszahl des Zuweisungsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlage des Kulturraums nach § 27 Abs. 4 SächsFAG im Jahr vor dem Zuweisungsjahr mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage nach Satz 2 vervielfacht wird. Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kulturumlage nach § 27 Abs. 2 SächsFAG aller Kulturräume im Jahr vor dem Zuweisungsjahr durch die Summe der Umlagegrundlagen für die Kulturräume im Jahr vor dem Zuweisungsjahr geteilt wird.

(3) Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraums gemäß § 30 SächsFAG mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz nach Absatz 4 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 5 vervielfacht wird.

(4) Der Prozentsatz ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im Jahr vor dem Zuweisungsjahr geltenden Prozentsatz; er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Die Verhältniszahl ergibt sich, indem der Zuschusswert nach Satz 3 ins Verhältnis zu dem kleinsten Zuschusswert aller Kulturräume gesetzt wird. Der Zuschusswert ist die Summe der sich aus den Jahresrechnungen ergebenden Zuschüsse für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum sowie des Kulturraums im Vorvorjahr des Zuweisungsjahres bezogen auf die Einwohnerzahl. Die Prozentsätze für die Jahre 2009 und 2010 sind in der Anlage festgesetzt.

(5) Der Grundbetrag ist so zu berechnen, dass der Anteil der ländlichen Kulturräume nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird auf drei Stellen nach dem Komma abgerundet.

§ 3
Antragsverfahren und Anzeigepflichten

(1) Die Zuweisung von Mitteln nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3 SächsKRG ist vom Kulturraum für ein Haushaltsjahr (Zuweisungsjahr)bis zum 1. Dezember des Vorjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch nach dem 1. Dezember gestellt werden. Der Antrag muss den Zweck bezeichnen, für welchen die Mittel eingesetzt werden sollen, und die Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthalten.

(2) Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG werden ohne Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Kulturraum dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich mitteilt:

1.
die Summe der planmäßig vorgesehenen Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen,
2.
die Kontoverbindung des Kulturraums, an die die Zuweisung auszuzahlen ist,
3.
vom ländlichen Kulturraum die geplante Höhe der Kulturumlage gemäß der vom Kulturkonvent beschlossenen Haushaltssatzung.

§ 4
Bewilligung und Auszahlung

(1) Die Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3 SächsKRG werden entsprechend § 44 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung bewilligt. Der Kulturraum fordert bedarfsgerecht die jeweiligen Auszahlungsraten beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ab. Der Auszahlungsantrag muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem Zahlungstermin vorliegen.

(2) Die Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich in zwei Teilbeträgen am 1. des ersten Monats und am 15. des zweiten Monats nach Maßgabe des Zuweisungsbescheids ausgezahlt. Die Summe der beiden Teilbeträge entspricht einem Viertel des Gesamtbetrages. Abweichend von Satz 2 kann der erste Teilbetrag der ersten vierteljährlichen Rate bis zum 18. Januar ausgezahlt werden.

(3) Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen auf Zinsen für verspätet ausgezahlte Beträge besteht nicht.

§ 5
Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

(1) Für die Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3 SächsKRG ist der Verwendungsnachweis des Kulturraumes innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Zuweisungsbescheids einzureichen.

(2) Für die Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG ist als Verwendungsnachweis die festgestellte Jahresrechnung nach § 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 3. März 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlage
(zu § 2 Abs. 4 Satz 4)

Für die Jahre 2009 und 2010 werden die Prozentsätze nach § 2 Abs. 4 wie folgt festgesetzt:

Mittelverteilung
Kulturraum Anteil
Kulturraum Vogtland-Zwickau 177,2 Prozent
Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen 133,4 Prozent
Kulturraum Leipziger Raum 119,7 Prozent
Kulturraum Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 100,0 Prozent
Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien 167,2 Prozent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 4, S. 124
    Fsn-Nr.: 70-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018