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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

Sächsische Kulturraumverordnung

Vollzitat: Sächsische Kulturraumverordnung vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 124), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Zuweisung von Landesmitteln an die Kulturräume
(Sächsische Kulturraumverordnung – SächsKRVO)

Vom 3. März 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume

(1) 1Von den Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten:

1.
die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
2.
die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
3.
die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent,
4.
die Stadt Leipzig 34,94 Prozent.

2Zeitgleich mit der Evaluation nach § 9 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat. 3Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. 4Die Zuweisungen sind auf volle Euro aufzurunden.

(2) 1Zusätzlich zu den Mitteln für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten die Kulturräume im Zuweisungsjahr nicht verbrauchte Mittel für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes als Mittel für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes. 2Von den Mitteln nach Satz 1 erhalten die Kulturräume die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anteile.1

§ 2
Zuweisungen für die ländlichen Kulturräume

(1) Der ländliche Kulturraum erhält als Zuweisung nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes 75 Prozent des Betrages, um den die Bedarfsmesszahl nach Absatz 3 die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 2 übersteigt.

(2) 1Die Umlagekraftmesszahl des Zuweisungsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlage des Kulturraums nach § 27 Absatz 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr vor dem Zuweisungsjahr mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage nach Satz 2 vervielfacht wird. 2Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kulturumlage nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes aller Kulturräume im Jahr vor dem Zuweisungsjahr durch die Summe der Umlagegrundlagen für die Kulturräume im Jahr vor dem Zuweisungsjahr geteilt wird.

(3) 1Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraumes mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz nach Absatz 4 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 5 vervielfacht wird. 2Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 3Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Zuweisungsjahr.

(4) 1Der Prozentsatz ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im Jahr vor dem Zuweisungsjahr geltenden Prozentsatz; er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. 2Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. 3Die Verhältniszahl ergibt sich, indem der Zuschusswert nach Satz 3 ins Verhältnis zu dem kleinsten Zuschusswert aller Kulturräume gesetzt wird. 4Der Zuschusswert ist die Summe der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Auszahlungen für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum nach Abzug der zweckgebundenen Einzahlungen zuzüglich der Summe der Zuweisungen und Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den Kulturraum im dritten Jahr vor dem Zuweisungsjahr bezogen auf die für dieses Jahr ermittelte Einwohnerzahl. 5Die Auszahlungen und Einzahlungen für Kulturpflege der Gemeinden und Landkreise ergeben sich aus der Produktgruppe „Denkmalschutz- und Pflege“ sowie der Kulturumlage aus dem Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ und dem Produktbereich „Kultur und Wissenschaft“ ohne die Produktgruppen „Volkshochschulen“, „Sonstige Volksbildung“ und „Förderung von Kirchgemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften“ der amtlichen Statistik.

(5) 1Der Grundbetrag ist soweit rechnerisch möglich so zu berechnen, dass der Anteil der ländlichen Kulturräume nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgebraucht wird. 2Der Grundbetrag wird auf drei Stellen nach dem Komma abgerundet.

(6) Für die Bemessung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.2

§ 3
Anzeigepflichten

1Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden ohne Antrag gewährt. 2Voraussetzung ist, dass der Kulturraum dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich mitteilt:

1.
die Summe der planmäßig vorgesehenen Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen,
2.
die Kontoverbindung des Kulturraums, an die die Zuweisung auszuzahlen ist,
3.
vom ländlichen Kulturraum die geplante Höhe der Kulturumlage gemäß der vom Kulturkonvent beschlossenen Haushaltssatzung.3

§ 4
Festsetzung und Zahlung

(1) 1Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. 2Die Zuweisungen werden vierteljährlich in zwei Teilbeträgen am 1. des ersten Monats und am 15. des zweiten Monats nach Maßgabe des Zuweisungsbescheids ausgezahlt. 3Die Summe der beiden Teilbeträge entspricht einem Viertel des Gesamtbetrages. 4Abweichend von Satz 2 kann der erste Teilbetrag der ersten vierteljährlichen Rate bis zum 18. Januar ausgezahlt werden.

(2) 1Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. 2Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am 1. des ersten Monats des Quartals nach Maßgabe des Zuweisungsbescheides ausgezahlt. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen auf Zinsen für verspätet ausgezahlte Beträge besteht nicht.4

§ 5
Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

1Für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ist als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung der festgestellte Jahresabschluss nach § 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 2Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen. 3Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.5

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 3. März 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 4, S. 124
    Fsn-Nr.: 70-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021