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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung vom 20. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 243), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen außerhalb der Bedarfsplanung nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die kommunale Erstattung nach § 17 Abs. 3 SächsKitaG
(Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsKitaZEVO)

Vom 20. Mai 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 4 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsKitaG ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 EUR je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.

(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 1 687,50 EUR je Kind gezahlt.

(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR gezahlt.

(4) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss zur Minderung des Elternbeitrages gezahlt. Er bemisst sich

1.
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September nach der Anzahl der am 10. November des Vorjahres und
2.
für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember nach der Anzahl der am 10. August des Jahres

in der Einrichtung aufgenommenen Kinder im letzten Kindergartenjahr, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss je Kind gezahlt, der

1.
im Fall des Satzes 2 Nr. 1 das Neunfache des am 1. April des Vorjahres und
2.
im Fall des Satzes 2 Nr. 2 das Dreifache des am 1. April des Jahres

in der jeweiligen Gemeinde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG gültigen monatlichen Elternbeitrages für eine tägliche neunstündige Betreuungszeit beträgt.

(5) Für die Gewährung des Landeszuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 4 hat der Träger zusätzlich die Anzahl der Kinder im letzten Kindergartenjahr, untergliedert nach der Betreuungszeit, am 10. August bis zum 31. August eines Jahres und am 10. November bis zum 30. November eines Jahres zu melden. Grundlage der Meldungen sind die am jeweiligen Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens zwei Monaten.

(6) Auf die Landeszuschüsse werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.

§ 2
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses
gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Höhe Gemeindeanteils
Laufende Nummer Betreuungszeit Betrag
1. für Krippenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 441 EUR,
2. für Kindergartenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 107 EUR,
3. für Hortkinder bei sechsstündiger Betreuungszeit 50 EUR,
4. für Tagespflegekinder bei neunstündiger Betreuungszeit  
  a) anstelle der Betreuung in einer Kinderkrippe
und
163 EUR.
  b) anstelle der Betreuung in einem Kindergarten 226 EUR.

Bei kürzeren Betreuungszeiten ist der Gemeindeanteil im Verhältnis zu reduzieren. Betreuungszeiten, die über neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

§ 3
Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 4 beträgt der Landeszuschuss für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2009 das Siebenfache des maßgeblichen monatlichen Elternbeitrages.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 5 Satz 2 ist die Anzahl der Kinder im letzten Kindergartenjahr, untergliedert nach der Betreuungszeit, für den Stichtag 10. November 2008 bis zum 15. Juni 2009 zu melden.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 6 werden auf die Landeszuschüsse gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 für das Jahr 2009 im Juni eine Teilzahlung in Höhe von vier Siebentel und ab dem Monat Juli monatlich Teilzahlungen in Höhe eines Siebentels des für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September zustehenden Betrages geleistet.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG (Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 437), mit Ausnahme ihres § 2, außer Kraft.

(2) § 2 tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 SächsZuErstVO außer Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 243
    Fsn-Nr.: 814-1.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010