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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung vom 20. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 243), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über den Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen außerhalb der Bedarfsplanung nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die kommunale Erstattung nach § 17 Abs. 3 SächsKitaG
(Sächsische Kindertagesstätten-Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsKitaZEVO) 1

Vom 20. Mai 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Aufgrund von § 18 Abs. 4 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsKitaG ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 EUR je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.

(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 1 687,50 EUR je Kind gezahlt.

(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR gezahlt.

(4) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldungen sind die am jeweiligen Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens zwei Monaten.

(5) Auf die Landeszuschüsse werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet. 2

§ 2
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses
gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Höhe Gemeindeanteils
Laufende Nummer Betreuungszeit Betrag
1. für Krippenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 441 EUR,
2. für Kindergartenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 107 EUR,
3. für Hortkinder bei sechsstündiger Betreuungszeit 50 EUR,
4. für Tagespflegekinder bei neunstündiger Betreuungszeit  
  a) anstelle der Betreuung in einer Kinderkrippe
und
163 EUR.
  b) anstelle der Betreuung in einem Kindergarten 226 EUR.

Bei kürzeren Betreuungszeiten ist der Gemeindeanteil im Verhältnis zu reduzieren. Betreuungszeiten, die über neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

§ 3
(aufgehoben) 3

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG (Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 437), mit Ausnahme ihres § 2, außer Kraft.

(2) § 2 tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 SächsZuErstVO außer Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 243
    Fsn-Nr.: 814-1.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2011