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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375)

Gesetz
zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Vom 26. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz ‚Fachhochschule’ oder mit dem Zusatz ‚FH’.“
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG“ durch die Angabe „nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 82 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorats der Rektor und an die Stelle des Hochschulrates das Kuratorium tritt.“
2.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 74 Satz 3 SächsHSG nicht.“
3.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz ‚Fachhochschule’ oder mit dem Zusatz ‚FH’.“
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG“ durch die Angabe „nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

§ 27 Abs. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Hochschulen und“ gestrichen.
2.
In Satz 4 werden die Wörter „sowie bestimmter Leistungen der wissenschaftlichen Bibliotheken und der Hochschularchive“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327, 328), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ werden durch die Angabe „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „SächsHG“ wird durch die Angabe „SächsHSG“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ werden durch die Angabe „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
2.
In § 13 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 SächsHG“ durch die Angabe „§ 62 SächsHSG“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „SächsHG“ wird durch die Angabe „SächsHSG“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ werden durch die Angabe „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

§ 18 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 55 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Absatz 6 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2 SächsHG“ jeweils durch die Angabe „§ 17 SächsHSG“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

§ 5 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rektoratskollegiums“ durch das Wort „Rektorats“ ersetzt.
2.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)“ wird durch die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377),“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Fassung“ wird ein Komma eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

§ 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Sofern eine Staatliche Studienakademie aufgrund einer Vereinbarung nach § 109 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einem Studentenwerk zugeordnet worden ist, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Ist eine Staatliche Studienakademie durch Rechtsverordnung gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG einem Studentenwerk zugeordnet worden, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Die Beiträge werden von der Staatlichen Studienakademie unentgeltlich eingezogen. Die Beiträge für das bevorstehende Studienjahr sind von den Studienbewerbern bei Studienbeginn, im Übrigen einen Monat vor Beginn des folgenden Studienjahres, fällig.“

Artikel 9
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459),“ durch die Angabe „§ 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271)“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21)“ durch die Angabe „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird das Wort „Dekanatskollegiums“ durch das Wort „Dekanats“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 werden die Wörter „der Prodekan“ durch die Wörter „der Prodekan oder die Prodekane“ ersetzt.
 
c)
In Satz 7 wird das Wort „Rektoratskollegium“ durch das Wort „Rektorat“ ersetzt.
3.
§ 9 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „Dekanatskollegiums“ durch das Wort „Dekanats“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 5 wird das Wort „Rektoratskollegium“ durch das Wort „Rektorat“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 6 wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Hochschulrat“ ersetzt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SHG“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann abweichend von § 78 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG Befugnisse, die dem Rektor als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals im Bereich der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe, einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen, zustehen, auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „das zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 60 Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „Forschungs- oder künstlerischen Leistung“ durch die Angabe „Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung“ ersetzt.
3.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 werden die Worte „für die Genehmigung zur“ durch die Worte „und den Umfang der“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 werden die Worte „sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht“ angefügt.
4.
§ 114 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 7 Satz 3 ist die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ zu ersetzen.
 
b)
In Absatz 10 Satz 3 ist die Angabe „Satz 5 bis 8“ durch die Angabe „Satz 5 bis 7“ zu ersetzen.
 
c)
Es wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) Die zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis oder als Beamte auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Dienstverhältnisse nach den §§ 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. § 77 Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anwendbar.“

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 624), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
über die staatliche Anerkennung von Absolventen
mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten
des Sozialwesens oder der Heilpädagogik
im Freistaat Sachsen
(SächsSozAnerkG)“.
2.
§ 1 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik erworben hat und über die zur Ausübung des Berufs erforderliche persönliche Eignung sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist ein Berufspraktikum, das nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet und mit einem Abschlusskolloquium beendet worden ist. Das Berufspraktikum umfasst bei Erwerb des Diploms zwei praktische Studiensemester und bei Erwerb des Bachelors studienintegrierte oder postgraduale Praktika im Gesamtumfang von mindestens 100 Tagen. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.
(3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. 375, 377), in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.“
3.
In § 6 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 375
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009