1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 23.03.2016

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Gesetz
über den einheitlichen Ansprechpartner
im Freistaat Sachsen
(SächsEAG)1

Vom 13. August 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG ist die Landesdirektion Sachsen. Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt. 2

§ 2
Informationspflicht der Dienstleistungserbringer

Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:

1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,
2.
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.

§ 3
Gebühren und Auslagen

(1) Der einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erheben. Soweit nachfolgend oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners zu regeln. Die Gebühren dürfen den Aufwand des einheitlichen Ansprechpartners nicht überschreiten. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens und der -formalitäten stehen. Die sachliche Gebühren- und Auslagenfreiheit, die persönliche Gebühren- und Auslagenbefreiung und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen festgelegt werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.

(3) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners.

(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht vor Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners ab. 3

§ 4
Datenschutz

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welcher Dauer personenbezogene Daten durch den einheitlichen Ansprechpartner im Rahmen seiner Aufgaben erhoben, gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden können. Das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) und nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4

§ 5
Evaluierung

(1) Der einheitliche Ansprechpartner erfasst statistisch die Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeit- und Personalaufwand.

(2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluierung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners und die Auswirkungen auf die Verfahren.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der §§ 1 und 2, die mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft treten.

Dresden, den 13. August 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 446
    Fsn-Nr.: 210-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 23. März 2016