1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1027) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr
(RL-ÖPNV)

Vom 24. August 2010

[zuletzt geändert durch RL vom 2. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1027)
mit Wirkung ab 24. Oktober 2025]

I.

1.
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Bedingungen im schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat Sachsen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach den §§ 23, 44, 44a der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434), in der jeweils geltenden Fassung,
des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist,
des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) und
dieser Richtlinie
Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen.
1.3
Im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gelten die hierzu erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgenommenen Konkretisierungen.
1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Vorhaben, die der Verbesserung des ÖPNV dienen, insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Dabei können jedoch grundsätzlich nur solche Vorhaben gefördert werden, die den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, entsprechen. Nach Anhörung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder der zuständigen Behindertenbeiräte können im Einzelfall auch Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung gefördert werden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die Verbände, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, anzuhören. Bei der Fahrzeugbeschaffung ist nur der Kauf förderfähig, bei Straßenbahnfahrzeugen auch eine grundlegende Überholung (Retrofit).
2.2
Nicht förderfähig sind Vorhaben der Unterhaltung und Instandsetzung.
2.3
Im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind insbesondere förderfähig:
 
der Bau oder Ausbau der eisenbahntechnisch und -technologisch erforderlichen Infrastruktur sowie der grundhafte Ausbau von SPNV-Strecken (Oberbau, Unterbau, Ingenieurbauwerke, Betriebsstellen, Sicherungstechnik),
 
der Bau oder Ausbau von Verkehrsstationen und Bahnhöfen,
 
der Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und Werkstätten für Fahrzeuge des SPNV,
 
die Beschaffung von Fahrzeugen für den SPNV.
2.4
Im straßengebundenen ÖPNV sind insbesondere förderfähig:
 
der Bau oder Ausbau von Straßenbahntrassen auf besonderem Bahnkörper sowie deren grundhafter Ausbau (Grunderneuerung),
 
der Bau oder Ausbau von Bahnen besonderer Bauart,
 
der Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßenbahnen und Omnibusse,
 
der Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB),
 
der Bau oder Ausbau von Haltestellen und Wendeschleifen beziehungsweise Wendeplätzen,
 
der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen,
 
der Aufbau von Leit-, Service- und Beschleunigungssystemen insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen,
 
die Beschaffung von Straßenbahnfahrzeugen.
 
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer Standards zur Erreichung des Zuwendungszwecks zulassen, soweit diese unter funktionalen und wirtschaftlichen Aspekten gleichwertig sind.
2.5
Darüber hinaus sind förderfähig:
 
der Bau und Ausbau von Verknüpfungsstellen,
 
der Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen (zum Beispiel PPlätze, BAnlagen) die dem Übergang zum SPNV und straßengebundenen ÖPNV dienen sollen,
 
der Bau oder Ausbau von Fähranlagen,
 
die Beschaffung von Fährschiffen,
 
Fahrgastabfertigungs- und Informationstechnik,
 
die Ausstattung von Fahrzeugen und Haltestellen mit Sicherheitstechnik, soweit sie ausschließlich dem Schutz der ÖPNV-Nutzer dient,
 
Planungs- und Projektierungsleistungen (alle Leistungsphasen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI] vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist), Abnahme- und sonstige Kosten,
 
investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien).
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können folgenden Antragstellern gewährt werden:

3.1
Nahverkehrsunternehmen und Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden,
3.2
kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Der Antragsteller muss nachweisen, dass:
 
mit dem Vorhaben eine Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen erreichbar ist,
 
die Zielsetzungen des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 ÖPNVG beachtet wurden,
 
Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht,
 
bei der Vorhabensplanung die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte gehört wurden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 BGG anzuhören.
4.1.2
Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
4.1.3
Bei Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ab 2,5 Millionen EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der höheren Raumordnungsbehörde vorzulegen. Liegt diese innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung nicht vor, wird von einer Zustimmung ausgegangen.
4.1.4
Sofern Zuwendungen für Maßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ausgereicht werden sollen, ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, erforderlich.
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten, förderfähigen Fahrzeuge sollen neu sein. Die Förderung einer grundlegenden Überholung (Retrofit) von Straßenbahnfahrzeugen setzt voraus, dass dadurch eine Verlängerung der Nutzungsdauer erwartet werden kann, die betriebswirtschaftlich günstiger ist als eine Beschaffung für dieselbe Nutzungsdauer.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird ausschließlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) bewilligt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen. Dies sind insbesondere die Ausgaben für den Verkehrsweg, die dazugehörigen Betriebsanlagen sowie die Ausgaben der erstmaligen Bepflanzung und Begrünung und die Ausgaben für planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen. Beim Grunderwerb sind nur die Ausgaben für Gestehungskosten zuwendungsfähig. Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen. Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge),
Finanzierungsausgaben,
Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, sowie von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Infrastrukturmaßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens. Die Höhe der Zuwendung beträgt für Fahrzeuge bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon beträgt die Höhe der Zuwendung für Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausgaben für Planung und Projektierung können bis maximal 75 Prozent bezuschusst werden. Bei Großprojekten der Deutschen Bahn AG können Ausgaben für Planung und Projektierung nach den zu diesem Zeitpunkt bundesweit üblichen Vereinbarungen bezuschusst werden (derzeit werden 7 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten des Projekts als Ansatz für die Bemessung des Förderbetrages herangezogen). Investitionsvorbereitende Maßnahmen können bis zu 75 Prozent bezuschusst werden.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei bedeutsamen überregionalen Infrastrukturvorhaben in strukturell benachteiligten Regionen, oder Vorhaben, für deren Förderung auch Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz verwendet werden sollen, kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung der Fördersatz auf bis zu 90 Prozent erhöht werden.
6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Rollendes Material ist nur zuwendungsfähig, wenn es im Freistaat Sachsen eingesetzt wird. Bei Einsatz von rollendem Material auf grenzüberschreitenden Linien soll der Einsatz überwiegend im Freistaat Sachsen erfolgen.
7.
Verfahren
7.1
Landesinvestitionsprogramm
Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist bei der Bewilligungsbehörde zur Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm gemäß § 6 ÖPNVG anzumelden, wobei unter anderem folgende Unterlagen beizufügen sind:
 
Beschreibung des Vorhabens,
 
Vereinfachte Ausgabenberechnung,
 
Übersicht über beabsichtigte Finanzierung,
 
Darlegung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Bedingungen im ÖPNV dringend erforderlich ist.
 
Über die Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm entscheidet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf der Grundlage von Vorschlägen der Bewilligungsbehörden. Das Programm umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und wird vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung jährlich unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel sowie eingetretener Ausgabenänderungen aufgestellt und fortgeschrieben.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Allgemeines
Die Zuwendung wird auf schriftlichen oder entsprechend § 3a VwVfG auf elektronischen Antrag gewährt. Mit der Antragstellung zur Gewährung von Fördermitteln sind stets folgende Unterlagen einzureichen:
 
ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens insbesondere der zu erwartende Nutzen einschließlich Erläuterung der Zielstellung,
 
Übersichtsplan des Vorhabens (zum Beispiel Lagepläne, Längs- und Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne),
 
detaillierte Investitionsausgaben,
 
Folgekostenberechnung,
 
der Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers und die gesicherte Gesamtfinanzierung (einschließlich Folgekosten) erkennbar sind.
 
Für den Antrag ist ein Vordruck nach einem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden. Bei Anträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, ist dem Antrag die Kopie der Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen beizufügen, bei Anträgen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kopie der Genehmigung für das Betreiben der Infrastruktur. Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
7.2.2
Anträge kommunaler Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 ÖPNVG auf Zuwendung sind spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
7.3.2
Die Zuwendung wird erst nach vorheriger Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm bewilligt.
7.4
Auszahlungsverfahren
7.4.1
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den anfallenden Kosten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Anforderung eines jeden Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
7.4.2
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach dem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt „Auszahlungsantrag“ bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

II.
(entfällt)

III.

8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) vom 6. April 2004 (SächsABl. S. 498) außer Kraft.

Dresden, den 24. August 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Redaktioneller Hinweis auf Übergangsregelung

Beachte für die zum 24. Oktober 2025 noch nicht abgeschlossenen Förderverfahren die Übergangsregelung nach Ziffer II Satz 2 der Richtlinie vom 2. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1027).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 135
    Fsn-Nr.: 551-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2025