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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010

Vollzitat: RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010 vom 17. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 142), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist

Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010
(RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010)

Vom 17. August 2010

[Geändert durch RL vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1328), durch RL vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1411) und durch VwV vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336) mit Wirkung vom 31. Dezember 2010)]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Beseitigung von Schäden, die gewerbliche Unternehmen oder Angehörige der freien Berufe durch Hochwasser im August 2010 erlitten haben. Dies schließt Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Zinsverbilligung).
4.
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Anlage- und Umlaufvermögen. Nicht umfasst sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Hochwassers nicht nutzbar waren sowie die Finanzierung von entgangenen Gewinnen, Umsatzausfällen und so weiter (indirekte Schäden).

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe, soweit diese Eigentümer der betroffenen Gegenstände beziehungsweise durch Vertrag oder Rechtsvorschrift zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind. Gefördert werden können auch Vermieter gewerblich genutzter Immobilien, soweit diese zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind. Nicht gefördert werden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung bei Gebäuden setzt eine Bestätigung des Antragstellers voraus, dass das Gebäude zu mehr als 50 Prozent zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
2.
Die Förderung setzt eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung durch Hochwasser im August 2010 voraus.
3.
Die Höhe der Schäden an Gebäuden muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten (zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung) belegt werden.
4.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung:
Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen der SAB
4.
Die Darlehen werden als Ratendarlehen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von maximal 2 Jahren gewährt. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 2 000 EUR und regelmäßig nicht mehr als 5 Millionen EUR. Für diese Schäden bereitstehende Spenden sind auf den Finanzierungsbedarf anzurechnen. Versicherungsleistungen sind in voller Höhe zur Tilgung des Darlehens einzusetzen.
5.
Die Darlehen sind mit 1,5 Prozent p. a. zu verzinsen. Vorzeitige Rückzahlungen der Darlehen sind kostenfrei möglich. Soweit ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, ist dieser Anspruch an die SAB abzutreten, wenn dem nicht vorrangige Abtretungen entgegenstehen.
6.
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt zu 100 Prozent.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 30. November 2010 gestellt wird.
2.
Die zinsverbilligten Darlehen werden in privatrechtlicher Form ausgereicht.
3.
Für Darlehen oberhalb eines Darlehensbetrages von 50 000 EUR sind folgende Sicherheiten zu bestellen:
 
a)
Dingliche Sicherheiten (Grundschulden) sind an rangbereiter Stelle zu bestellen, wenn nach überschlägiger Prüfung des Immobilienwertes unter Berücksichtigung der Vorlasten diese werthaltig sind.
 
b)
Es erfolgt die Sicherungsübereignung des Anlage- und Umlaufvermögens, soweit dieses durch das verbürgte Darlehen finanziert wird und keine anderen Rechte vorrangig oder früher vereinbart worden sind.
 
c)
Es ist eine Gesellschafterbürgschaft von 10 Prozent des Kreditbetrages, maximal in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern des Geschäftsführers abzugeben, soweit die Gesellschafterbürgschaft nicht gegen die Bestimmungen anderer Kreditverträge verstößt (Negativerklärung, wonach eine Bank in ihren Kreditverträgen ein Besserstellungsverbot vereinbart hat und keine Gesellschafterbürgschaft besteht). Gesellschafterbürgschaften sind ab einer Beteiligung von 15 Prozent am Stammkapital oder Grundkapital anteilig und quotal zu bestellen.
4.
Soweit nicht diese Programmbestimmungen Abweichungen zulassen beziehungsweise Modifikationen erfordern, geltend ergänzend und in sinngemäßer Anwendung die Nummern 1.2; 1.3; 3.1; 3.3, Satz 1; 3.5; 4.2.1 bis 4.2.3; 11.1, 11.2; 14; 15.1 der VwV zu § 44 SäHO . Dem Zuwendungsempfänger sind die Pflichten nach Nummer 7.2 ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) aufzuerlegen.
5.
Die Hausbank legt eine Erklärung über die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers vor (so genannte „Hausbankerklärung“). Der Darlehensnehmer legt den Abschluss des letzten Wirtschaftsjahres sowie bei Darlehensbeträgen ab 150 000 EUR die Planungen (soweit vorhanden; ansonsten genügt die Bestätigung, dass keine Planungen vorhanden sind) für die Jahre 2010 bis 2012 vor. Eine Aktualisierung vorhandener Planungen ist nicht erforderlich. Anhand dieser Unterlagen prüft die SAB, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, das Darlehen (Tilgung und Zinsen) zurückzuführen. Das Ergebnis ist durch die SAB zu dokumentieren.

VII.
Verfahren

1.
Der Darlehensantrag ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens zum 31. März 2011 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden zu stellen. Darlehensauszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2011 möglich.
2.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers.
3.
Der einfache Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichtes sowie eines zahlenmäßigen Nachweises über Einnahmen und Ausgaben spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens einzureichen.

VIII.
Einzelfallregelung

Für Einzelfälle in denen unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen beziehungsweise regionalpolitischen Bedeutung die alleinige Darlehensgewährung nicht ausreichend zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ist, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1.
Rechtsgrundlage
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine Förderung kann erst nach Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die Europäische Kommission erfolgen.
2.
Fördergegenstand
Gefördert werden Maßnahmen ausschließlich zur Beseitigung von Schäden am Anlagevermögen.
3.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit einer Schadenssumme in Höhe von mindestens 10 000 EUR.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Sofern ein erster Darlehensantrag gemäß Ziffer V. der Richtlinie abgelehnt wurde, kann ergänzend ein Zuschuss zu den Kosten der Schadensbeseitigung kombiniert mit einem dann entsprechend reduzierten Darlehen gewährt werden. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen notwendigem Finanzierungsbedarf und dem gemäß vorliegenden Unterlagen voraussichtlich wirtschaftlich maximal tragbaren Darlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel maximal 50 Prozent des für die Schadensbeseitigung am Anlagevermögen notwendigen Betrages.
4.2
Spenden sind abweichend von Ziffer V. Nr. 4 und gegebenenfalls erhaltene Zuwendungen zur Schadensbeseitigung am Anlagevermögen vom Zuschussbetrag abzuziehen.
4.3
Versicherungsleistungen sind abweichend von Ziffer V. Nr. 4 und Nr. 5 vorrangig zur Reduzierung des Zuschusses einzusetzen.
5.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Höhe der Schäden am Anlagevermögen ist ab einer Schadenshöhe von 100 000 EUR durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers nachzuweisen.
5.2
Die Hausbank legt eine Erklärung über die Kapitaldienstfähigkeit bei Gewährung eines mit einem Zuschuss kombinierten Darlehens vor (sogenannte Hausbankerklärung). Der Darlehensnehmer legt unabhängig von der Darlehens- und Zuschusshöhe die Jahresabschlüsse der vergangenen beiden Geschäftsjahre (in der Regel 2008 und 2009) sowie aktualisierte Planzahlen für das laufende und die beiden Folgejahre vor (in der Regel 2010 bis 2012) vor. Anhand dieser Unterlagen prüft die SAB, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, das Darlehen (Tilgung und Zinsen) bei der Gewährung eines Zuschusses zurückzuführen.
5.3
Erhält der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer Einzelfallregelung einen Zuschuss, so wird im Zuwendungsbescheid eine Besserungsvereinbarung aufgenommen; danach verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger zu einer Rückzahlung des Zuschusses, sollte in den auf die Zuschussgewährung folgenden fünf Jahren eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Zuwendungsempfängers dies zulassen. In diesem Zeitraum legt der Zuwendungsempfänger der SAB die jeweiligen Jahresabschlüsse (beziehungsweise Überschussrechnung) vor. Die SAB prüft und entscheidet, ob und in welcher Höhe der Zuschussnehmer rückwirkend in der Lage ist, den im Rahmen von Ziffer VIII. dieser Richtlinie gewährten Zuschuss zurückzuzahlen (sogenannte Besserungsscheinabrede). Die notwendigen Investitionen zum Erhalt und zum Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit sind dabei zu berücksichtigen.
5.4
Abweichend von Ziffer V. Nr. 5 können vorzeitige Rückzahlungen auf Darlehen erst erfolgen, wenn der gewährte Zuschuss in voller Höhe zurück gezahlt ist.
5.5
Es kommen zusätzlich die Nummern 4.2.4 bis 4.2.8, 4.2.10 und 7.1 der VwV zu § 44 SäHO zur Anwendung.
6.
Verfahren
6.1
Sofern die SAB nach Prüfung des ersten Darlehensantrags des Unternehmens (vergleiche Ziffer VII. Nr. 1) diesen mangels Tragfähigkeit ablehnt, kann das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf die Behandlung als Einzelfall und auf die Gewährung eines Zuschusses in Kombination mit einem reduzierten Darlehensantrag stellen.
6.2
Die SAB prüft anhand der Kriterien nach Ziffer VIII. dieser Richtlinie, ob mit einer Reduzierung der beantragten Darlehenssumme ergänzt um einen Zuschuss die Beseitigung der Schäden und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie die Tragfähigkeit der dafür notwendigen Finanzierung gesichert erscheinen. Die ausschließliche Gewährung von Zuschüssen ist nicht möglich.
6.3
Nach dieser Prüfung macht die SAB einen Vorschlag für die Finanzierung (Aufteilung Darlehen – Zuschuss). Dieser Vorschlag wird durch einen „Einzelfallausschuss“ entschieden, dessen Mitglieder die Staatssekretäre des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) sind. Den Vorsitz führt das SMWA. Die Entscheidungen müssen einstimmig ergehen. Die SAB trägt die geprüften und plausibilisierten Anträge im Ausschuss vor und gibt eine Empfehlung. Sie hat kein Stimmrecht.
6.4
Im Falle einer positiven Entscheidung erlässt die SAB den Zuwendungsbescheid in Verbindung mit dem Darlehensvertrag. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Darlehensvertrag angenommen und das Darlehen ausgezahlt ist.

IX.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 17. August 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 142
    Fsn-Nr.: 5537-V10.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011