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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2011 bis 29.02.2012

Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport
zur Neuregelung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Vom 13. Juli 2011

§ 1
Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung

Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit,

1.
0,05 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und
2.
0,1 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.

§ 2
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsKitaG ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 EUR je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.

(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 1 687,50 EUR je Kind gezahlt.

(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR gezahlt.

(4) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten.

(5) Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.

§ 3
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Höhe Gemeindeanteil
Laufende Nummer Betreuungsart Betreuungsart Betrag
1. für Krippenkinder 482 EUR,
2. für Kindergartenkinder 130 EUR,
3. für Hortkinder 63 EUR,
4. für Tagespflegekinder
  a) anstelle der Betreuung in
einer Kinderkrippe
233 EUR und
  b) anstelle der Betreuung in
einem Kindergarten
297 EUR.

berechnet auf eine tägliche neunstündige und für Hortkinder auf eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei kürzeren Betreuungszeiten verringert sich der Betrag entsprechend. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 295
    Fsn-Nr.: 814-1.17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2011

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012