Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO)
1
zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO) 1
erlassen als Artikel 2 der
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport
zur Neuregelung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Vom 13. Juli 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
§ 1
Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung
Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit,
- 1.
- 0,05 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und
- 2.
- 0,1 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.
§ 2
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG
(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsKitaG ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 EUR je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.
(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 1 687,50 EUR je Kind gezahlt.
(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 1 875 EUR gezahlt.
(4) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion Sachsen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten. 2
(5) Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.
§ 3
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG
(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt
Laufende Nummer | Betreuungsart | Betreuungsart | Betrag |
---|---|---|---|
1. | für Krippenkinder | 482 EUR, | |
2. | für Kindergartenkinder | 130 EUR, | |
3. | für Hortkinder | 63 EUR, | |
4. | für Tagespflegekinder | ||
a) | anstelle der Betreuung in
einer Kinderkrippe |
233 EUR und | |
b) | anstelle der Betreuung in
einem Kindergarten |
297 EUR. |
berechnet auf eine tägliche neunstündige und für Hortkinder auf eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei kürzeren Betreuungszeiten verringert sich der Betrag entsprechend. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.