1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.2015 bis 31.05.2019

Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen
Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Vom 23. November 2015

Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der vom 1. September 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. August 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295),
2.
den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753,756),
3.
den am 1. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488).

Dresden, den 23. November 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO)

§ 1
Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung

Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit,

1.
0,05 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und
2.
0,1 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.

§ 2
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 2 455 Euro je Kind gezahlt. Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 Euro je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.

(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 1 687,50 Euro je Kind gezahlt.

(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 2 455 Euro gezahlt.

(4) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion Sachsen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten.

(5) Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.

§ 3
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind

1.
für Krippenkinder 647 Euro,
2.
für Kindergartenkinder 146 Euro und
3.
für Hortkinder 50 Euro.

Für Kinder in Kindertagespflege bemisst sich der Gemeindeanteil nach dem der Kindertagespflegeperson monatlich pro Kind gezahlten Betrag für Sachaufwand und Förderungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem vierten Teil der erstatteten monatlichen Versicherungsbeiträge gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Davon abgezogen wird der Elternbeitrag gemäß § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und der Landeszuschuss gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen , ohne den Anteil für die Schulvorbereitung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen .

(2) Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei kürzeren Betreuungszeiten verringert sich der Betrag entsprechend. Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

§ 4
Übergangsvorschrift

(1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 2 085 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 2 165 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 2 295 Euro beläuft.

(2) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Krippenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 517 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 518 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 579 Euro beläuft.

(3) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Kindergartenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 153 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 164 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 158 Euro beläuft.

(4) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Hortkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 65 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 63 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 58 Euro beläuft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 16, S. 695
    Fsn-Nr.: 814-1.17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2015

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2019