Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
(RL KatSZuwendungen)
Vom 11. Juli 2011
[zuletzt geändert durch
VwV vom 10. April 2015
(SächsABl. S. 610)
mit Wirkung vom 8. Mai 2015]
- I.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.
- 2.
- Mit Hilfe der Zuwendungen sollen den im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen sowie den Trägern von Katastrophenschutzeinheiten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG die ihnen durch die Mitwirkung entstehenden Aufwendungen verringert und der Katastrophenschutz als wesentlicher Bestandteil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gestärkt werden.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- II.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 1.
- die Unterbringung und Unterhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Ausstattung,
- 2.
- die Aufwendungen für die Übernahme der Trägerschaft der in Ziffer V Nr. 2 aufgeführten Katastrophenschutzeinheiten,
- 3.
- die Beschaffung von Ausstattung,
- 4.
- Maßnahmen der Nachwuchsarbeit der privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz, insbesondere Honorarkosten, Reisekosten, Sachkosten wie zum Beispiel Miete, Bewirtschaftungskosten und sonstige Kosten, Geräte und
- 5.
- die erstmalige Beschaffung und der erstmalige Einbau von Funkgeräten für den bundeseinheitlichen Sprech- und Digitalfunk (Digitalfunkendgeräte) und deren Zubehör.
Für den Einsatzzug nach § 1 Absatz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung gilt Satz 1 entsprechend.
- III.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- 1.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 die nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG zur Mitwirkung Verpflichteten, denen Ausstattung für Zwecke des Katastrophenschutzes überlassen wurde und nach Ziffer II Nr. 1, 2 und 5 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten,
- 2.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 die Leistungserbringer und die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind und
- 3.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind sowie die Jugendgruppen der THW-Jugend Sachsen.
- IV.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden nur nach Abschluss einer Überlassungsvereinbarung gemäß Anlage 8 gewährt.
- 2.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 2 werden für Einsatzzüge, Wasserrettungsgruppen, Bergrettungsgruppen und Rettungshundestaffeln nur gewährt, wenn diese mindestens über 85 Prozent ihres Soll-Personals in Doppelbesetzung verfügen.
- 3.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 werden nur für die Ausstattungsgegenstände gewährt, die in der vom Staatsministerium des Innern jährlich aufgestellten und den Bewilligungsbehörden und Trägern bekanntgegebenen Liste enthalten sind.
- 4.
- Für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 gelten die folgenden Voraussetzungen:
- a)
- Die Aufgaben und Inhalte der Nachwuchsarbeit müssen sich am Katastrophenschutz orientieren und als Ziel der Wissensvermittlung die begrenzte, altersgerechte Einsatzfähigkeit der 16-jährigen Jugendlichen haben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sollen die Grundlagen geschaffen werden, die es ermöglichen, eine weitere Ausbildung durchzuführen, so dass sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung verfügen und ab diesem Zeitraum auch als Helfer eingesetzt werden können.
- b)
- Für die zu fördernden Maßnahmen sind Ausbildungsziele zu definieren, die durch die Nachwuchsarbeit erreicht werden sollen. Im Vordergrund der Nachwuchsarbeit muss die Ausbildung der Jugendlichen für den Katastrophenschutz stehen.
- c)
- Der Leiter der Gruppe muss als Helfer über die Befähigung Unterführer verfügen und Inhaber einer gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen vom 1. April 2010 (SächsABl. S. 554) geltenden Jugendleitercard sein. Eine Aufteilung in einen fachlichen und einen pädagogischen Leiter ist in Ausnahmefällen möglich. Ein verantwortlicher Leiter ist zu benennen.
- d)
- Abschluss von mindestens einem Patenschaftsvertrag mit einer Katastrophenschutzeinheit im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt.
- 5.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 5 werden ausschließlich für die im Rahmen des zentralen Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens des Freistaates Sachsen beschafften Digitalfunkendgeräte gewährt.
- V.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der jährlichen Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, bemisst sich nach Anlage 1.
- 2.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 2 werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jährlich je
-
Zuschüsse Art Zuschuss Gefahrgutzug (KatS-GGZ) 2 450 EUR, Löschzug Retten (KatS-LZR) 2 450 EUR, LöschzugWaldbrand (KatS-LZWb) 2 450 EUR, Einsatzzug (KatS-EZ) 3 900 EUR, Medizinische Task Force (MTF) 2 300 EUR, Wasserrettungsgruppe (KatS-WRGr) 4 300 EUR, Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr) 1 400 EUR, Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt) 1 400 EUR. - 3.
- Für Investitionen von mindestens 1 000 EUR werden Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15 000 EUR.
- 4.
- Die Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1 500 EUR. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- 5.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 5 werden imWege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- VI.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlicher sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 2.
- Wird die Förderung einer Maßnahme nach Ziffer II Nr. 4 gleichzeitig bei mehreren Bewilligungsstellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen. Die Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.
- VII.
- Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- a)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 sind gemäß Muster Anlage 2 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde (BRK-Behörde) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- b)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 2 sind gemäß Muster Anlage 3 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- c)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 sind gemäß Muster Anlage 4 nach Veröffentlichung der vom Staatsministerium des Innern jährlich aufgestellten Liste der förderfähigen Ausstattung im Haushaltsjahr über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- d)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 sind gemäß Muster Anlage 5 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aa)
- eine Stellungnahme der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
- bb)
- eine Konzeption oder Projektbeschreibung, in der insbesondere Ziele, Zielgruppe, Inhalte, Methoden näher beschrieben sind.
- e)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 5 für die in Anlage 6 aufgeführte Ausstattung sind gemäß Muster Anlage 7 über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Der Zuwendungsbescheid für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 ist durch die Bewilligungsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachrichtlich zuzusenden. - 3.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- a)
- Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1, 2 und 4 erfolgt in einem Betrag. Die Mittel stehen zur Verwendung im Haushaltsjahr der Gewährung der Zuwendung ohne Beschränkung auf die Zwei-Monats-Frist gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO nach der Auszahlung zur Verfügung.
- b)
- Die Bewilligungsbehörde berichtet dem Staatsministerium des Innern jährlich zum 31. Januar über Art und Umfang der für das laufende Haushaltsjahr beantragten Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1.
- 4.
- Verwendungsnachweisverfahren
Für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. - 5.
- Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- VIII.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (VwV KatSZuwendungen) vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S 397), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 97), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.
Dresden, den 11. Juli 2011
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Staatssekretär