Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
(RL KatSZuwendungen)
Vom 11. Juli 2011
[zuletzt geändert durch RL vom 21. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 40)
mit Wirkung ab 1. Januar 2022]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352) und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.
- 2.
- Mit Hilfe der Zuwendungen sollen den im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen sowie den Trägern von Katastrophenschutzeinheiten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG die ihnen durch die Mitwirkung entstehenden Aufwendungen verringert und der Katastrophenschutz als wesentlicher Bestandteil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gestärkt werden.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 1.
- die Unterbringung und Unterhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Ausstattung; als Unterhaltsmaßnahmen förderfähig sind insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Verbrauchsmaterial, Bewegungsfahrten, Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der besonderen sicherheits- und medizintechnischen Prüfauflagen in Bezug auf einzelne Fahrzeuge und der darauf verlasteten Ausstattung,
- 2.
- die Aufwendungen für die Übernahme der Trägerschaft der in Ziffer V Nummer 3 aufgeführten Katastrophenschutzeinheiten einschließlich der Ausgaben für die Helferwerbung und Helferausbildung und für die Einheiten in Trägerschaft privater Hilfsorganisationen eine Pauschale zur Unterbringung der Helfer,
- 3.
- die Beschaffung von Ausstattung,
- 4.
- projektbezogene Maßnahmen der Nachwuchsarbeit der privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz sowie im Schülersanitätsdienst; dabei insbesondere Honorarkosten einschließlich Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen, Reisekosten, Sachkosten wie zum Beispiel Miete, Bewirtschaftungskosten und Geräte,
- 5.
- der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz und
- 6.
- Errichtung und Einrichtung von Gebäuden zur Unterbringung von Katastrophenschutzeinheiten der privaten Hilfsorganisationen einschließlich Erwerb, Um- und Anbau einschließlich der technischen Ertüchtigung (Stützpunkthärtung) von Gebäuden für diesen Zweck.
Für den Einsatzzug nach § 1 Absatz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung gilt Satz 1 entsprechend.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- 1.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; die Landkreise sollen die Zuwendung nach den Vorgaben der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an die nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Mitwirkung Verpflichteten, denen Ausstattung für Zwecke des Katastrophenschutzes überlassen wurde, weiterleiten,
- 2.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
- 3.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Rahmen ihrer Trägerschaft,
- 4.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind sowie die Jugendgruppen der THW-Jugend Sachsen.
- 5.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 die Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge und der Medizinischen Task Force (Logistik-/Transportzug),
- 6.
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände sowie die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden nur nach Abschluss einer Überlassungsvereinbarung gemäß Anlage 7 gewährt.
- 2.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 werden nur für die Ausstattungsgegenstände gewährt, die in der vom Staatsministerium des Innern aufgestellten und der Bewilligungsbehörde und den Trägern bekanntgegebenen Liste enthalten sind.
- 3.
- Für Zuwendungen zu projektbezogenen Maßnahmen im Katastrophenschutz nach Ziffer II Nummer 4, 1. Alternative, gelten die Voraussetzungen der Buchstaben a bis d; für Zuwendungen zum Schülersanitätsdienst nach Ziffer II Nummer 4, 2. Alternative, gilt die Voraussetzung des Buchstaben e:
- a)
- Die Aufgaben und Inhalte der Nachwuchsarbeit müssen sich am Katastrophenschutz orientieren und als Ziel der Wissensvermittlung die begrenzte, altersgerechte Einsatzfähigkeit der Kinder und Jugendlichen haben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sollen die Grundlagen geschaffen werden, die es ermöglichen, eine weitere Ausbildung durchzuführen, so dass sie in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung nach der VwV KatSAusbildung verfügen und ab diesem Zeitraum auch als Helfer eingesetzt werden können.
- b)
- Für die zu fördernden Maßnahmen sind Ausbildungsziele zu definieren, die durch die Nachwuchsarbeit erreicht werden sollen. Im Vordergrund der Nachwuchsarbeit muss die Ausbildung der Jugendlichen für den Katastrophenschutz stehen.
- c)
- Der Leiter der Gruppe muss als Helfer über die Befähigung Unterführer verfügen und Inhaber einer gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen vom 1. April 2010 (SächsABl. S. 554) geltenden Jugendleitercard sein. Eine Aufteilung in einen fachlichen und einen pädagogischen Leiter ist in Ausnahmefällen möglich. Ein verantwortlicher Leiter ist zu benennen.
- d)
- Abschluss von mindestens einem Patenschaftsvertrag mit einer Katastrophenschutzeinheit im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt.
- e)
- Förderfähig sind projektbezogene Maßnahmen, die auf dem abgeschlossenen Grundkurs aufbauen; dabei ist jährlich mindestens eine Unterrichtseinheit nach Maßgabe der Buchstaben a bis c mit dem ausdrücklichen Bezug zum Katastrophenschutz durchzuführen.
- 4.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C beziehungsweise CE setzen voraus, dass der auszubildende ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz bereits über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, der Zuwendungsempfänger über mindestens ein Einsatzfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen verfügt oder ein solches demnächst beschafft oder erhält und der Erwerb des Führerscheins zur Sicherstellung der notwendigen Anzahl von Helfern mit der erforderlichen Fahrberechtigung erforderlich ist. Scheidet ein durch diese Zuwendung geförderter ehrenamtlicher Helfer vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis als Helfer im Katastrophenschutz aus und tritt nicht in eine andere Katastrophenschutzeinheit im Freistaat Sachsen ein, so erhält der Zuwendungsempfänger für die nächsten beiden Haushaltsjahre keine Zuwendungen nach dieser Ziffer. Dies gilt nicht, wenn der Dienst als Helfer im Katastrophenschutz aus gesundheitlichen oder anderen vom Katastrophenschutzhelfer nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.
- 5.
- Für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 gelten die folgenden Voraussetzungen:
- a)
- Die Zuwendungen müssen der Verbesserung der Aufstellung, angemessenen Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung dienen.
- b)
- Für kommunale Zuwendungsempfänger ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen, soweit die mit den Fördermitteln mitfinanzierte Maßnahme nicht im Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers veranschlagt ist.
- c)
- Zuwendungsanträge der Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bedürfen der Befürwortung des Vorhabens durch die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist durch den Antragsteller nachzuweisen.
- d)
- Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer, und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1, die kommunale Körperschaften sind, können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 10 000 Euro und weniger betragen. An die übrigen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III können nach Maßgabe der Nummern 2 bis 6 abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Zuwendungen im Einzelfall von 2 500 Euro und weniger bewilligt werden.
- 2.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der jährlichen Zuwendung, die als Zuschuss bewilligt wird, bemisst sich nach Anlage 1.
- 3.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als Zuschuss bewilligt wird, beträgt jährlich je
Höhe der Zuwendung Fördergegenstand Betrag Gefahrgutzug (KatS-GGZ) 4 400 Euro, Löschzug Retten (KatS-LZR) 5 000 Euro, Löschzug Waldbrand (KatS-LZWb) 3 800 Euro, Einsatzzug (KatS-EZ) 12 800 Euro, Medizinische Task Force (MTF) 5 600 Euro, Wasserrettungsgruppe (KatS-WRGr) 5 400 Euro, Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr) 4 300 Euro, Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt) 3 600 Euro, Führungsgruppe Brandschutz (FüGr BS) 800 Euro, Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt) 1 300 Euro, Funktrupp (FuTr) 400 Euro. - 4.
- Für Investitionen von mindestens 1 000 EUR werden Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung, die als Zuschuss bewilligt wird, beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro; für Kraftfahrzeuge beträgt sie höchstens 30 000 Euro.
- 5.
- Die Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 4 werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung für projektbezogene Maßnahmen der Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2 500 Euro. Die Höhe der Zuwendung für projektbezogene Maßnahmen im Schülersanitätsdienst beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1 000 Euro pro Schule. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
- 6.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt wird, beträgt jeweils 1 000 Euro für den Erwerb von jährlich bis zu zwei Fahrerlaubnissen der Klasse C beziehungsweise CE je Einheit durch ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz.
- 7.
- Für die Errichtung, Sanierung, Rekonstruktion sowie für Aus- und Umbaumaßnahmen von Gebäuden zur Unterbringung von Katastrophenschutzeinheiten, die durch im Katastrophenschutz mitwirkende private Hilfsorganisationen genutzt werden, wird der Festbetrag von der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der GUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ (GUV-I 8680) festgesetzt. Für die Ermittlung des Festbetrags wird pro Quadratmeter anerkannter Nutzfläche ein Betrag von 1 273 Euro zugrunde gelegt. Mit diesem Festbetrag sind auch die Flächen für Außenanlagen im Sinne von Nummer 1 der GUV-I 8680 abgegolten. Die Nutzfläche soll sich an der nach der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung in den Einheiten vorzuhaltenden Sollausstattung an Fahrzeugen und Helfern orientieren.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlicher sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 2.
- Wird die Förderung einer Maßnahme nach Ziffer II Nr. 4 gleichzeitig bei mehreren Bewilligungsstellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen. Die Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.
VII. Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- a)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 sind gemäß Muster Anlage 2 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde (BRK-Behörde) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- b)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 2 sind gemäß Muster Anlage 3 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- c)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 3 sind spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, gemäß Muster Anlage 4 über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- d)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 sind gemäß Muster Anlage 5 spätestens bis zum 30. November vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aa)
- eine Stellungnahme der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
- bb)
- eine Konzeption oder Projektbeschreibung, in der insbesondere Ziele, Zielgruppe, Inhalte, Methoden näher beschrieben sind.
- e)
- Anträge auf Zuwendung nach Ziffer II Nummer 5 sind gemäß dem Muster Anlage 6 spätestens bis zum 31. März des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll über die zuständige untere BRK-Behörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- f)
- Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 sind der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Dem Antrag einer kommunalen Körperschaft ist eine Stellungnahme des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, dem Antrag eines Leistungserbringers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz oder einer privaten Hilfsorganisation ist die Stellungnahme der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde beizufügen. Die Bewilligungsbehörde stellt eine priorisierte Vorhabensliste auf und legt diese dem Staatsministerium des Innern zur Bestätigung vor.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Der Zuwendungsbescheid für Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 4 ist durch die Bewilligungsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachrichtlich zuzusenden.
- 3.
- Vorhabensbeginn
- Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 ist der Maßnahmebeginn abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ab dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres zugelassen.
- 4.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- a)
- Der Antrag auf Auszahlung kann frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids gestellt werden.
- b)
- Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auf Antrag in einer Summe ohne Beschränkung auf die Zwei-Monats-Frist gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- c)
- Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer 3 und Ziffer 6 darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie voraussichtlich innerhalb der in Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) benannten Frist nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dabei sind Zuwendungen verschiedener Zuwendungsgeber anteilig entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtfinanzierung einzusetzen; Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer 6 darf bei längerfristigen Vorhaben grundsätzlich nur in Teilbeträgen erfolgen.
- 5.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Abweichend von der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung genügt als Verwendungsnachweis
- a)
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 die Vorlage der Kopie des erworbenen Führerscheins,
- b)
- für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6, soweit die Zuwendung für die Errichtung eines Neubaus gewährt wurde, ein Nachweis der Errichtung der nach Maßgabe der GUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ (GUV-I 8680) anerkannten Nutzfläche.
- 6.
- Rückforderung von Zuwendungen
- Soweit bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligten Festbeträge nicht erreichen, ist der übersteigende Betrag zurückzufordern. Bei Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 soll dabei auf die Summe der Festbeträge für alle Fahrzeuge einer Katastrophenschutzeinheit abgestellt werden, die dem Zuwendungsempfänger zugeordnet sind.
- 7.
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII. Übergangsbestimmung
Abweichend von Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe f sind Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 der Bewilligungsbehörde für das Haushaltsjahr 2022 bis zum 28. Februar 2022 vorzulegen.
IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (VwV KatSZuwendungen) vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S 397), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 97), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.
Dresden, den 11. Juli 2011
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Staatssekretär
Anlagen
Anlage 1
Ausstattung, für die Zuwendungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG gewährt werden
Anlage 2
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 8 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG
Anlage 3
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 70 Abs. 3 SächsBRKG (Institutionelle Förderung)
Anlage 4
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 70 Abs. 3 SächsBRKG (Förderfähige Ausstattung)