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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juni 2021

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1) 1Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben. 2Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

1.
Maßnahmen der Wohnraumförderung,
2.
Maßnahmen des Schulhausbaus und des Kindertagesstättenbaus,
3.
Maßnahmen des Straßenbaus,
4.
Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
5.
Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen,
6.
Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums und zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
7.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin und Digitalisierung,
8.
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur,
9.
bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin und
10.
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.

(2) 1Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. 2Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. 3Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

§ 4
Finanzierung und Verwaltung

(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 806 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2018 für
a)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
(5 000 000 Euro),
b)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
(395 000 000 Euro),
c)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
(121 000 000 Euro),
d)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
(40 000 000 Euro),
e)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
(20 000 000 Euro),
f)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
(100 000 000 Euro),
g)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
(50 000 000 Euro),
h)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10
(75 000 000 Euro),
2.
Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(20 000 000 Euro),
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(35 000 000 Euro),
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(80 000 000 Euro),
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8
(10 000 000 Euro),
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9
(30 000 000 Euro),
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10
(35 000 000 Euro),
3.
Zuführungen in Höhe von 400 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014 für
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(60 000 000 Euro),
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(60 000 000 Euro),
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 4
(30 000 000 Euro),
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 5
(55 000 000 Euro),
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(55 000 000 Euro),
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 7
(20 000 000 Euro) und
4.
Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Mittel des Fonds werden über den Staatshaushalt ausgereicht. 2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

§ 7
Haushaltsvollzug 2018

Die im Fonds vorhandenen Mittel für Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen in Höhe von 281 000 000 Euro sind im Haushaltsjahr 2018 dem Staatshaushalt zuzuführen.3

§ 8
Haushaltsvollzug 2021 und 2022

1In den Haushaltsjahren 2021 und 2022 werden jeweils 384 600 000 Euro zu Gunsten des Staatshaushaltes entnommen. 2Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung der Investitionsbereiche nach § 2 Absatz 1 im Staatshaushalt, insbesondere der Maßnahmen, in die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages nach § 2 Absatz 3 in der bis zum 2. Juni 2021 geltenden Fassung eingewilligt hat.4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 735
    Fsn-Nr.: 520-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022