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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 16. September 2020 (SächsABl. S. 1106), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1081) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – FRL WuF/2020)

Vom 16. September 2020

[zuletzt geändert durch RL vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1081)
mit Wirkung ab 30. August 2022]

Teil 1
ELER-finanzierte Vorhaben

A
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014–2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für Investitionen in Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung und Anpassung der Forstwirtschaft, in die Entwicklung von Waldgebieten und die Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern sowie die Zusammenarbeit für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen.

Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.

Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Behörde begonnen worden sind.
Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstücken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
b)
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben).
c)
Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
d)
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
e)
Nicht förderfähig sind:
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 [SächsGVBl. S. 144]) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt sowie
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz beziehungsweise § 76 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
f)
Ausgaben für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken (zum Beispiel Pacht oder Miete), auf denen das Vorhaben umgesetzt wird, sind nicht förderfähig.
2.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
a)
Die Zweckbindungsfrist beträgt für Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 1 bis 4 des Teils 1 dieser Richtlinie fünf Jahre. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten.
b)
Für Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 5 des Teils 1 dieser Richtlinie gilt keine Zweckbindungsfrist.
3.
Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht
a)
Vergaberecht
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
b)
Beihilferecht
aa)
Freistellungen
Die Förderung der Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Die Förderung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 2 des Teils 1 dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Die Förderung des Waldumbaus außerhalb von Schutzgebieten sowie der Verjüngung natürlicher gebietsheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 3 und 4 des Teils 1 dieser Richtlinie erfolgen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
bb)
Notifizierung
Die Förderung der Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 5 des Teils 1 dieser Richtlinie wird auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2020 (SA. 56705 (2020/N) „Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen“) gewährt.
cc)
Förderausschluss
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine notifizierte oder freigestellte staatliche Beihilfe nach aa) oder bb) handelt, sind von einer Förderung ausgeschlossen:
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Randnummer 35 Ziffer 14 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen nach Abschnitt B Ziffer II Nummer 5 des Teils 1 dieser Richtlinie werden ausschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.
4.
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfangenden und die Beträge, die die Empfangenden aus dem Fonds erhalten haben.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen
1.1
Investitionen zur Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen
Förderfähig sind:
Holzabfuhrwege, das heißt der Neubau, der Ausbau oder die grundhafte Instandsetzung schwerlastfähiger bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege gemäß § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das sind Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Dazu gehören auch Wege zwischen forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz. Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege gelten als Bestandteil der Wegebauvorhaben.
1.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Wege, die in den vergangenen zehn Jahren bereits gefördert wurden (Endfestsetzung weniger als zehn Jahre zurückliegend),
b)
Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete sowie Fuß-, Rad- und Reitwege,
c)
Wege mit kontaminiertem Baumaterial, zum Beispiel Eisenbahnaltschotter oder Ausbauasphalt,
d)
Unterhaltung und Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
e)
Aufhieb der Trasse für die Baumaßnahme sowie Schranken und andere Sperrvorrichtungen.
1.3
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Investitionsförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
1.4
Begünstigte
Begünstigte können sein:
a)
private und körperschaftliche Waldbesitzende (natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden),
b)
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
Jagdgenossenschaften gemäß § 9 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Die vorgenannten Begünstigten können Träger gemeinschaftlicher Vorhaben sein. Ein gemeinschaftliches Vorhaben liegt vor, wenn auch Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Grundstücke betroffen sind, die nicht selbst das Vorhaben durchführen.
Der Bund und die Länder als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Begünstigten angehören.
1.5
Förderfähige Ausgaben
a)
Über die in Abschnitt B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus sind die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten (zum Beispiel projektbezogene Erschließungs- und Ausführungsplanungen, Bauentwürfe, Baugrunduntersuchungen oder Statiknachweise), Ingenieurleistungen zur Bauleitung und Bauüberwachung sowie die Bauausführung förderfähig.
b)
Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben anerkannt. Das heißt:
aa)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten bis zu 10 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, werden diese in voller Höhe anerkannt;
bb)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten mehr als 10 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, so werden diese in Höhe von 1/9 der übrigen nachgewiesenen Ausgaben anerkannt.
c)
Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.
1.6
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse gemäß EPLR ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
Die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013), liegen vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um Genehmigungen gemäß dem Sächsischen Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, und dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nachweise zu den Mindestanforderungen für den Einsatz von Recyclingmaterial gemäß Anlage 2 liegen vor.
c)
Bei Holzabfuhrwegen dient das Vorhaben der Erschließung forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Erschließungswirkung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
d)
Es ist der Nachweis einer Anbindung an das öffentliche Straßennetz oder einer befestigten schwerlastfähigen Zuwegung mit Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu erbringen. Die Zuwegung und ihre Befahrbarkeit mit Holzabfuhrfahrzeugen mit der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Achslast von 11,5 Tonnen und den entsprechenden Abmessungen muss gewährleistet werden und ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
1.7
Verpflichtungen
a)
Die Holzabfuhrwege einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen und Anbindungen müssen schwerlastfähig ausgebaut sein. Eine durchgängige Befahrung mit Holzabfuhrfahrzeugen mit der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässigen Achslast von 11,5 Tonnen und den entsprechenden Abmessungen muss gewährleistet sein.
b)
Die Mindeststandards in Bezug auf Fahrbahnbreite, Quergefälle der Fahrbahn, Bankette (Seitenstreifen), Kronenbreite, Seitengräben, Durchlässe und Tragfähigkeit gemäß Anlage 2 sind einzuhalten.
c)
Brückenbauwerke sind nur förderfähig, wenn die Bauleitung und Bauüberwachung nachweislich durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro erfolgt. Bei Brückenbauwerken ist ein Statiknachweis nach DIN zu erbringen.
d)
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung der Grundeigentümer oder vergleichbare Nachweise vorweisen.
e)
Wegebefestigungen bei Holzabfuhrwegen mit gebundenen Decken, zum Beispiel Schwarzdecken, Betondecken oder Decken mit Bitumenemulsionen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Wege- beziehungsweise Bauabschnitte mit einem Längsgefälle von mehr als 8 Prozent.
1.8
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 5 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Der Zuschuss für Holzabfuhrwege beträgt bei nicht kommunalen Begünstigten:
aa)
mit einer Betriebsgröße bis maximal 200 Hektar 90 Prozent und
bb)
mit einer Betriebsgröße von mehr als 200 Hektar 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Bei gemeinschaftlichen Vorhaben gilt die durchschnittliche Betriebsgröße der beteiligten Waldbesitzenden als relevante Betriebsgröße für die Einstufung nach Doppelbuchstabe aa oder bb.
c)
Die Förderhöhe beträgt 100 Prozent unter Anrechnung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der nationalen Kofinanzierung. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
2.
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden
2.1
Vorhaben
Gefördert wird die Errichtung (Neu- und Ausbau) und Verbesserung (technische Weiterentwicklung) von automatischen Systemen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, den Automatischen Waldbrandfrüherkennungssystemen (AWFS).
2.2
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Wartung, Unterhaltung und Ersatzbeschaffung des AWFS, wobei Investitionen zur wesentlichen Verbesserung des technischen Standards der Detektoreinheiten und die Grundinstandsetzung der Trägersysteme nicht als Unterhaltung oder Ersatzbeschaffung gelten.
2.3
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Investitionsförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
2.4
Begünstigte
a)
Begünstigte können Landkreise sowie von ihnen in öffentlich-rechtlicher Form beauftragte Kommunen und kommunale Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften sein.
b)
Der Bund und die Länder sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
2.5
Förderfähige Ausgaben
a)
Zur Förderfähigkeit wird auf Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe a des Teils 1 dieser Richtlinie verwiesen. Außerdem ist die Einrichtung (Neu- und Ausbau) und Verbesserung (technische Weiterentwicklung) von AWFS förderfähig.
b)
Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben anerkannt. Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b des Teils 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend.
2.6
Förderkriterien
Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn
a)
das Vorhaben die Vorgaben der Gebietskulisse gemäß EPLR einhält. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
der Standort der Kameraeinheit(en) des AWFS in einer Gemeinde mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefahrenklassen B oder A) in den Landkreisen Nordsachsen, Meißen, Bautzen oder Görlitz liegt.
c)
sie mit einem Waldbrandschutzplan in Einklang stehen. Der Leitfaden für die Erstellung von Waldbrandschutzplänen kann im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF eingesehen werden.
d)
die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013); insbesondere nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz und der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
Zur Information über die aktuellen Waldbrandgefahrenklassen kann das Internetportal des Freistaates Sachsen unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/184.htm genutzt werden.
2.7
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 5 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Die Förderhöhe beträgt 100 Prozent unter Anrechnung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der nationalen Kofinanzierung. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
3.
Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten
Neue Förderanträge für diesen Fördergegenstand können nicht mehr gestellt werden.
3.1
Vorhaben
Gefördert werden Vorhaben zum Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten (NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden) zu standortgerechten, ökologisch vielfältigen und klimaangepassten Wäldern.
3.2
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind Waldumbaumaßnahmen mit Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.3
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Investitionsförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
3.4
Begünstigte
a)
Begünstigte können private und körperschaftliche Waldbesitzende (natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden) und darüber hinaus anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz sein.
b)
Der Bund und die Länder als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Begünstigten angehören.
3.5
Förderfähige Ausgaben
a)
Über die in Abschnitt B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus sind die nachgewiesenen Ausgaben förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben. Dies sind Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten zur Vorbereitung der Maßnahmen (zum Beispiel Standortgutachten, projektbezogene Ausführungsplanungen), mechanische Vorwuchsbeseitigung, mechanische Bodenvorarbeiten, Kulturbegründung (Saat und Pflanzung), erstmaligen mechanischen Wildschutz (Zaunbau und Einzelverbissschutz) und ein- bis zweimalige mechanische Kulturpflege innerhalb eines Jahres nach der Begründung. Laufende Pflege- und Betriebsaufwendungen sind nicht förderfähig.
b)
Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben anerkannt. Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b des Teils 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend.
c)
Die Ausgaben für Einzelverbissschutz werden nur gefördert, wenn mit einer Vergleichsrechnung belegt ist, dass dieser Einzelschutz wirtschaftlicher ist als der Zaunbau.
d)
Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.
3.6
Förderkriterien
a)
Die Vorhaben müssen auf Waldflächen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen, jedoch außerhalb von NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden, stattfinden.
b)
Voraussetzung für die Förderung ist für Betriebe mit einer Betriebsfläche von mehr als 10 Hektar die Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan.
c)
Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung zugelassener Herkünfte hervor. Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) sind einzuhalten. Die aktuelle Fassung dieser Herkunftsempfehlungen ist im Internet unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm zu finden.
d)
Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung förderfähiger Baumarten (Laubbaumarten, Tannen [Abies spec.], Lärchen [Larix spec.] und Douglasie [Pseudotsuga menziesii]), wenn sie standortgerecht sind, hervor. Darüber hinaus ist die Verwendung folgender Waldsträucher förderfähig, wenn sie standortgerecht sind:
Waldsträucher
Strauch (Lateinisch) Strauch (deutsch)
Cornus mas Kornelkirsche,
Cornus sanguinea Roter Hartriegel,
Corylus avellana Hasel,
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn,
Crataegus laevigata agg. Zweigriffeliger Weißdorn,
Euonymus europaea Europäisches Pfaffenhütchen,
Prunus spinosa Schlehe,
Rhamnus cathartica Kreuzdorn,
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball,
Rosa canina Hundsrose.
3.7
Verpflichtungen
a)
Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Es sind ausschließlich zugelassene Herkünfte zu verwenden.
b)
Es sind ausschließlich standortgerechte Baumarten zu verwenden, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.
c)
Es sind ausschließlich förderfähige Baumarten (Laubbaumarten, Tannen [Abies spec.], Lärchen [Larix spec.] und Douglasie [Pseudotsuga menziesii]) sowie Waldsträucher gemäß Verzeichnis unter oben genannter Nummer 3.6 Buchstabe d zu verwenden.
3.8
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Der Zuschuss beträgt:
aa)
bei nicht kommunalen Begünstigten 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
bb)
bei kommunalen Begünstigten 100 Prozent unter Anrechnung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der nationalen Kofinanzierung. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
4.
Verjüngung natürlicher gebietsheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten
Neue Förderanträge für diesen Fördergegenstand können nicht mehr gestellt werden.
4.1
Vorhaben
Gefördert werden Vorhaben zur Verjüngung natürlicher, gebietsheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten (NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden).
4.2
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind Verjüngungsmaßnahmen mit Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz.
4.3
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Investitionsförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
4.4
Begünstigte
a)
Begünstigte können private und körperschaftliche Waldbesitzende (natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden) und darüber hinaus anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz sein.
b)
Der Bund und die Länder als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Begünstigten angehören.
4.5
Förderfähige Ausgaben
a)
Über die in Abschnitt B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus sind die nachgewiesenen Ausgaben förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben. Dies sind Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten zur Vorbereitung der Maßnahmen (zum Beispiel Standortgutachten, projektbezogene Ausführungsplanungen), mechanische Vorwuchsbeseitigung, mechanische Bodenvorarbeiten, Kulturbegründung (Saat und Pflanzung), erstmaligen mechanischen Wildschutz (Zaunbau und Einzelverbissschutz) und ein- bis zweimalige mechanische Kulturpflege innerhalb eines Jahres nach der Begründung. Laufende Pflege- und Betriebsaufwendungen sind nicht förderfähig.
b)
Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben anerkannt. Der Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b des Teils 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend.
c)
Die Ausgaben für Einzelverbissschutz werden nur gefördert, wenn mit einer Vergleichsrechnung belegt ist, dass dieser Einzelschutz wirtschaftlicher ist, als der Zaunbau.
d)
Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.
4.6
Förderkriterien
a)
Die Vorhaben müssen auf Waldflächen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen in NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden, stattfinden.
b)
Voraussetzung für die Förderung ist für Betriebe mit einer Betriebsfläche von mehr als 10 Hektar die Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan.
c)
Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung zugelassener Herkünfte hervor. Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) sind einzuhalten. Die aktuelle Fassung dieser Herkunftsempfehlungen ist im Internet unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm zu finden.
d)
Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung von Baumarten der vor Ort standortheimischen Waldgesellschaften sowie standortgerechter Waldsträucher entsprechend Abschnitt B Ziffer II Nummer 3.6 Buchstabe d des Teils 1 dieser Richtlinie hervor, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013). Eine Übersicht zu Leitwaldgesellschaften für die Verjüngung natürlicher gebietsheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten kann im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF eingesehen werden.
4.7
Verpflichtungen
a)
Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Es sind ausschließlich zugelassene Herkünfte zu verwenden.
b)
Es sind Baumarten der vor Ort standortheimischen Waldgesellschaften sowie Waldsträucher gemäß Verzeichnis unter oben genannter Nummer 3.6 Buchstabe d zu verwenden, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.
4.8
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Der Zuschuss beträgt:
aa)
bei nicht kommunalen Begünstigten 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
bb)
bei kommunalen Begünstigten 100 Prozent unter Anrechnung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der nationalen Kofinanzierung. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
5.
Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen
5.1
Vorhaben
Gefördert wird die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen als Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und die besitzübergreifende Zusammenarbeit für private Waldbesitzende.
5.2
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
5.3
Begünstigte
a)
Begünstigte können sein:
aa)
private Waldbesitzende (natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen) sofern sie als Mitglied einer Gemeinschaft privater Waldbesitzender stellvertretend sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Förderverfahren ergeben, für die Gemeinschaft übernehmen,
bb)
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz, soweit Flächen privater Waldbesitzender betroffen sind, und
cc)
sonstige Gemeinschaften privater Waldbesitzender.
b)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, der Bund und die Länder als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts, des Bundes oder der Länder, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Begünstigten angehören.
5.4
Förderfähige Ausgaben
a)
Über die in Abschnitt B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus sind die Ausgaben für die Erstellung von besitzübergreifenden Waldbewirtschaftungsplänen mit
aa)
der Zustandserfassung (einschließlich Inventur, Datenaggregation und erforderlichenfalls Datenharmonisierung),
bb)
der mittelfristigen, besitzübergreifenden Planung (einschließlich Vorrats- und Zuwachsberechnung, Hiebsatzherleitung, Zieldefinition, Betriebsplanung und gegebenenfalls spezifischen Maßnahmenplanung) sowie
cc)
der Erstellung des Plan- und Kartenwerkes (einschließlich Flächenverzeichnis) förderfähig.
b)
Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie außerhalb der öffentlichen Verwaltung oder mit ihr verbundenen Einrichtungen vergeben werden.
c)
Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.
d)
Die Förderung ist entsprechend Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.
5.5
Förderkriterien
a)
Die Vorhaben müssen sich auf Waldflächen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen.
b)
Gegenstand der besitzübergreifenden Waldbewirtschaftungsplanung müssen Waldflächen von mindestens zwei verschiedenen Waldbesitzenden sein.
c)
Aus der Vorhabensbeschreibung muss hervorgehen, dass die Waldbewirtschaftungsplanung dem Leistungsbild nach dem Leitfaden für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen entspricht. Dieser Leitfaden kann im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF eingesehen werden.
5.6
Verpflichtungen
a)
Die Zusammenarbeit ist mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben enthalten:
aa)
Zweck, Gegenstand und Zeitdauer der Zusammenarbeit,
bb)
Name, Anschrift und gegebenenfalls Vertretungsbefugnis der beteiligten Waldbesitzenden sowie
cc)
ein Verzeichnis aller von dem Vorhaben betroffenen Waldflächen.
b)
Anhand geeigneter Unterlagen ist zu belegen, dass mittelfristig die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine besitzübergreifende Zusammenarbeit gegeben sind. Bei Forstbetriebsgemeinschaften genügen als Nachweis die Satzung und das Mitgliederverzeichnis, wenn die oben genannten Angaben enthalten sind.
5.7
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße der beteiligten Waldbesitzenden wird die Förderung differenziert gekappt (Kappungsgrenzen), das heißt:
aa)
bei Waldbesitzenden mit einer Betriebsfläche bis 50 Hektar beträgt der Zuschuss maximal 50 Euro pro Hektar (beplante Fläche) und
bb)
bei Waldbesitzenden mit einer Betriebsfläche über 50 Hektar beträgt der Zuschuss maximal 3 Euro pro Hektar (beplante Fläche).

C
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Der Begünstigte hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
2.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse erreichbar.

II.
Auswahl der Vorhaben

1.
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
2.
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabensauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
3.
Die Vorhabensauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabensauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
4.
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
5.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
6.
Für verschiedene Fördergegenstände dieser Richtlinie können gemeinsame Aufrufe zur Antragstellung und gemeinsame Vorhabensauswahlen erfolgen.

III.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Zuwendungen dürfen nur an zuverlässige Begünstigte und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, bewilligt werden.
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn
a)
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig ist,
b)
eine rechtskräftige Verurteilung, ein Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen wegen Subventionsbetrugs erfolgte,
c)
ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, gegen sie oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder
d)
ein Förderausschluss gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegt.
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
3.
Die als Anlage 3 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 9.1 und 12 NBest-ELER zulassen. Die Nummern 3.1 und 3.4 NBest-ELER finden keine Anwendung.
4.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides hinzutretende Mittel Dritter, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Deckungsmittel ermäßigen die Zuwendung. Handelt es sich bei diesen Mitteln um private Mittel, so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge reduziert. Bei öffentlichen Mitteln reduzieren die Beträge die Zuwendung.
5.
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.

IV.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur einmalig nach Abschluss des Vorhabens auf Antrag für die im Bewilligungsbescheid genannten und umgesetzten Vorhaben.
2.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter https://www.lsnq.de/WuF veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar.
3.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Soweit Belege nur noch in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Online-Rechnungen) können die Ausdrucke dieser Belege als Originalbelege anerkannt werden.
Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.
4.
Gemäß der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten.
5.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.

V.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktionen

1.
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
2.
Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie die Erhebung von Sanktionen und Zinsen erfolgen gemäß der Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die Zinsen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für die Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
3.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154] geändert worden ist), soweit dieses nicht bereits abschließend durch Unionsrecht geregelt ist.

Teil 2
GAK-finanzierte Maßnahmen

A
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.
Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit dem Ziel der Überwindung struktureller Nachteile für die Waldbewirtschaftung, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung im Privat- und Körperschaftswald. Mit dem Ziel des Schutzes gegen Hochwasser und Bodenerosion, der Steigerung der Kohlenstoff-Bindung und der Verbesserung der Landschaftsstruktur soll zudem die Erstaufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen gefördert werden.
Die Förderung von Waldschutzmaßnahmen dient der Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Folgen im Wald. Der Waldumbau soll mit dem Ziel der Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels gefördert werden.
2.
Es sind nur Vorhaben auf im Freistaat Sachsen gelegenen Flächen beziehungsweise für Holz aus im Freistaat Sachsen gelegenen Wäldern förderfähig.

II.
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
2.
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
3.
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
4.
des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
5.
des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
6.
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist sowie
7.
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B
Gegenstand der Förderung

I.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe C Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 des GAK-Rahmenplanes)

1.
Förderfähig sind Vorhaben zur Überwindung von strukturellen Hemmnissen und zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung. Dies umfasst:
1.1
Zusammenfassung des Holzangebotes, das heißt die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung oder Koordinierung des Holzangebotes. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften und durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit einem Festbetrag je Kubikmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Kalenderjahr. Diese Zuwendungen können kumulativ gewährt werden. Holzmengen, die unentgeltlich abgegeben werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
1.2
Waldpflegeverträge, das heißt die entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen durch Forstbetriebsgemeinschaften im Privatwald bis 100 Hektar zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen durch forstfachlich ausgebildetes Personal der Forstbetriebsgemeinschaft oder eines von dieser beauftragten forstlichen Dienstleisters mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr.
1.3
Professionalisierung von Zusammenschlüssen, das heißt Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans.
Von der Förderung ausgeschlossen sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bislang eine Förderung von Waldpflegeverträgen oder der Zusammenfassung des Holzangebotes (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent bei gleichzeitiger Einhaltung der entsprechend Abschnitt D Nummer 1.1 Buchstabe c festgelegten Mindestanforderungen.
1.4
Mitgliederinformation und -aktivierung
Förderfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliederwerbung und -aktivierung durch zum Beispiel regelmäßige Fachinformationen, Druckerzeugnisse, digitale Medien oder Informationsstände und Veranstaltungen für Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzende.
2.
Mit Ausnahme von Nummer 1.2 ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte (private Forstdienstleister, die nicht ausschließlich von forstlichen Zusammenschlüssen getragen werden) sowie durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Die Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse werden auf der Grundlage der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und im Rahmen der Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung des Förderbereichs 5 Maßnahmegruppe C des GAK-Rahmenplanes durch die Europäische Kommission dürfen Zuwendungen nur nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bzw. ihrer Nachfolgeregelung als De-minimis-Beihilfe bewilligt werden.

II.
Erstaufforstung (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe D Nummer 1.2 des GAK-Rahmenplanes)

1.
Gefördert wird die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Dies umfasst:
1.1
Erstaufforstung, das heißt die Kulturbegründung (Pflanzung) einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen und Schnellwuchsplantagen mit bis zu 20 Jahren Umtriebszeit,
b)
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz, von Nationalparken gemäß § 24 Bundesnaturschutzgesetz, von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz sowie von NATURA-2000-Gebieten gemäß § 32 Bundesnaturschutzgesetz führen,
c)
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
d)
Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen,
e)
Vorhaben auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind und
f)
Aufforstungsmaßnahmen mit Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior).
g)
der Einsatz von Herbiziden im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege.
1.2
Nachbesserung von Erstaufforstungen, die gemäß den Richtlinien WuF/2014 und WuF/2020 gefördert wurden, in den ersten fünf Jahren nach der Kulturbegründung, wenn aufgrund natürlicher Ereignisse, zum Beispiel Frost, Trockenheit oder Überschwemmung, Ausfälle von mehr als 30 Prozent der Pflanzenanzahl oder ein Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Die Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
1.3
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2017 (SA.47138 (2016/N) „GAK Forsten“).

III.
Waldschutzmaßnahmen (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe F Nummer 2.2.1 Buchstaben a–c des GAK-Rahmenplanes)

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Die oberste Forstbehörde legt fest, ob und in welchem Gebiet ein Extremwetterereignis gegeben ist, für welche Baumarten die Förderung gewährt wird und welche Fördergegenstände angewandt werden.
Die Maßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen umfassen:
1.1
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten durch Behandlung von Holzpoltern mit Insektiziden (Polterspritzung). Die Polterspritzung ist nur förderfähig,
a)
wenn das Holzpolter außerhalb eines festgesetzten Naturschutzgebietes nach § 14 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, und außerhalb eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, liegt,
b)
wenn bereits befallenes Schadholz enthalten ist (Vorausflugbehandlung) und
c)
wenn die Begünstigten keine andere zumutbare Möglichkeit haben, das Ausfliegen in die umgebenden Waldbestände auf andere Weise rechtzeitig und wirksam zu unterbinden (zum Beispiel durch die Maßnahmen 1.2 b oder c).
1.2
Aufarbeitung von durch rindenbrütende Schadinsekten befallenem oder akut befallsgefährdetem Holz oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz und Restmaterial so weit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen:
a)
Aufarbeitung des Schadholzes einschließlich Aufarbeitung oder Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials auf den Schadflächen durch Entfernen, Quetschen oder „Streifen“ der Rinde, Zerkleinern oder Vernichten (zum Beispiel Hacken oder Mulchen),
b)
Entrinden des aufgearbeiteten Rundholzes; die Rinde ist so zu behandeln, dass darin sitzende Larven oder Käfer nicht überleben (gleichgestellt ist der Einschnitt mit Mobilsägewerk),
c)
Transport des aufgearbeiteten Rundholzes auf Lagerplätze zur Zwischenlagerung (gebrochener Transport); Trockenlagerplätze müssen mindestens 500 m von befallsgefährdeten Waldbeständen entfernt sein,
d)
Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen, soweit sie zur Erschließung der Schadflächen notwendig sind.
Die Maßnahmen umfassen auch die Aufarbeitung und den Transport von Fangbäumen.
1.3
Anlage von Lagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer:
a)
Bau der Lagerplätze einschließlich der Zufahrt sowie der Anlagen zur Sicherung wie Zäune oder Schranken,
b)
Unterhaltung und Betrieb der Lagerplätze für höchstens 5 Jahre.
Die Lagerplätze müssen eine Lagerkapazität von mindestens 500 Kubikmeter (Festmeter) haben. Lagerplätze für Trockenlagerung müssen mindestens 500 m von den nächsten befallsgefährdeten Waldbeständen entfernt sein.
2.
Nicht förderfähig sind:
a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b)
der Kauf von Maschinen und Geräten (ausgenommen für Geräte, die bei der Anlage von Lagerplätzen für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind),
c)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
d)
Maßnahmen auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
e)
kommunale Pflichtaufgaben.
3.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2020 (SA.56482 (2020/N) „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“).

IV.
Waldumbau (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe A Nummer 2.2 des GAK-Rahmenplanes)

1.
Gefördert wird der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten fünf Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Die Maßnahmen zum Waldumbau umfassen:
1.1
Waldumbau mit standortgerechten Baumarten und Waldsträuchern außerhalb von Schutzgebieten (außerhalb von NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden).
1.2
Verjüngung standortheimischer Baumarten und Waldsträucher der natürlichen Waldgesellschaften in Schutzgebieten (in NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden).
1.3
Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach der Kulturbegründung, wenn aufgrund natürlicher Ereignisse, zum Beispiel Frost, Trockenheit oder Überschwemmung, Ausfälle von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder ein Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Ein Ausbleiben geplanter standortgerechter Naturverjüngung wird wie der Ausfall künstlich eingebrachter Pflanzen gewertet, wenn die einzelnen Fehlstellen mindestens 0,2 Hektar Fläche erreichen. Die Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen und müssen je nach Lage der Fläche außerhalb oder innerhalb von Schutzgebieten die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen laut Abschnitt D Nummer 1.4 erfüllen. Ausbleibende Naturverjüngung kann auch mit anderen förderfähigen Baum- und Straucharten nachgebessert werden, soweit die Zuwendungsvoraussetzungen laut Abschnitt D Nummer 1.4 erfüllt werden.
2.
Nicht förderfähig sind:
a)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
b)
Vorhaben auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
c)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz,
d)
kommunale Pflichtaufgaben,
e)
die Kulturbegründung mit Gemeiner Esche durch Saat oder Pflanzung und die Kulturbegründung (einschließlich Naturverjüngung) mit Spätblühender Traubenkirsche,
f)
Naturverjüngung, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen ist,
g)
Vorhaben, bei denen die gesamte Fläche für Bodenvorarbeiten oder Mulchen mit Forstmaschinen befahren wird. Zulässig sind maschinelle Bodenvorarbeiten und Mulchen auf Teilen der Fläche.
h)
der Einsatz von Herbiziden im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege.
3.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2017 (SA.47138 (2016/N) „GAK Forsten“).

C
Begünstigte

1.
Begünstigte können sein:
a)
bei Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer I des Teils 2 dieser Richtlinie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz für die Zusammenfassung des Holzangebotes und die Professionalisierung von Zusammenschlüssen sowie anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften gemäß § 16 Bundeswaldgesetz für Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung,
b)
bei Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer II des Teils 2 dieser Richtlinie natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden, und darüber hinaus anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz,
c)
bei Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer III und IV des Teils 2 dieser Richtlinie natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorweisen.
3.
Der Bund und die Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet, sind als Eigentümer oder Besitzer der Flächen von dieser Förderung ausgeschlossen. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
4.
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 gewährt, sind von einer Förderung ausgeschlossen:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 14 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020, es sei denn die Schwierigkeiten wurden bei Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 durch das Extremwettereignis verursacht sowie
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

D
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung ist an nachfolgend aufgeführte sonstige Zuwendungsvoraussetzungen gebunden.
1.1.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Abschnitt B Ziffer I
a)
Die Förderung von Waldpflegeverträgen sowie der Zusammenfassung des Holzangebotes kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Unter der Voraussetzung nach Nummer 1.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Zusammenfassung des Holzangebotes wird dabei der Zeitraum, in dem die Mobilisierungsprämie für den Holzabsatz gemäß Abschnitt C der Richtlinie WuF/2007 gewährt wurde, berücksichtigt. Die Förderung der Professionalisierung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden.
b)
Voraussetzung für die Förderung nach Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.1 (Zusammenfassung Holzangebot) sowie nach Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.3 (Professionalisierung) ist die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal bei den Begünstigten.
c)
Darüber hinaus gelten bei der Zusammenfassung des Holzangebotes folgende Mindestanforderungen:
aa)
für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften eine Mindestvermarktungsmenge von 2,0 Kubikmetern pro Hektar Mitgliedsfläche (Stand zum 1. Januar des Ausführungsjahres) und Kalenderjahr sowie
bb)
für die Koordinierung des Holzangebotes durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen über Rahmenverträge eine absolute Mindestvermarktungsmenge von 20 000 Kubikmeter pro Kalenderjahr,
cc)
ab dem elften Jahr nach erstmaliger Antragstellung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft – im Falle einer forstwirtschaftlichen Vereinigung 50 Prozent der Mitglieder der angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaften – weniger als 20 Hektar Mitgliedsfläche haben.
d)
Waldpflegeverträge sind nur im Privatwald mit einer Betriebsgröße bis maximal 100 Hektar förderfähig. Je Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft ist nur ein Vertrag förderfähig, wobei grundsätzlich alle Waldflächen des Mitglieds in den Vertrag einzubringen sind.
e)
Voraussetzung für die Förderung der Professionalisierung ist ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachterliche Beurteilungskriterien sind dabei die Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.
f)
Voraussetzungen für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind
aa)
ein elektronisches Mitgliederverzeichnis mit Datum des Beitritts,
bb)
eine aktuell gehaltene Internetseite der Forstbetriebsgemeinschaft aus der mindestens die Satzung, die ehren- und hauptamtlichen Funktionsträger, die Kontaktdaten, das Leistungsspektrum sowie aktuelle Termine und Informationen der Forstbetriebsgemeinschaft hervorgehen,
cc)
Ansprechpartner für die Mitglieder mit telefonischer, E-Mail- und persönlicher Erreichbarkeit,
dd)
jährlich mindestens eine fachliche Veranstaltung in Form von Vorträgen, Schulungen oder Exkursionen mit Teilnehmernachweis,
ee)
jährlich mindestens 2 Rundschreiben oder Publikationen mit aktuellen fachlichen Informationen für die Mitglieder.
1.2
Erstaufforstung nach Abschnitt B Ziffer II
a)
Für die zur Förderung der Erstaufforstung beantragte Fläche muss eine gültige Erstaufforstungsgenehmigung von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vorliegen.
b)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) in der jeweils geltenden Fassung sind in jedem Fall zu beachten. Zur Information über die Herkunftsempfehlungen kann das Internetportal des Freistaates Sachsen unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm genutzt werden.
c)
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Darüber hinaus ist die Verwendung heimischer Straucharten förderfähig, wenn sie standortgerecht sind.
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft legt die förderfähigen Baum- und Straucharten fest und veröffentlicht eine Übersicht unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF.
d)
Der Laubbaumanteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Es müssen mindestens zwei förderfähige Laubbaumarten beteiligt sein. Waldsträucher, Weißtanne und Eibe werden wie Laubbäume gewertet. Der Anteil der Hauptbaumart darf 80 Prozent der Fläche nicht übersteigen.
e)
Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter, entlang von Waldinnenrändern (zu Holzabfuhrwegen, Waldwiesen und anderen Nichtholzbodenflächen) ist ein fünf Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird.
1.3
Waldschutzmaßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III
a)
Die Förderung der Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 setzt voraus, dass die rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden, insbesondere die Beschränkungen in Schutzgebieten und in der Nähe von Gewässern. Der Einsatz ist gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, aufzuzeichnen.
b)
Bei der Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 ist der Befallsstatus des Holzes im Polter durch ein aussagefähiges Foto zu dokumentieren.
c)
Die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 werden nur gefördert, solange die Gefahr gegeben ist, dass sich rindenbrütende Schadinsekten in dem aufgearbeiteten oder behandelten Holz und Restmaterial entwickeln können.
d)
Die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.2 Buchstabe a werden nur gefördert, wenn das aufgearbeitete Nutzholz rechtzeitig entweder aus dem Wald transportiert wurde oder die Entwicklung der Schadinsekten durch Entrinden oder Polterbehandlung (Maßnahmen Nummer 1.1 oder 1.2 Buchstabe b) unmöglich gemacht wurde.
e)
Für die Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 müssen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen insbesondere nach Wasser- und Naturschutzrecht vorliegen.
f)
Kommt bei der Anlage von Maschinenwegen Recyclingmaterial zum Einsatz, so gelten hierfür die identischen Anforderungen gemäß Anlage 2 wie beim Bau von Holzabfuhrwegen im Wald.
1.4.
Waldumbau nach Abschnitt B Ziffer IV
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) in der jeweils geltenden Fassung sind bei jeder Saat- und Pflanzmaßnahme zu beachten. Zur Information über die Herkunftsempfehlungen kann das Internetportal des Freistaates Sachsen unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm genutzt werden.
b)
Der Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten ist nur bei Nutzung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten. Die Verjüngung innerhalb von Schutzgebieten ist nur bei Nutzung von Baumarten der natürlichen standortheimischen Waldgesellschaft förderfähig.
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft legt die förderfähigen Baum- und Straucharten fest und veröffentlicht eine Übersicht unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF.
c)
Der Laubbaumanteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Es müssen mindestens zwei förderfähige Laubbaumarten an der Verjüngung beteiligt sein. Waldsträucher, Weißtanne und Eibe werden wie Laubbäume gewertet. Der Anteil der Hauptbaumart darf 80 Prozent der Fläche nicht übersteigen.
d)
Naturverjüngung ist förderfähig unter folgenden Voraussetzungen:
aa)
Aufgrund der Verhältnisse ist zu erwarten, dass sich innerhalb der Zweckbindungsfrist Naturverjüngung von förderfähigen Baumarten entsprechend dem Bestandsziel auf der geplanten Verjüngungsfläche etabliert.
bb)
Bereits vorhandene Naturverjüngung der Zielbaumarten darf eine Höhe von durchschnittlich 1,50 Meter noch nicht erreicht haben.
cc)
Ist das Auflaufen förderfähiger Naturverjüngung ohne unterstützende Maßnahmen nicht zu erwarten, führen die Begünstigten solche Maßnahmen (zum Beispiel Bodenverwundung) durch.
e)
Vorhandene Naturverjüngung nicht standortgerechter Baumarten darf die Etablierung der geförderten Baum- und Straucharten nicht gefährden.
f)
Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter, entlang von Waldinnenrändern (zu Holzabfuhrwegen, Waldwiesen und anderen Nichtholzbodenflächen) ist ein fünf Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird.

E
Art und Höhe der Zuwendung

1.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Abschnitt B Ziffer I
a)
Die Zuwendungen zur Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes, der Waldpflegeverträge und der Mitgliederinformation und -aktivierung werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes:
aa)
1,00 Euro je Kubikmeter für Forstbetriebsgemeinschaften mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von bis zu 20 Hektar,
bb)
0,50 Euro je Kubikmeter für Forstbetriebsgemeinschaften mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von über 20 bis zu 50 Hektar und
cc)
0,25 Euro je Kubikmeter für Forstbetriebsgemeinschaften mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von über 50 Hektar.
dd)
Erfolgt durch eine Forstwirtschaftliche Vereinigung eine Koordinierung des Holzangebotes, beträgt der Zuschuss 0,10 Euro je Kubikmeter.
ee)
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die eine Zertifizierung der Waldwirtschaft nach einem anerkannten forstlichen Zertifizierungssystem (zum Beispiel Forest Stewardship Council [FSC] oder Programme for the Endorsement of Forest Certification [PEFC]) auf der gesamten Mitgliedsfläche nachweisen, erhalten jeweils den doppelten Zuwendungsbetrag (2,00 Euro, 1,00 Euro, 0,50 Euro, 0,20 Euro je Kubikmeter).
c)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Waldpflegeverträge mit einer Vertragsfläche:
aa)
bis 2 Hektar 130 Euro je Vertrag,
bb)
über 2 Hektar bis 10 Hektar 65 Euro pro Hektar,
cc)
über 10 Hektar bis 50 Hektar 30 Euro pro Hektar,
dd)
über 50 Hektar bis 100 Hektar 15 Euro pro Hektar.
d)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Mitgliederinformation und -aktivierung:
aa)
für Neumitglieder (Beitrittsdatum im Ausführungsjahr) 100 Euro/Ausführungsjahr,
bb)
für Bestandsmitglieder (Beitrittsdatum vor dem Ausführungsjahr) 20 Euro/Ausführungsjahr, bei den Bestandsmitgliedern wird ein maximaler Gesamtbetrag von 4.000 Euro je Zuwendungsempfänger und Jahr gewährt.
e)
Die Zuwendungen zur Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen werden als Anteilfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
aa)
im ersten Jahr 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
bb)
im zweiten Jahr 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
cc)
im dritten Jahr 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
dd)
im vierten Jahr 60 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
ee)
im fünften Jahr 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Erstaufforstung nach Abschnitt B Ziffer II
Die Zuwendungen für die Erstaufforstung und Nachbesserung werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und sind in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie enthalten.
Teil B Ziffer III Nummer 1.5 des GAK-Rahmenplans ist zu beachten.
3.
Waldschutzmaßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III
a)
Die Zuwendung für die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) sowie Nummer 1.3 Buchstabe b (Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen) wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und sind in der Anlage 5 zu dieser Richtlinie enthalten.
Teil B Ziffer III Nummer 1.5 des GAK-Rahmenplans ist zu beachten.
c)
Die Festbeträge beziehen sich auf die Menge des aufgearbeiteten beziehungsweise eingelagerten Rundholzes (nutzbare Sortimente von Säge-, Industrie-, Brennholz oder Waldhackgut) in Kubikmeter (Festmeter), bei Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen auf die Wegelänge in Laufmeter.
d)
Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften nach § 16 Bundeswaldgesetz mit angestelltem forstlichem Fachpersonal erhalten für den Aufwand bei der Organisation und Koordination der Maßnahmen und der gemeinschaftlichen Antragstellung einen Zuschlag: Für jeden Kubikmeter aufgearbeitetes Rundholz, für den die Forstbetriebsgemeinschaft Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) beantragt und abrechnet, erhält sie einen Zuschlag von 1,00 Euro je Kubikmeter.
e)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 Buchstabe a (Bau von Holzlagerplätzen) wird in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 80 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben gewährt.
Teil B Ziffer III Nummer 1.5 des GAK-Rahmenplans ist zu beachten.
4.
Waldumbau nach Abschnitt B Ziffer IV
a)
Die Zuwendung für alle Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer IV wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und sind in der Anlage 6 zu dieser Richtlinie enthalten.
Teil B Ziffer III Nummer 1.5 des GAK-Rahmenplans ist zu beachten.
c)
Die Festbetragsfinanzierung besteht aus einer flächenbezogenen Basisförderung für Naturverjüngung einschließlich Flächenvorbereitung sowie einem mengenbezogenen Förderbetrag bei Saat oder Pflanzung. Sind Anteile der Verjüngungsfläche bereits mit standortgerechter Naturverjüngung über 1,50 Meter Durchschnittshöhe oder mit nicht standortgerechter Naturverjüngung bestockt, wird die flächenbezogene Basisförderung um diese Anteile reduziert.

F
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei der Zusammenfassung des Holzangebotes (Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.1) sind ausschließlich die Holzmengen förderfähig, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet werden und deren Waldflächen im Freistaat Sachsen gelegen sind. Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung und für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch die Forstbetriebsgemeinschaft oder die Forstwirtschaftliche Vereinigung nur einmal beantragt werden.
2.
Nicht in Kubik- oder Festmetern verkaufte Hölzer werden in Kubikmeter umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (Schüttraummeter) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je Tonne (absolut trocken). Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, sind nicht förderfähig.
3.
Bei Waldpflegeverträgen (Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.2) wird die Förderung nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag spätestens ab dem 30.06. mit einer Laufzeit mindestens bis zum 31.12. des Ausführungsjahres besteht und zumindest folgende Leistungsbestandteile enthält:
a)
Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht und
b)
Aufgaben des Waldschutzes.
4.
Bei Waldpflegeverträgen muss die Übertragung der Aufgaben in schriftlicher Form (Vertrag) erfolgen. Rechtsverbindlicher Vertragspartner muss die Forstbetriebsgemeinschaft sein. Die Mindestlaufzeit muss ein Jahr betragen. Die verwendeten Verträge müssen in Form und Inhalt von der Bewilligungsbehörde anerkannt sein.
5.
Bei der Erstaufforstung (Abschnitt B Ziffer II) und beim Waldumbau (Abschnitt B Ziffer IV) sind die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Förderung erfolgt mit der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.
6.
Bei der Erstaufforstung (Abschnitt B Ziffer II) und beim Waldumbau (Abschnitt B Ziffer IV) muss die Fläche des Vorhabens zusammenhängend mindestens 0,2 Hektar groß sein. Wenn mehrere räumlich getrennte Teilflächen in einem Förderantrag zusammengefasst werden, gilt diese Mindestgröße für jede einzelne Teilfläche.
7.
Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben zur Erstaufforstung (Abschnitt B Ziffer II) und zum Waldumbau (Abschnitt B Ziffer IV) beträgt acht Jahre, zum Bau von Lagerplätzen (Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 a) fünf Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandssituation bei Erstaufforstungen oder bei Waldumbaumaßnahmen erwarten lassen, dass die angestrebten Projektziele erreichbar sind.
8.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) sowie den Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
9.
Möglichkeit von Nachbewilligungen:
a)
Bei einem Vorhaben mit Festbetragsfinanzierung werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Festbeträge der Bewilligung zugrunde gelegt. Werden die Festbeträge in dieser Förderrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt an das aktuelle Kostenniveau angepasst (Neukalkulation) bevor das Vorhaben abgeschlossen ist, bleibt der bewilligte Zuwendungsbetrag unverändert. Eine Nachbewilligung aufgrund der Anpassung der Festbeträge an aktuelle Marktbedingungen ist ausgeschlossen.
b)
Bei Waldumbauvorhaben nach Ziffer IV beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze), ab der ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund der Änderung von Flächengrößen, Pflanzenstückzahlen oder Baumarten bearbeitet wird, 250 EUR. Erhöht sich der Zuwendungsbetrag gemäß Baumarten- und Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Antrag um mindestens 250 EUR, ist der geänderte Baumarten- und Finanzplan einzureichen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet dann über eine förmliche Nachbewilligung mit erhöhter Zuwendung.
c)
Liegt die Differenz unter 250 EUR, sind die Änderungen der Flächengröße, der Pflanzenstückzahlen und der Baumarten formlos bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde kann das Vorhaben mit diesen Änderungen umgesetzt werden. Eine Erhöhung des bewilligten Zuwendungsbetrags ist für diesen Fall ausgeschlossen.

G
Verfahren

I.
Beginn des Vorhabens

1.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Behörde (Datum Posteingang bei der Behörde) begonnen worden sind. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonstigen förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen oder erbracht wurden. Bei Vorhaben mit im Antrag zu Grunde gelegten Ausgaben ab 100 000 EUR dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
2.
Für Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung als genehmigt. Die Ausführung des Vorhabens steht einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegen.
3.
Für Vorhaben im Rahmen von Waldschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) sowie Nummer 1.3 Buchstabe b (Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen) gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2019 als genehmigt. Die Vorhaben sind spätestens sieben Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem örtlich zuständigen Forstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst (in der Regel dem örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiter) formlos anzuzeigen und Zeitraum, beabsichtigte Maßnahmen und voraussichtliche Holzmenge anzugeben. Die Ausführung des Vorhabens steht einer späteren Förderung nicht entgegen. Aus der Anzeige eines Vorhabens kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
4.
Maßnahmen zur Flächenräumung sind kein förderschädlicher Maßnahmenbeginn im Sinne von Nummer 1. Dasselbe gilt für den Abschluss von Pflanzenanzuchtverträgen.
5.
Aus dem förderunschädlichen Vorhabensbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Begünstigten tragen das Finanzierungsrisiko. Der förderunschädliche Vorhabensbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz auf Erlass eines Bewilligungsbescheids dar. Eine mögliche spätere Förderung richtet sich nach der dann geltenden Richtlinie.

II.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
2.
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare und Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen gewährt.
3.
Die für das Antrags- und Bewilligungsverfahren geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF veröffentlicht.
4.
Anträge für Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gemäß Abschnitt B Ziffer I des Teils 2 dieser Richtlinie, für die im Folgejahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres gestellt sein. Diese Anträge müssen sich auf Vorhaben beziehen, die im Folgejahr realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum).
5.
Anträge für die übrigen Maßnahmen können laufend gestellt werden. Bei Erstaufforstung und Waldumbau müssen sie sich auf Vorhaben beziehen, die im laufenden Jahr oder in den zwei Folgejahren realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum).
6.
Anträge für die Maßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) werden gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis (in einem Formular) gestellt.
7.
Die Bewilligungsbehörde ist bei unvollständigen oder unplausiblen Anträgen ermächtigt, ergänzende Unterlagen anzufordern.
8.
Förderanträge für Erstaufforstung und Waldumbau werden vor der Bewilligung durch den örtlichen Forstbezirk daraufhin begutachtet, ob die Maßnahmen forstfachlich sinnvoll sind und den Förderkriterien entsprechen. Ist die beantragte Maßnahme forstfachlich nicht oder nur eingeschränkt oder mit Änderungen sinnvoll, wird der Förderantrag entsprechend abgelehnt oder mit Einschränkungen oder Auflagen bewilligt. Bei Anträgen für Waldschutzmaßnahmen mit vereinfachtem Verfahren ist die forstfachliche Stellungnahme als Teil des Verwendungsnachweises einzureichen.

III.
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden.
2.
Die für das Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF veröffentlicht.
3.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
4.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
a)
Für die Zusammenfassung des Holzangebotes erfolgt der Nachweis über die vermarkteten Holzmengen.
b)
Bei Waldpflegeverträgen erfolgt der Nachweis der vertraglich bewirtschafteten Flächen durch die entsprechenden Verträge.
c)
Die Begünstigten haben dabei über entsprechende Nachweise oder Erklärungen schlüssig zu belegen, dass es sich ausschließlich um Holz oder Flächen der Mitglieder der Begünstigten gehandelt hat.
d)
Zuwendungen für Vorhaben der Professionalisierung können gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Der Zusammenschluss hat – über die den Verwendungsnachweis betreffenden Verpflichtungen gemäß Nummer 6 ANBest-P hinaus – halbjährlich gegenüber der Bewilligungsbehörde über Aktivitäten und Zielerreichung zu berichten. Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Prüfergebnis, dass die Ziele nicht erreicht wurden, so sind die Regelungen der Nummer 8 der ANBest-P anzuwenden.
e)
Für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind die Aktivitäten durch geeignete Belege nachzuweisen (zum Beispiel Mitgliederliste, Link zur Internetseite, Teilnehmerlisten für Veranstaltungen, Belegexemplare der Rundbriefe/Publikationen).
5.
Erstaufforstung und Waldumbau
a)
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste ohne Vorlage von Belegen. Mit dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung oder der Lieferschein einzureichen, woraus die Stückzahl oder die Menge sowie die Herkunft des Pflanzmaterials oder Saatguts hervorgehen. Bei Gewinnung des Pflanz- oder Saatgutes im eigenen Forstbetrieb (zum Beispiel Wildlinge) ist durch die Begünstigten eine entsprechende Eigenerklärung über die Stückzahl oder Menge sowie den genauen Herkunftsort abzugeben.
b)
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Basis der durch den zuständigen Forstbezirk ermittelten Gesamtfläche des Vorhabens (abzüglich nicht förderfähiger Flächenanteile, zum Beispiel entsprechend Buchstabe E Nummer 4 c) sowie der ausgebrachten Pflanzenstückzahl oder Saatgutmenge in Kilogramm.
6.
Waldschutzmaßnahmen
a)
Die Durchführung des beantragten Vorhabens ist durch die gemäß Antrags- und Verwendungsnachweisformular beizufügenden Anlagen, zu finden unter https://www.lsnq.de/WuF, nachzuweisen. Insbesondere sind die Holzmengen, anhand derer die Auszahlungssumme berechnet wird, durch Holzaufnahmelisten, Harvestermaße, Verkaufsrechnungen, Liefer-/Transportscheine oder vergleichbare Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist eine aussagefähige Karte zur Lage der Schadflächen, Holzpolter, Lagerplätze und Maschinenwege beizufügen.
b)
Für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) ist mit dem Verwendungsnachweis eine forstfachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Forstbezirkes des Staatsbetriebes Sachsenforst (in der Regel des örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiters) vorzulegen, mit welcher bestätigt wird, dass das Vorhaben forstfachlich sinnvoll und den Förderbestimmungen entsprechend durchgeführt wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis (zum Beispiel Ort, Mengen) plausibel sind. Spätestens 14 Tage nach Abschluss der Maßnahme (Ende Ausführungszeitraum) ist dies durch die Begünstigten bei dem zuständigen Forstbezirk anzuzeigen, um eine Prüfung der angezeigten Maßnahme für die forstfachliche Stellungnahme zu gewährleisten.
c)
Für Vorhaben, für die keine forstfachliche Stellungnahme vorgelegt wird oder für die eine forstfachlich sinnvolle und den Förderbestimmungen entsprechende Durchführung nicht oder nur teilweise bestätigt wird, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt.
d)
Für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 Buchstabe a (Bau von Holzlagerplätzen) sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste ohne Vorlage von Belegen. Die Mehrwertsteuer zählt nicht als Bestandteil der förderfähigen Ausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.

IV.
Bagatellgrenze

Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag. Für Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung sowie für Nachbesserungen geförderter Erstaufforstungen und Waldumbaukulturen beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.

Für Waldschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 200 Euro Zuwendung je Förderantrag.

V.
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dasselbe Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung (zum Beispiel auf Grundlage dieser oder früherer Förderrichtlinien) ebenfalls ausgeschlossen.

Für dasselbe Vorhaben ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach Teil 1 und Teil 2 dieser Richtlinie ausgeschlossen.

VI.
Mitteilung an die Finanzbehörden

Gemäß der Mitteilungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten.

VII.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Transparenz

Jede auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR wird gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlicht.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 66) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), außer Kraft.

Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind, erfolgt die Bewilligung auf der Basis der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014.

Dresden, den 16. September 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlagen

Anlage 1:
EU-Rechtsgrundlagen
Anlage 2:
Mindestanforderung für Bau von Holzabfuhrwegen im Wald
Anlage 3:
Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben
Anlage 4:
Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
Anlage 5:
Festbeträge/Förderhöhe Waldschutzmaßnahmen
Anlage 6:
Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau

Anlage 1

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/613 (ABl. L 115 vom 13.04.2022, S. 38) geändert worden ist,
3.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
4.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
5.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
6.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
7.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
10.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
11.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
12.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1),
13.
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
14.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
15.
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist.

Anlage 2

Mindestanforderungen für den Bau von Holzabfuhrwegen im Wald

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 21 Absatz 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen sind beim forstwirtschaftlichen Wegebau das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.
Bei der Planung und Ausführung der Wegebauvorhaben werden die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904 – zur Beachtung und Anwendung empfohlen.
Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (Arbeitsblatt DWA-A 904) können unter anderem über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef (Tel.: 02242 872-333, E-Mail: info@dwa.de, Internet: www.dwa.de) bezogen werden.
Weiterführende Hinweise zum Bau und zur Befestigung ländlicher Wege finden Sie zum Beispiel in den Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99/01) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Zu beziehen sind diese unter anderem beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17 in 50999 Köln (Tel.: 02236 384630, E-Mail: info@fsgv-verlag.de, Internet: www.fgsv-verlag.de).
Eine fachliche Unterstützung durch Sachverständigen, Ingenieur- oder Planungsbüros zum Beispiel für Baugrunduntersuchung, Bauplanung, Bauüberwachung und Tragfähigkeitsnachweise sowie zur Einhaltung rechtlicher und fachlicher Anforderungen wird empfohlen und ist grundsätzlich förderfähig.
Mindestanforderungen
Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen
Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen
Fahrbahnbreite mindestens 3 Meter In Kurven, im geneigten Gelände sowie an Einmündungen ist die Fahrbahn angemessen zu verbreitern, um die durchgängig gefahrlose Befahrbarkeit mit Holzabfuhrfahrzeugen zu gewährleisten.
Quergefälle der Fahrbahn mindestens 2 Prozent Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitiger Neigung erfolgen.
In Kurven und im geneigten Gelände sind einseitige Neigungen mit einem Quergefälle von 4 bis 5 Prozent möglich.
Bankette (Seitenstreifen)
  • beidseitige Bankette mit einer Mindestbreite von jeweils 0,50 Metern
  • befestigt und verdichtet bis zum Ansatz der Seitengräben
  • Quergefälle mindestens 8 Prozent
Kronenbreite mindestens 4 Meter Die Wegekrone umfasst die Fahrbahn sowie beidseitig die Seitenstreifen.
Seitengräben Berg- oder beidseitig Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitigen Seitengräben erfolgen um den Wegekörper trocken zu halten. Im geneigten Gelände sind in der Regel bergseitige Seitengräben ausreichend.
Der Querschnitt der Seitengräben ist dem maximal zu erwartenden Wasseraufkommen anzupassen.
Durchlässe Durchmesser mindestens 400 Millimeter Der Durchmesser der Durchlässe ist dem maximal zu erwartenden Wasseraufkommen anzupassen.
Im Rahmen der Bauausführung ist auf eine ausreichende Überdeckung zu achten.
Tragfähigkeit mindestens 11,5 Tonnen Achslast
Zum Nachweis der Tragfähigkeit ist je 300 laufende Meter Fahrbahn ein Plattendruckversuch durchführen zu lassen, mindestens jedoch drei Versuche pro Wegeabschnitt (Einzelvorhaben):
  • statisches Verformungsmodul Ev² mindestens 80 MN/m²,
  • dynamisches Verformungsmodul Evd mindestens 40 MN/m².
Die Tragfähigkeit muss eine durchgängige Befahrbarkeit durch Holzabfuhrfahrzeuge mit Achslasten bis 11,5 Tonnen gewährleisten.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit sind statische und dynamische Plattendruckversuche geeignet. Im Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Auflage aufzunehmen.
Die Messungen sind gleichmäßig verteilt über den gesamten Wegeabschnitt durchzuführen.
Einsatz von mineralischem Recyclingmaterial
  • Das Material stammt ausschließlich aus stationären Anlagen mit Sortierung.
  • Der Hersteller unterliegt nachweislich einer Güteüberwachung bestehend aus werkseigener Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und gegebenenfalls behördlicher Überwachung.
  • Das Ausgangsmaterial ist ausschließlich reines Betonmaterial.
  • Das Material ist zugelassen zur Verwendung als Schottertragschicht (STS).
  • Der Anteil an Fremdstoffen im RC-Material liegt unter 3 Prozent.
  • Das Material erfüllt die Anforderungen der Einbaukonfiguration W 1.1 – Verwendung in technischen Bauwerken (offen) gemäß den vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial (Recyclingerlass) des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Dezember 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
  • Der Wegekörper erhält eine Deckschicht aus gebrochenem Naturstein (mindestens 5 cm verdichtet).
  • Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einsatz von Recyclingmaterial innerhalb von Schutzgebieten nach Wasserrecht und innerhalb von Schutzgebieten (ausgenommen Landschaftsschutzgebiete) und geschützten Biotopen nach Naturschutzrecht.
Zertifikate und Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen eingehalten werden, sind vom Hersteller beizubringen und dem Förderantrag und dem Verwendungsnachweis beizulegen.

Anlage 3

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (zum Beispiel öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen sind.
2.3
Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Nicht als Einnahmen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gelten Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben. Sie sind gesondert zu betrachten, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen.
2.6
Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilzeitiger Abordnung für das Vorhaben bedarf es darüber hinaus eines Dokuments der Arbeitgeber, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokuments, aus dem sich die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit Personalkosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.2
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
3.3
Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
3.4
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des aus dem ELER-finanzierten Vorhabens beziehen und dem Vorhaben nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit indirekte Kosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.5
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.6
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.7
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.8
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf in der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Sind die Begünstigten aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
4.3
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und können den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.
Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und es liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntgabe vor, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise zurückgenommen.
5.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)
5.1
Bei Investitionsvorhaben endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Endauszahlung an die Begünstigten, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte unterliegen der Zweckbindung. Sie dürfen ab Vorhabensbeginn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nicht veräußert und müssen entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
5.2
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
6.
Rücknahme

Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall, dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung unzulässig veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden (Zweckbindung).

Die Zuwendung kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall:

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Rücknahme bei Insolvenz

Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.

8.
Rücknahme bei Verlagerung der Produktion außerhalb der Europäischen Union

Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz zurückgenommen, wenn binnen zehn Jahren nach dem Datum der Endauszahlung die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird, außer wenn die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.

9.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
9.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
9.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung, sofern es sich nicht um eine Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen handelt.
9.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege sind bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Soweit Belege nur in elektronischer Form vorliegen, sind die entsprechenden Ausdrucke einzureichen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
9.4
Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
9.5
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
10.
Verrechnung

Gegenüber den Begünstigten bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) sowie aus dem ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen der Begünstigten aus Vorhaben, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch vorhabensübergreifend verrechnet.

11.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktion
11.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit den Artikeln 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
11.2
Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt, wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.
11.3
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Zuwendung ganz zurückgenommen.
11.4
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.
11.5
Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 wird eine Verwaltungssanktion des zu zahlenden Betrags für den Fall, dass die Differenz zwischen:
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben der Begünstigten auszuzahlen wäre, und
b)
dem nach Prüfung der Förderfähigkeit der angegebenen Ausgaben den Begünstigten tatsächlich zu zahlenden Betrag 10 Prozent übersteigt,
verhängt.
Die Sanktion beläuft sich auf die festgestellte Differenz zwischen diesen Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei den betreffenden Begünstigten liegt.
11.6
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Zuwendung vollständig zurückgenommen sowie die Begünstigten für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen um einen schwerwiegenden Verstoß handelt oder
b)
die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.
11.7
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 reduziert sich der im Bewilligungsbescheid bewilligte Höchstbetrag, soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden (einschließlich Sanktion).
11.8
Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ werden insbesondere folgende Fälle oder Umstände anerkannt:
a)
Tod der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
e)
eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
f)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
11.9
Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.
12.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus dem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für das Vorhaben festgesetzte Zweckbindungsfrist.

Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden.

Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Bescheinigenden Stelle im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Bewilligungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden darüber hinaus freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) durchgeführt, so sind die Vorgaben unter Nummer 2 dieser Anlage zu beachten.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) oder anderen, insbesondere auch den unter Nummer 11 aufgeführten europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 jährlich zu verzinsen.
17.
Mitteilungspflichten

Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten in Nummer 2.3, 11.8 und 11.9 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
c)
sie beabsichtigen, ihre Produktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum des Festsetzungsbescheides außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dies betrifft ausschließlich Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht für KMU.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Anlage 4

Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
Baumartengruppe Sortiment Festbetrag je Stück Pflanzung Festbetrag je Stück Nachbesserung
Baumartengruppe/
max. förderfähige Pflanzenzahl
je Hektar
Sortiment Festbetrag je Stück
Pflanzung
Festbetrag je Stück
Nachbesserung
Euro/Pflanze Euro/Pflanze
Stiel-/Traubeneiche/Rotbuche
max. 6 000 Stück
wurzelnackt 2,29 1,30
Container 2,87 1,88
Wildling 1,97 0,98
Bergahorn/sonstiges einheimisches Laubholz/Sträucher
max. 4 000 Stück
wurzelnackt 2,65 1,16
Container 3,23 1,74
Wildling 2,33 0,84
Roteiche/sonstiges fremdländisches Laubholz
max. 6 000 Stück
wurzelnackt 2,04 1,05
Container 2,63 1,64
Wildling 1,73 0,74
Lärche, Douglasie, Tannenarten
max. 2 500 Stück
wurzelnackt 3,43 1,04
Container 4,01 1,63
Wildling 3,11 0,73
Kiefer
max. 8 000 Stück
wurzelnackt 1,13 0,71
Container 1,71 1,29
Wildling 0,81 0,39
Fichte
max. 2 500 Stück
wurzelnackt 2,12 0,80
Container 2,71 1,39
Wildling 2,00 0,68

Anlage 5

Festbeträge/Förderhöhe Waldschutzmaßnahmen
Festbeträge/Förderhöhe Waldschutzmaßnahmen
Maßnahme Bezugsbasis Einheit Festbetrag Förderung
Maßnahme Bezugsbasis Einheit Festbetrag Förderung
Polterbehandlung von mit Borkenkäfern befallenem Holz mit Insektiziden behandelte Menge Rundholz* m³ (fm)   3,20 €/m³
Aufarbeitung Schadholz einschließlich Beseitigung von bruttauglichem Restmaterial aufgearbeitete Menge Rundholz*/Hackgut m³ (fm)   7,00 €/m³
Entrindung vollmechanisch (Harvester, Entrindungsmaschine; alternativ Einschnitt mit Mobilsägewerk) entrindete Menge Rundholz* m³ (fm)   6,00 €/m³
Entrindung manuell entrindete Menge Rundholz* m³ (fm) 15,00 €/m³
Transport auf Lagerplätze transportierte Menge Rundholz* m³ (fm)   8,35 €/m³
Zuschlag an Forstbetriebsgemeinschaften mit angestelltem forstlichem Fachpersonal Gesamtmenge Rundholz*/Hackgut, für die vorgenannte Maßnahmen beantragt wurden m³ (fm)   1,00 €/m³
Wiederherstellung (Einebnung) von vorhandenen Maschinenwegen zur Erschließung von Schadflächen Laufmeter wiederhergestellter Maschinenweg lfm   0,80 €/lfm
Anlage von Maschinenwegen zur Erschließung von Schadflächen Laufmeter angelegter und/oder befestigter Maschinenweg lfm   8,00 €/lfm
Unterhaltung/Betrieb von Lagerplätzen bis zu 5 Jahre eingelagerte Menge Rundholz* m³ (fm)   4,00 €/m³
Bau von Trocken- und Nasslagerplätzen Erstattung von 80 Prozent der nachgewiesenen Nettoausgaben für Sach- und Dienstleistungen Dritter
*
nutzbare Sortimente Säge-/Industrie-/Brennholz

Anlage 6

Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau

Die Festbetragsfinanzierung von Waldumbau durch Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) setzt sich zusammen aus einer flächenbezogenen Basisprämie in Höhe von 1.784 EUR/ha für die Flächenvorbereitung sowie einem mengen- und baumartenbezogenen Förderbetrag gemäß Tabelle. Erfolgt der Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung wird nur die Basisprämie gewährt.

Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau
Baumartengruppe Sortiment Festbetrag je Stück Pflanzung Festbetrag je Stück Nachbesserung Festbetrag je Kilogramm Saat
Baumartengruppe/
max. förderfähige Pflanzenzahl je Hektar
Sortiment Festbetrag je Stück
Pflanzung
Festbetrag je Stück
Nachbesserung
Festbetrag
je Kilogramm
Saat
Euro/Pflanze Euro/Pflanze Euro/kg
Stiel-/Traubeneiche/ Wildobst*/Sträucher
max. 5 000 Stück
wurzelnackt 1,96 1,13 20,10**
(max. 200 kg/ha)
Container 2, 42 1, 59
Wildling 1, 72 0, 89
Rotbuche/sonstiges Laubholz
max. 5 000 Stück
wurzelnackt 1, 59 0,93 41,78***
(max. 100 kg/ha)
Container 2,04 1,38
Wildling 1, 34 0,68
Weißtanne, Eibe
max. 2 500 Stück
wurzelnackt 2, 40 1,08 228,48****
(max. 20 kg/ha)
Container 2, 86 1,53
Wildling 2, 16 0,83
Lärche, Douglasie, sonst. Tannen
max. 2 500 Stück
wurzelnackt 2, 21 0,88 1534,40*****
(max. 4 kg/ha)
Container 2, 66 1,33
Wildling 1, 96 0,63
Kiefer
max. 5 000 Stück
wurzelnackt 0,87 0,62
Container 1,32 1,07
Wildling 0,62 0,37
Fichte
max. 2 500 Stück
wurzelnackt 1,20 0,69
Container 1,65 1,15
Wildling 0,95 0,45
*
einheimische Arten der Gattungen Prunus, Malus, Pyrus, Sorbus, Mespilus
**
nur Eichenarten inklusive Roteiche
***
nur Rotbuche
****
nur Weißtanne
*****
nur Douglasie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 40, S. 1106
    Fsn-Nr.: 5563-V20.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2022

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023