Zweite Verordnung
          
        des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen            
          
 zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes 
          
        Vom 2. Februar 2015
Auf Grund der §§ 2 und 5c Absatz 2 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 27. November 2008 (SächsGVBl. S. 942) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:
 Artikel 1              
            
 Änderung der              
            
 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes 
            
          Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), die durch die Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
-  „§ 7                  
                
 Übergangsbestimmungen
- Soweit Steueraufkommen des Jahres 2014 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt.“
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
 Artikel 2              
            
 Inkrafttreten 
            
          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Dresden, den 2. Februar 2015
 Der Staatsminister für Finanzen              
            
 Prof. Dr. Georg Unland           
          
 

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