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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 2. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 257)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 2. Februar 2015

Auf Grund der §§ 2 und 5c Absatz 2 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 27. November 2008 (SächsGVBl. S. 942) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), die durch die Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
§ 7
Übergangsbestimmungen
 
Soweit Steueraufkommen des Jahres 2014 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt.“
2.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1

3.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2015

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 257
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017