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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.12.2010

Landesblindengeldgesetz

Vollzitat: Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung eines Landesblindengeldes
und anderer Nachteilsausgleiche
(Landesblindengeldgesetz – LBlindG)

Vom 14. Dezember 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berechtigte

(1) Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

(3) Hochgradig sehschwach sind Personen,

1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.

(4) Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.

(5) Schwerstbehinderte Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.

§ 2
Höhe der Leistungen

(1) Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 333 EUR.
Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für

1.
hochgradig Sehschwache 52 EUR,
2.
Gehörlose 103 EUR und für
3.
schwerstbehinderte Kinder 77 EUR.

(2) Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehschwache. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehschwäche oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.

§ 3
Ausgeschlossener Personenkreis

Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch auf eine Leistung

1.
nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz  –  BVG) oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge hat.

§ 4
Kürzung des Blindengeldes

(1) Das Blindengeld wird um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gekürzt, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815, 1826) in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 1 SGB XI oder Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

(2) Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Kürzung setzt voraus, dass in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen.

(3) Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig vor, darf das Blindengeld um nicht mehr als 50 Prozent gekürzt werden. Die Kürzung gilt für jeden vollen Kalendermonat. Sie gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt.

(4) Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert oder regelmäßig eine Betreuung an den Wochenenden außerhalb des Heimes erfolgt. Der Betrag nach Absatz 1 oder 2 wird in gleichem Verhältnis gekürzt.

§ 5
Anrechnung anderer Leistungen

(1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI sowie bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

1.
bei der Pflegestufe I mit 50 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI,
2.
bei der Pflegestufe II mit 33,3 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI und
3.
bei der Pflegestufe III mit 25 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI
auf das Blindengeld angerechnet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Blinde Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder diese Leistungen zusammen mit Pflegeleistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erhält.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt.

§ 6
Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Für Leistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten gilt § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940) entsprechend.

§ 7
Zuständige Behörde

Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten. 1

§ 8
Verfahren

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1312) und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1107) entsprechend Anwendung.
Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz (SGG) besondere Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht enthält, gelten diese auch für die Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Die nach § 7 zuständige Behörde erhält anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben:

a)
im Sterbefall den Sterbetag,
b)
bei Umzug die neue Wohnanschrift und den Tag des Auszuges.
Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde. Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.

§ 9
Kosten, Geltungsdauer

(1) Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Sachsen. An den Ausgaben zum Blindengeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligt sich der Kommunale Sozialverband Sachsen zur Hälfte. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.

(2) Der Differenzbetrag zwischen den nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn allen Blinden im gleichen Haushaltsjahr Blindengeld in Höhe der Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt worden wäre, wird jährlich zur Verwendung spezieller Zwecke der Behindertenförderung in den Staatshaushalt eingestellt. Dieser Betrag ist auf der Basis der Verhältnisse vom 1. Juli des vorangegangenen Haushaltsjahres für das Gesamtjahr zu berechnen, wobei als gewährte Leistung der doppelte Betrag der in der ersten Vorjahreshälfte ausgereichten Leistung gilt.

(3) Dieses Gesetz gilt, bis es durch eine weitergehende Regelung abgelöst wird, die einen entsprechenden Nachteilsausgleich auch für andere als in diesem Gesetz genannte Menschen mit Behinderungen vorsieht. 2

§ 10
Übergangsvorschrift

(1) Bei Personen, denen Leistungen nach § 5 Abs. 2 und 3 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf das Blindengeld nicht angerechnet wurden, findet § 5 Abs. 2 und 3 bis zum Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine Anwendung; dies gilt jedoch nur, solange sich die Stufe der Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 SGB XI nicht ändert.

(2) Entscheidungen über Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), gelten ab dem 1. Januar 2002 als Entscheidungen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 Abs. 2, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Dezember 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 714
    Fsn-Nr.: 840-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010