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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.08.2001 bis 31.07.2008

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
(SächsEntEG)

Vom 18. Juli 2001

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, durch die das Eigentum oder sonstige dingliche oder obligatorische Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden, soweit nicht Bundesrecht oder spezielles Landesrecht anzuwenden ist.

§ 2
Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz darf nur enteignet werden, um

1.
Vorhaben zu verwirklichen, die
 
a)
Einrichtungen für Sport, für das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,
 
b)
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
 
c)
Schulen, Hochschulen und Einrichtungen für andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
 
d)
Einrichtungen für die Versorgung oder Entsorgung,
 
e)
Einrichtungen, die dem Schutz der Umwelt dienen,
 
f)
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,
 
g)
Einrichtungen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs und
 
h)
Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften
 
schaffen oder ändern, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen,
2.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
3.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.

§ 3
Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung

Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig.

§ 4
Entschädigung und Rückenteignung

(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung nach den §§ 93, 94, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie §§ 96 bis 101, 194 BauGB zu leisten.

(2) Für den Anspruch des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückenteignung gelten § 102 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5 und § 103 BauGB. Das Rückenteignungsverfahren richtet sich nach § 5.

§ 5
Enteignungsverfahren

(1) Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt. Sind für Enteignungen, die der Verwirklichung desselben Vorhabens dienen, mehrere Enteignungsbehörden zuständig und ist es zweckmäßig, das Enteignungsverfahren einheitlich durchzuführen, bestimmt das für das Vorhaben fachlich zuständige Staatsministerium die zuständige Enteignungsbehörde. Die Zuständigkeiten für Grundabtretungen nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187) und die hierzu ergangene Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(2) Der Enteignungsantrag ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die für die Beurteilung des Vorhabens und der Enteignungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen und nachzuweisen, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. Er muss die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und die Beteiligten mit Namen und Anschriften benennen.

(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die § 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4, § 107 Abs. 1 und 2, §§ 108 bis 122, 200 Abs. 1 und §§ 207 bis 210 BauGB sowie die §§ 65, 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Mit dem Antrag kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 217 Abs. 2 bis 4 und §§ 218 bis 231 BauGB.

§ 6
Anwendung des Baugesetzbuches

Soweit nach diesem Gesetz das Baugesetzbuch Anwendung findet, ist es in der am 1. Januar 1998 geltenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 2141, 1998 I S. 137) anzuwenden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder
2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Enteignungsbehörde.

§ 8
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), wird wie folgt geändert:

1.
In § 43 Abs. 5 werden die Worte „gelten die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung“ durch die Angabe „gilt das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453)“ ersetzt.
2.
§ 59 wird aufgehoben.

§ 9
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1.
§ 115 erhält folgende Fassung:

„§ 115
Enteignung

Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. Nr. 26, S. 467) zugelassen wurde.“
2.
In § 116 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 93 bis 103 Baugesetzbuch“ durch die Angabe „des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453)“ ersetzt.
3.
In § 131 Abs. 5 wird die Angabe „gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend“ durch die Angabe „sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) anzuwenden“ ersetzt.

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Gab es für ein anhängiges Verfahren bisher keine Verfahrensvorschriften, ist das Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann bis zum 31. Dezember 2001 in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Geldbuße bis zu 100 000 DM und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 eine Geldbuße bis zu 10 000 DM festgesetzt werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Manfred Kolbe
Der Staatsminister für Justiz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 9, S. 453
    Fsn-Nr.: 421-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008