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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung der Zuständigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz
und für die Kostenerstattung für Impfungen
und andere Maßnahmen der Prophylaxe
(Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO)1

Vom 9. Januar 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. September 2022

Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 15. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130; S. 556) geändert worden ist, verordnen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) 1Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.

(3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.2

§ 2
Meldewesen, Übermittlungspflichten

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(2) Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.3

§ 3
Verhütung übertragbarer Krankheiten

Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 16 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

§ 4
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe

(1) 1Soweit der Freistaat Sachsen den Gesundheitsämtern für Maßnahmen nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes entstandene Kosten erstattet, ist zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen. 2Die Kostenerstattung nach Satz 1 umfasst die Entgegennahme und Prüfung der von den Gesundheitsämtern bei der Landesdirektion Sachsen einzureichenden Abrechnung sowie die Auszahlung der der Landesdirektion Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter.

(2) Die in § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.

§ 5
Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Zuständige Behörde im Sinne des 9. Abschnittes des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 6
Entschädigung bei Tätigkeitsverboten
und bei behördlichen Maßnahmen

(1) 1Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. 2Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln. 3§ 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes zuzurechnen ist.4

§ 7
Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die der Staatsregierung durch § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4, § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 6 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

(2) Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für

1.
den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen, nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
2.
den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft nach dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist,
3.
den Betrieb der Schulinternate,
4.
den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie
5.
den Betrieb der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.5

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und
Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 2, S. 83
    Fsn-Nr.: 250-10/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2022