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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2023 bis 30.04.2023

Sächsische Vermessungskostenverordnung

Vollzitat: Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(Sächsische Vermessungskostenverordnung –
SächsVermKoVO)1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Nutzungsrechte und Kosten für digitale Geobasisinformationen

Vom 29. Juni 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2023

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.

(3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.2

§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 3
Umsatzsteuer

1Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. 2In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 4
Auslagen

1Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. 2Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen

(1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn

1.
mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
2.
mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
3.
eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.

(2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.3

Anlagen4

Anlage 1
Gebührenverzeichnis

Anlage 2
Gebührentabellen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 551
    Fsn-Nr.: 450-2.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2023

    Fassung gültig bis: 30. April 2023