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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bezirksrevisoren

Vollzitat: VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2018 (SächsJMBl. S. 126) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren
(VwV Bezirksrevisoren – VwVBezRev)

Vom 3. Dezember 2010

[zuletzt geändert durch VwV vom 29. November 2018 (SächsJMBl. S. 126)
mit Wirkung vom 1. Januar 2019]

A.
Bestellung und Zuständigkeit

I.
Beamte der ersten Einstiegsebene der Laubahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte werden als Bezirksrevisoren bestellt
 
1.
beim Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Präsidialamtsgerichten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts,
 
2.
beim Sächsischen Landesarbeitsgericht durch den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
 
3.
beim Sächsischen Landessozialgericht durch den Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts sowie
4.
beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
 
Die Bestellung und Abberufung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgericht erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts, dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen und dem Präsidenten des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs.
II.
Die Erprobungszeit vor der Bestellung beträgt sechs Monate; sie kann verkürzt oder verlängert werden.
III.
Den Bezirksrevisoren können von den Präsidenten der Gerichte Prüfungsbeamte zur Unterstützung zugewiesen werden.
IV.
Es sind zuständig
 
1.
der Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht
 
 
a)
für das Oberlandesgericht,
 
 
b)
für die Generalstaatsanwaltschaft,
 
 
c)
für den Dienstgerichtshof für Richter,
 
 
d)
für den Sächsischen Anwaltsgerichtshof,
 
 
e)
für das Landesberufsgericht für die Heilberufe sowie
 
 
f)
für das Landesberufsgericht für Architekten,
 
2.
die Bezirksrevisoren bei den Landgerichten für das Landgericht und die Amtsgerichte des jeweiligen Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der Präsidialamtsgerichte sowie für die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts, die Bezirksrevisoren beim Landgericht Leipzig darüber hinaus für das Richterdienstgericht,
 
3.
die Bezirksrevisoren bei einem Präsidialamtsgericht für das jeweilige Amtsgericht und der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Dresden für die dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnete Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz,
 
4.
der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht für das Sächsische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,
 
5.
der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht für das Sächsische Landessozialgericht und die Sozialgerichte,
6.
der Bezirksrevisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht für das Sächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte sowie das Sächsische Finanzgericht.

B.
Vertretung

Mehrere Bezirksrevisoren eines Gerichts vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Bezirksrevisor bestellt, bestimmt der Präsident des Gerichts einen Beamten der ersten Einstiegsebene der Laubahngruppe 2 oder einen vergleichbaren Angestellten als Vertreter. Dabei kann die Vertretung auf mehrere Personen verteilt werden.

C.
Dienstaufgaben

I.
Den Bezirksrevisoren sind im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Dienstaufgaben als Hauptaufgaben übertragen:
 
1.
Vertretung der Staatskasse gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere:
 
 
a)
der Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
 
 
b)
der Vergütung der beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte,
 
 
c)
der gerichtlichen Festsetzung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz,
 
 
d)
der Kostenfestsetzung für und gegen die Staatskasse nach § 464b der Strafprozessordnung
 
 
e)
der Festsetzungen von Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung in Familien-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen,
 
 
f)
der Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz,
 
 
g)
der Wertfestsetzung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, dem Gerichtskostengesetz und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen,
 
 
h)
nach den §§ 307, 337 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 
 
i)
der Überprüfung von kostenrechtlichen Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes,
 
 
j)
der Bewilligung von Pauschvergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
 
 
k)
aufgrund von Prüfungsmitteilungen des Rechnungsprüfungsamtes,
 
 
l)
nach § 304 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 
 
m)
im Rahmen der Anhörung zur Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung und
 
 
n)
im Rahmen der Verjährungseinrede.
 
2.
Aufgaben des Kostenprüfungsbeamten, vor allem:
 
 
a)
die Kostenprüfung gemäß § 39 der durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Kostenverfügung,
 
 
b)
die Überprüfung der Auslagen in Rechtssachen,
 
 
c)
die regelmäßige Besprechung mit den Kostenbeamten,
 
 
d)
die Erstellung von Kosteninformationen für eine einheitliche Kostenbehandlung,
 
 
e)
die schriftliche oder telefonische Klärung von Grundsatzproblemen vor Ort,
 
 
f)
die bedarfsgerechte Anleitung der Kostenbeamten,
 
 
g)
die Prüfung des Kostenansatzes nach Ziffer VI Nummer 4 Buchstabe a der VwV Stundung und Erlass und
 
 
h)
die Überprüfung der Nichterhebung von Kosten nach § 10 der Kostenverfügung.
 
3.
Sonstige Aufgaben:
 
 
a)
Prüfung aufgrund der Mitteilungen der Landesjustizkasse nach Nummer 1.4 der Dienstanweisung des Oberlandesgerichts Dresden für das automatisierte Kosteneinziehungsverfahren (KE) der Landesjustizkasse (DAKE) vom 1. Oktober 2014,
 
 
b)
Mitwirkung bei der Geschäftsprüfung der Sozialarbeiter der Justiz entsprechend Abschnitt F Ziffer XV Nummer 1 der VwV Sozialer Dienst/FA vom 11. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 71), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362),
 
 
c)
Mitteilen von Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet des Kostenrechts an die Kostenbeamten ihres Geschäftsbereichs,
 
 
d)
Hinwirken auf eine einheitliche Kostensachbehandlung,
 
 
e)
Unterrichtung des dienstvorgesetzten Präsidenten über die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse, die Anlass zu Maßnahmen der Dienstaufsicht, insbesondere organisatorischer Art, geben könnten.
 
4.
dem Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht außerdem:
 
 
Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben, insbesondere
 
 
a)
die Unterrichtung der Bezirksrevisoren über besondere Prüfungsschwerpunkte, die aufgrund von Feststellungen gebildet werden, die auch für Bezirksrevisoren anderer Gerichte von Bedeutung sind und
 
 
b)
die Koordinierung von Rechtsbehelfen in Kostensachen sowie die Unterrichtung der Bezirksrevisoren über die für ihre Aufgaben wichtigen Entscheidungen der Senate des Oberlandesgerichts, etwa auf dem Gebiet des Kostenrechts einschließlich der Entschädigungsgesetze.
II.
Zusatzaufgaben:
 
Den Bezirksrevisoren können durch ihren dienstvorgesetzten Präsidenten darüber hinaus weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Qualitätsmanagements, als Referenten übertragen werden, sofern dadurch die ordnungsgemäße Erledigung der Hauptaufgaben, insbesondere die Kontrollfunktion des Bezirksrevisors, nicht beeinträchtigt wird oder die weiteren Verwaltungsaufgaben der Erledigung nicht entgegenstehen.

D.
Befugnisse

I.
Den Bezirksrevisoren ist die Einsicht in Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse, Tabellen und Rechnungsbelege gestattet. Sie können sich diese Unterlagen an ihren Dienstsitz übersenden lassen. Dies gilt auch, wenn Unterlagen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Soweit erforderlich, sind aktuelle Ausdrucke zu fertigen. Darüber hinaus können sie die Anfertigung zusätzlicher Aufstellungen verlangen, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen.
II.
Die Bezirksrevisoren können von den Mitarbeitern der zu prüfenden Stelle näheren Aufschluss über die Behandlung von Geschäften verlangen.
III.
Die den Bezirksrevisoren im Rahmen von Großbuchstabe C übertragenen Dienstaufgaben erledigen sie in eigener Verantwortung.
IV.
Die Bezirksrevisoren können vor der Entscheidung über die Geschäftsverteilung und Organisation der Kostenbeamten und Beamten, die Festsetzungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vornehmen, beratend tätig werden.
V.
Die Bezirksrevisoren erarbeiten für die Kostenbeamten allgemeinverbindliche Richtlinien zur Kostenbehandlung, die ständig aktualisiert werden.

E.
Kostenprüfungen

I.
Der Zeitpunkt, die Abfolge und der Umfang der Kostenprüfungen werden unter Berücksichtigung gerichts- und behördenspezifischer Besonderheiten oder rechtlicher Probleme durch die Bezirksrevisoren bestimmt. Aufgabengebiete, in denen mit Fehlern regelmäßig nicht zu rechnen ist, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Bezirksrevisoren von der Prüfung ausgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prüfungsgebiete so gewählt werden, dass alle wesentlichen Bereiche, in denen eine Gefährdung der Ansprüche der Staatskasse zu besorgen ist, nach dem Zufallsprinzip geprüft werden.
II.
Prüfungen bei den Staatsanwaltschaften, dem Sächsischen Finanzgericht sowie dem Sächsischen Anwaltsgerichtshof werden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Behördenleiter und bei der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz im Einvernehmen mit deren Leitung durchgeführt.
III.
Die Prüfung des Kostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach Abschnitt 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung sowie Ziffer I Nummer 10 Buchstabe f der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung. Ferner ist darauf zu achten, ob
 
1.
in allen geeigneten Fällen von der Möglichkeit der Sicherung des Kosteneingangs durch Erhebung von Vorschüssen oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in erforderlichem Maße Gebrauch gemacht wird,
 
2.
nur in zweifelsfreien Fällen des Unvermögens des Kostenschuldners vom Kostenansatz abgesehen wird.
IV.
Der Kostenansatz der Rechtsmittelinstanz ist bei den Gerichten des ersten Rechtszugs zu prüfen, soweit die Akten dort aufbewahrt werden. In den Fällen, in denen die Akten in Straf- und Bußgeldverfahren nicht bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, ist der Kostenansatz beim verwahrenden Gericht zu prüfen.
V.
Die Bezirksrevisoren bescheinigen die Prüfung bei Registern und Listen in der Spalte Bemerkungen neben dem letzten Eintrag, bei Akten auf der Innenseite der Aktenumschläge oder auf der Kostenrechnung unter Beifügung des Datums und ihres Namenszeichens. Bei elektronischer Aktenführung ist dafür ein gesondertes Dokument zu erstellen und zur Akte zu nehmen.

F.
Geschäftsführung

I.
Die Bezirksrevisoren führen ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Bezirksrevisor beim [Bezeichnung des Gerichts]“. Prüfungsbeamte zeichnen „Im Auftrag“. Vertreter, die nicht selbst Bezirksrevisoren sind, zeichnen „In Vertretung“.
II.
Die Bezirksrevisoren vermerken eine Prüfung in grüner Farbe.
III.
Mehrere Bezirksrevisoren desselben Gerichts haben sich zu grundsätzlichen und allgemeinen Fragen zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts.

G.
Niederschrift über die Kostenprüfung

I.
Die Niederschrift gemäß § 44 der Kostenverfügung fertigen die Bezirksrevisoren für jede Behörde gesondert an.
II.
Die Niederschrift ist bei Prüfung einer Staatsanwaltschaft dem Leiter dieser Behörde, bei der Prüfung des Sächsischen Finanzgerichts sowie des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs dem jeweiligen Präsidenten, im Übrigen dem dienstvorgesetzten Präsidenten vorzulegen und auf dem Dienstweg dem Leiter der geprüften Behörde oder des geprüften Gerichts zuzuleiten.

H.
Jahresbericht der Bezirksrevisoren

I.
Der Jahresbericht nach § 45 der Kostenverfügung hat sich auch auf die übrigen den Bezirksrevisoren zugewiesenen Aufgabengebiete zu erstrecken; insbesondere soll er die Anzahl aller Geschäfte, die nach Großbuchstabe C angefallen sind, enthalten.
II.
Dem Jahresbericht ist für den Fall, dass mehrere Bezirksrevisoren bestellt sind, der Geschäftsverteilungsplan für die Bezirksrevisoren beizufügen.

I.
Erfahrungsaustausch

I.
Zur Erörterung von Fragen aus dem Aufgabengebiet der Bezirksrevisoren treffen sich die Bezirksrevisoren der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten auf Einladung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgericht regelmäßig zu Dienstbesprechungen. Diese sollen mindestens einmal pro Jahr anberaumt werden. Im Bedarfsfall können weitere Beratungen auf Anregung einzelner Bezirksrevisoren einberufen werden.
II.
Über die Dienstberatungen sind kurze Niederschriften zu fertigen, die allen Bezirksrevisoren und dem Staatsministerium der Justiz zu übersenden sind.
III.
Sind Projekt- oder Arbeitsgruppen oder Qualitätszirkel gebildet, können sich diese eigenständig zu Dienstberatungen treffen.

J.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren (VwV Bezirksrevisoren – VwVBezRev) vom 6. Februar 2006 (SächsJMBl. S. 31), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 12, S. 126
    Fsn-Nr.: 300-V10.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019