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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.1998 bis 31.12.2004

Landesjugendhilfegesetz

Vollzitat: Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 64) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes

Vom 29. September 1998

Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung landesjugendhilferechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261) wird nachstehend der Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. den am 13. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61),
  2. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686),
  3. den am 29. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431),
  4. den teils am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261).

Dresden, den 29. September 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Landesjugendhilfegesetz

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§   1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§   2
Satzung des Jugendamtes
§   3
Jugendhilfeausschuss
§   4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   6
Unterausschüsse
§   7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   8
(aufgehoben)
§   9
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
§ 10
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
§ 12
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 13
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags

§ 15
Oberste Landesjugendbehörden
§ 16
Unterrichtung des Landtages

Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17
Leistungen freier Träger
§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung

§ 20
Planungsverantwortung
§ 21
Beteiligung an der Planung

Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen,
Hilfe zur Erziehung

§ 22
Förderung in Tagespflege
§ 22a
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern
§ 23
Erteilung der Pflegeerlaubnis
§ 24
Versagungsgründe
§ 25
Rücknahme der Pflegeerlaubnis
§ 26
Aufsicht
§ 27
Anzeigepflicht
§ 28
Betreuungskräfte in Einrichtungen
§ 29
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§ 30
Informationsrecht
§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 33
Zuständige Behörde
§ 34
Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht
§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens
§ 36
Zusammenarbeit
§ 37
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 38
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 39
Durchführungsvorschriften

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Es ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Satzung des Jugendamtes

(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

a)
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
b)
die Zahl der nach § 71 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088, 1094) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
c)
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
d)
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
e)
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
f)
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.


§ 3
Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105).

(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. § 38 Abs. 3 SächsLKrO und § 42 Abs. 3 SächsGemO finden insoweit keine Anwendung.

(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind zugleich Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder in Angelegenheiten der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Die anderen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

(5) Die vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.

(6) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a)
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
b)
ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der vom zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten bestellt wird,
c)
ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
d)
ein Vertreter der Schulen, der vom staatlichen Schulamt bestimmt wird,
e)
ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
f)
je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen – sie werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt –,
g)
die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau.


(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis g ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

(4) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen.

§ 6
Unterausschüsse

In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Abs. 2 SächsLKrO und § 21 Abs. 2 SächsGemO .

(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden

Die Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung liegt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen. Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) bleibt unberührt. 

§ 10
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Landesjugendamt

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Er fördert die Jugendhilfe auf der Grundlage von Richtlinien. Die Förderung ist grundsätzlich an einen von der Vertretungskörperschaft beschlossenen Jugendhilfeplan gemäß § 80 SGB VIII, der bedarfsgerecht fortzuschreiben ist, gebunden.

(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe errichtet zur Erfüllung und Koordinierung seiner Aufgaben ein Landesjugendamt. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

(3) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

(4) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im SGB VIII oder diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

1.
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
3.
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
4.
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
5.
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
6.
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
7.
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
8.
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
9.
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.


§ 11
Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben einschließlich der Jugendhilfeplanung auf Landesebene und der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Er stellt Grundsätze und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII auf. Er hat darauf hinzuwirken, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. In den Einrichtungen und Diensten soll die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuss hat im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Beschlussrecht. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe einschließlich des Erlasses von Förderrichtlinien ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einer Person oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(6) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Sächsischen Landtages. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses üben ihr Amt so lange aus, bis der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuss zusammentritt. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Sächsischen Landtages zu bilden und einzuberufen. Für die Mitglieder gelten die Regelungen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGemO sinngemäß.

§ 12
Stimmberechtigte Mitglieder
des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.

(2) Zehn Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen sein, die vom Landtag gewählt werden.

(3) Acht Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Staatsregierung zu berufen.

(4) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss zwei von den kommunalen Landesverbänden zu bestellende Mitglieder an.

(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

(6) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern gewählt.

(7) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu berufen.

§ 13
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als ständige beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

a)
zwei Vertreter der Staatsregierung,
b)
je ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung,
c)
ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung,
d)
je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde,
e)
zwei Vertreter der zuständigen Landesverwaltung, wobei einer der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist.
Diese beratenden Mitglieder werden von ihren Behörden entsandt. Außerdem gehören dem Landesjugendhilfeausschuss als ständige beratende Mitglieder je ein Vertreter der Frauen sowie je ein Vertreter der Ausländer und Behinderten an.

(2) Für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.

§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist der Leiter der Behörde der Auffassung, dass ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien gefährdet, so kann er dem Beschluss spätestens am zehnten Tage nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die sachlich zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.

(2) Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat der Leiter der Behörde den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.

Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags

§ 15
Oberste Landesjugendbehörde

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung über Anzahl und Zuständigkeiten der obersten Landesjugendbehörde.

§ 16
Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung berichtet dem Sächsischen Landtag entsprechend der Maßgaben von § 84 Abs. 1 SGB VIII spätestens in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode über die Lage junger Menschen. Der Landesjugendbericht wird nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 SGB VIII erstellt. Die Staatsregierung fügt dem Bericht eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei (Landesjugendplan).

Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17
Leistungen freier Träger

(1) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch des Sozialgesetzbuches begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 SGB VIII.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(5) Den Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.

§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:

a)
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
b)
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 SGB VIII),
c)
Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII),
d)
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 SGB VIII),
e)
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII),
f)
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII).


(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.

(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:

a)
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist,
b)
das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Landesjugendamtes hat und vorwiegend im Bereich von mehreren, aber nicht allen Jugendämtern tätig ist,
c)
die zuständige oberste Landesbehörde in allen übrigen Fällen.


(3) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 SGB VIII tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.

(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugenhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugenhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung

§ 20
Planungsverantwortung

(1) Die Jugendämter und das Landesjugendamt haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der Anforderung des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.


§ 21
Beteiligung an der Planung

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, Hilfe zur Erziehung

§ 22
Förderung in Tagespflege

(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten vertraglich geregelt werden, insbesondere

1.
die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson,
2.
die Vergütung der Erziehungsleistung,
3.
der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten können.


(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl erforderlich und geeignet und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen und überschreiten die entsprechenden Kosten die im Bezirk des Jugendamtes hierfür allgemein geltenden Sätze nicht, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag übernehmen, der den Eltern gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

(3) § 18 Abs. 2 SäKitaG bleibt unberührt.

§ 22 a
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern

Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088), gewährt.

§ 23
Erteilung der Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten, sie kann aber auch allein stehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII Anwendung.

§ 24
Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

a)
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
b)
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
c)
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
d)
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
e)
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
f)
nicht ausreichend Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.


§ 25
Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagensgründe des § 24 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 26
Aufsicht

(1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu erteilen. Den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 27
Anzeigepflicht

Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden Ehegatten.

§ 28
Betreuungskräfte in Einrichtungen

(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung von Fachkräften nach Satz 1 eingesetzt werden.

(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Für die Weitergeltung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen und ihre Gleichwertigkeit mit Befähigungsnachweisen, die im Altbundesgebiet erworben worden sind, gilt Artikel 37 des Einigungsvertrages.

(4) § 12 SäKitaG bleibt unberührt.

§ 29
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt wahrgenommen.

(2) Das Landesjugendamt soll das nach § 88 Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, dem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung beteiligen.

(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu untersagen.

(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dem Landesjugendamt abzuschließen.

§ 30
Informationsrecht

(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.

§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

(1) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach § 45 SGB VIII eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weiter gehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(2) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.

§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung
von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

(1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.

(2) In Anlehnung an § 36 SGB VIII haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.

Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 33
Zuständige Behörde

(1) Das Landesjugendamt ist zuständige Behörde für

a)
die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 3 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII,
b)
die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften nach § 54 SGB VIII.


(2) Das Landesjugendamt ist ferner zuständig für die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 und die Zulassung als Fachkraft nach § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976, in der Fassung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2017).

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der Jugendhilfe,
b)
§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem Landesamt für Familie und Soziales
übertragen.

§ 34
Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht

(1) Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1819 sowie nach § 1854 Abs. 2 BGB ausgenommen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn nach § 1897 Satz 2 BGB eine andere Behörde an die Stelle des Jugendamtes tritt.

§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens

Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

§ 36
Zusammenarbeit

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.

(2) Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.

(4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.

§ 37
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

(1) Die zuständige Polizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3197) und des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3197) zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Schriften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften einschließlich der durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichgestellten Darstellungen

a)
verbreiten,
b)
öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
c)
herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten oder anpreisen.


§ 38
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben entsprechend § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall nach § 35a SGB VIII geleistet.

(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten oder sind heilpädagogische Maßnahmen erforderlich, so sind grundsätzlich entsprechende Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch zu nehmen, die daneben auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen können.

(3) Lässt der Hilfebedarf bei noch nicht schulpflichtigen, seelisch behinderten Kindern es zu, so sollen Tageseinrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen seelisch Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam betreut werden.

(4) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden dabei unabhängig von der Art der Behinderung vom zuständigen Träger der Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt.

Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 39
Durchführungsvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und die vom Landesjugendamt durchgeführten Förderungsmaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) entsprechend.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Beteiligung des Landesjugendamtes und des Landesjugendhilfeausschusses die zur Durchführung des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 19, S. 506
    Fsn-Nr.: 82-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004