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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454), die durch die Verordnung vom 20. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 4. Mai 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Mai 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 15 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1d Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I. S. 370) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. S. 370) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn

1.
die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht überschreitet oder
2.
es sich um weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt.

(2) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind insbesondere

1.
die Testpflicht in § 9 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 2;
2.
die Kontakterfassung und -nachverfolgung in § 6 Absatz 1, 6 und 7, § 11, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 21;
3.
die Testpflicht sowie Kontakterfassung und -nachverfolgung in § 26 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2;
4.
die Regelungen in § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7, Absatz 4, § 6, §§ 14, 15, § 16 Absatz 1 Satz 3, § 17, § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und 3, §§ 23, 24, 25, § 28 Absatz 2, §§ 29, 30, 31.2

§ 2
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten.

(2) Von dem Verbot der Öffnung von Einrichtungen und Angeboten in dieser Verordnung ist das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.

§ 3
Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:

1.
Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
2.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
3.
1Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. 2Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
4.
1Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. 2Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. 3Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

(3) 1Erleichternde Maßnahmen nach § 4 Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 31 bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1 300 Betten im Freistaat Sachsen erreicht wurde. 2Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. 3Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an drei Werktagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig. 4Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt.

§ 4
Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung

(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. 3Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, dürfen abweichend von Absatz 1 zehn Personen aus zwei Hausständen in geschlossenen Räumen zusammenkommen.

(3) 1In Einrichtungen und bei Angeboten, deren Öffnung und Betrieb nach dieser Verordnung zugelassen sind, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung nach § 5 bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht

1.
in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung), einschließlich der heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen,
2.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen,
3.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
4.
bei Angeboten nach §§ 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und
5.
in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnlichen Einrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen.

2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.

§ 5
Maskenpflicht

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinischen Gesichtsmaske wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig;
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit, die Pflicht nach § 24 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt;
3.
Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen befreit;
4.
die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen;
5.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Gesichtsmaske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt. 2Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann;
6.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist;
7.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen,
b)
Personen, die sich fortbewegen ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sich sportlich betätigen,
c)
Personen, denen das Rederecht bei einer zulässigen Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und bei zulässigen Zusammenkünften erteilt wird,
d)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,
2.
bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,
3.
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebussen und regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal,
4.
in Kraftfahrzeugen, die über § 4 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind,
5.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
6.
bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister,
7.
in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken, besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2.
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
3.
für richterliche Anhörungen nach § 29 Absatz 7, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 29 Absatz 8 und den Zugang nach § 29 Absatz 9,
4.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 6
Hygienekonzept und Kontakterfassung
und -nachverfolgung

(1) 1Die nicht nach dieser Verordnung geschlossenen oder untersagten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4 und der Kontakterfassung oder -nachverfolgung, soweit diese Verordnung eine solche vorsieht, zulässig. 2Die Kontakterfassung und -nachverfolgung richtet sich nach Absatz 6 und 7.

(2) 1Für Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote findet § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 Buchstabe b und c des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2Bei Einkaufszentren ist für die Berechnung der Verkaufsfläche nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 3Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 4Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sind einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. 5Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Veranstalter und Betreiber sollen vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 7 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Märkten, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(7) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

§ 7
Onlineangebote und click & collect

1Einrichtungen, deren Öffnung und Betrieb untersagt ist, können inzidenzunabhängig Onlineangebote ohne Kundenkontakt oder ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren anbieten. 2Die Abholung vorbestellter Ware ist unter den in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes genannten Voraussetzungen zulässig (click & collect).

§ 8
Testnachweis und Tests

(1) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

(2) 1Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. 2Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. 3Der Schnelltest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. 4Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2 abrufbar. 5Dem Schnelltest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 6Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen müssen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und absondern.

(3) 1Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:tests-zur-eigenanwendung-durch-laien abrufbar. 4Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.

(4) 1Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. 2Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern.3

§ 9
Allgemeine Testpflicht

(1) 1Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. 2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein tagesaktueller Test der Kundin oder des Kunden notwendig. 2Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinisch notwendig sind.

(3) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen.

(4) 1Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. 2Die Testpflicht nach § 23 Absatz 4 bleibt unberührt.

(5) Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

(6) 1Die Testpflicht gilt nicht für Personen,

1.
die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen,
2.
die von einer SARS-CoV-2-Infektion Genesenen oder
3.
die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. 3Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom nach § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zeigen, dass auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. 5Die Testpflichten nach § 29 bleiben unberührt.

(7) Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.4

Teil 2
Wirtschaftsleben

§ 10
Ladengeschäfte und Märkte

(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. 2Dies gilt nicht für

1.
die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen,
2.
Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen,
3.
Baumärkte.

(2) 1Die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen für einzelne Kunden unter den in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes genannten Voraussetzungen ist zulässig (click & meet). 2Bei der Berechnung der zulässigen Kundenanzahl bleiben unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige unberücksichtigt.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig.

(4) Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

§ 11
Körpernahe Dienstleistungen

1Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 zulässig. 2Für die Testpflicht gilt § 9 Absatz 2.

§ 12
Gastronomie, Kantinen, Mensen

(1) 1Die Öffnung und der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, auch von Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe), ist untersagt. 2Dies gilt nicht für

1.
die in § 28b Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote und Einrichtungen,
2.
die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr am Ort des Erwerbs und in näherer Umgebung untersagt,
3.
die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich ohne die Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zulässig.

§ 13
Beherbergung

(1) 1Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. 2Bei erlaubten Übernachtungen ist eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 vorzusehen. 3Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, sind gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erlaubt.

(2) Der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen werden nicht vom Beherbergungsverbot erfasst.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Übernachtungsangebote nach vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung und -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.

§ 14
Tagungen, Kongresse, Messen

Die Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen ist untersagt.

Teil 3
Öffentliches Leben und Kultur

§ 15
Öffentliche Festivitäten

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.

§ 16
Kirchen und Religionsgemeinschaften,
Beerdigungen und Eheschließungen

(1) 1§ 4 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Beerdigungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen. 3Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. 4Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 5Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.

(3) 1Eheschließungen sind mit bis zu 20 Personen zulässig. 2Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

§ 17
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt.

(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 18
Kulturstätten

(1) Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen.

(2) Die Öffnung von

1.
Autokinos,
2.
Medienausleihen in Bibliotheken,
3.
Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentlichen Archiven

ist ohne die Maßgaben nach Absatz 1 zulässig.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von Kulturstätten ohne die Maßgaben nach Absatz 1 zulässig.

Teil 4
Sport und Freizeit

§ 19
Sport, Fitnessstudios

(1) 1Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt. 2Dies gilt nicht für

1.
die in § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ausnahmen,
2.
Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
3.
den Sportunterricht,
4.
das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz 2 oder 3 teilnehmen,
5.
Dienstsport,
6.
sportwissenschaftliche Studiengänge,
7.
lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler,
8.
Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
9.
Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
10.
kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
11.
kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test nach § 23 Absatz 4 sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7.

3Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist

1.
der kontaktfreie Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie der Kontaktsport auf Außensportanlagen ohne die Maßgaben nach Absatz 1 Nummer 11 und
2.
der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

zulässig.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Sportveranstaltungen mit einem von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigten Hygienekonzept und mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.5

§ 20
Bäder, Saunen

(1) Die Öffnung von Badeanstalten, Bädern, Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, Dampfbädern sowie Dampfsaunen und Saunen ist untersagt, soweit es sich nicht um eine Rehabilitationseinrichtung handelt.

(2) Dies gilt nicht für die Nutzung von Hallen- und Freibädern im Sinne des § 19 und soweit es für die Nutzung für den schulischen Schwimmunterricht in der Primarstufe, für die praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt oder für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 21
Botanische und zoologische Gärten,
Stadt-, Gäste- und Naturführungen

(1) 1Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. 2Stadt-, Gäste- und Naturführungen dürfen mit höchstens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die uneingeschränkte Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks ohne die Maßgaben nach Absatz 1 zulässig.

§ 22
Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen

(1) Die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, wie

1.
Freizeitparks, Vergnügungsparks, Indoorspielplätze,
2.
Zirkusse,
3.
Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
4.
touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten,
5.
Diskotheken, Clubs, Musikclubs,
6.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
7.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge sowie
8.
sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten,

ist untersagt.

(2) Die Öffnung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Schulfahrten sind untersagt.

Teil 5
Bildung

§ 23
Betriebseinschränkungen für Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 4In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

(2) 1Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Oberschulen,
4.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5.
Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
6.
Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe und solche der Gesundheitsfachberufe),
7.
Fachschulen,
8.
Fachoberschulen,
9.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10.
Abendoberschulen,
11.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie
12.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. 2Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden.

(3) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. 3Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden.

(4) 1Personen mit Ausnahme

1.
der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und
2.
der die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler begleitenden Personen

ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen und Horten nicht gestattet, wenn sie nicht zweimal wöchentlich einen Test nachweisen. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Dies gilt auch für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen.

(5) 1Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 können von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird. 3Die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 4 Satz 3 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 4 Satz 3 und zur Anpassung des Hygieneplans nach § 25 Absatz 1 verwendet werden. 6Dies gilt auch für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 10. Mai 2021 geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.

(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.

(8) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen.

(9) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem Gelände von Schulen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person sich gemäß der Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(10) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(11) 1Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

(12) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt.

(13) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung und in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 6 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.6

§ 24
Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung und an Schulen

(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske besteht

1.
vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Schulinternaten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 23 Absatz 4 für ihr Personal,
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h)
im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
i)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
j)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 23 Absatz 4 und
k)
für Schülerinnen und Schüler während einer Abschlussprüfung; abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten;
4.
wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

(2) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Nummer 5 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 25
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen. 4Der Hygieneplan eines Schulinternats soll vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler sich während der häuslichen Lernzeit im Wechselmodell nicht im Schulinternat aufhalten dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums.

(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.

(6) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(7) 1Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder heilpädagogische Kindertageseinrichtung, eine Schule oder ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 5Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubringen.

(8) § 12 Absatz 1 gilt für Kantinen und Mensen in Schulen oder Schulinternaten entsprechend.

§ 26
Hochschulen, Berufsakademie Sachsen

(1) Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, und die Berufsakademie Sachsen sollen auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.

(2) 1Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test erfordert. 2Das Nähere regelt die zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde. 3Eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 ist bei Präsenzveranstaltungen vorzusehen.

(3) Beim Unterricht in den Musik- und Tanzhochschulen findet § 5 keine Anwendung.

§ 27
Aus-, Fort- und Weiterbildungs-
und Erwachsenenbildungseinrichtungen
sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen

(1) 1Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. 2Eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 ist vorzusehen.

(2) § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 28
Kunst-, Musik- und Tanzschulen

(1) Die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen sind untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von Absatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn

1.
die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden,
2.
eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 erfolgt,
3.
die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,
4.
die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.

2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 23 Absatz 4 beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. 3In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden.

(4) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.

Teil 6
Weitere Bereiche

§ 29
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.

(3) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen.

(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Schnelltest vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines Schnelltests gewährt werden. 2Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Schnelltest durchzuführen. 4Satz 1 gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 6 erfüllen.

(5) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, eine Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte und Gäste von Tagespflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 6 erfüllen. 3Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten; für Beschäftigte, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 6 erfüllen, soll die Testung einmal wöchentlich erfolgen. 4Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung treffen. 5Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2.

(6) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. 2Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. 3Von dem Verbot nach Satz 1 können durch die Leitung der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch die Leitung des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 4Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. 5Vom Betretungsverbot können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters weitere Beschäftige ausgenommen werden, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben für die Stabilisierung der individuellen Leistungsfähigkeit oder Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. 6Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 6 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. 7Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 8Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. 9Bei der Erstellung der Testkonzepte, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Testungen, kann § 9 Absatz 6 berücksichtigt werden. 10Die Sätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(7) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(8) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; dabei sind die in Absatz 3 und 4 genannten Hygienemaßnahmen einzuhalten. 4Beim Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(9) Erlaubt ist auch der Zugang für

1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
3.
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
4.
ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
5.
die medizinische und therapeutische Versorgung.

(10) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.7

§ 30
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine PCR-Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 31
Modellprojekte

1Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geschlossenen Einrichtungen und Angeboten genehmigen. 2Es sollen nicht mehr als zwei Modellprojekte je Landkreis oder Kreisfreier Stadt für denselben Zeitraum genehmigt werden. 3Vor der Genehmigung ist das Einvernehmen mit

1.
dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
2.
einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Oberste Landesgesundheitsbehörde) eingerichteten Fachkommission

herzustellen. 4Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 5Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 6Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt.

§ 32
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 33
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
d)
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Ladengeschäfte und Märkte öffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,
e)
entgegen § 10 Absatz 4 Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, verkauft,
f)
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14, § 15, § 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 18 Absatz 2 oder 3, § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 20 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
g)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
h)
entgegen § 17 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 17 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 17 Absatz 4 vorliegt,
i)
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 vorliegt,
b)
entgegen § 5 Absatz 4 keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 oder aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt,
c)
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept mit Einlassmanagement öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
d)
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
e)
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchsetzt,
f)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11, Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, keine Testung vornimmt, vornehmen lässt oder vorweisen kann, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 keinen Test zur Verfügung stellt,
h)
entgegen § 9 Absatz 7 eine unrichtige Test- oder Impfbescheinigung vorlegt,
i)
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11, § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kontakte nicht erfasst oder nachverfolgt, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 6 Satz 3 vorliegt,
j)
entgegen § 10 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
k)
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
l)
entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
m)
entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt,
n)
entgegen § 30 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 30 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 30 Satz 5 vorliegt.8

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf 30. Mai 2021 außer Kraft.

Dresden, den 4. Mai 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlagen9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 18, S. 454
    Fsn-Nr.: 250-10.2/20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 2021

    Fassung gültig bis: 30. Mai 2021