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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Vertretungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Vertretungsverordnung vom 4. April 2023 (SächsGVBl. S. 124)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
sowie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Vertretung des Freistaates Sachsen
in gerichtlichen Verfahren
(Sächsische Vertretungsverordnung – SächsVertrVO)

Vom 4. April 2023

Es verordnen auf Grund

des § 58 Absatz 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704) die Staatsregierung,
des § 130 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, die Staatskanzlei, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie das Staatsministerium für Regionalentwicklung und
des § 3 des Sächsischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 130 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

§ 1
Allgemeine Bestimmung

(1) 1In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2§ 34 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.

(3) Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.

§ 2
Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten

In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertreten.

§ 3
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
und den Arbeitsgerichten

(1) In den Verfahren vor

1.
den ordentlichen Gerichten und
2.
den Arbeitsgerichten

wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt.

(2) 1Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt. 2Das Landesamt für Steuern und Finanzen soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. 3Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(3) Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach

1.
dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,

vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.

§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

(1) 1In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch

1.
die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde,
2.
die betroffene Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
durch die jeweils betroffene Präsidentin oder den jeweils betroffenen Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts oder des Finanzgerichts oder
4.
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt

vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. 2Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. 3Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen abweichend von Satz 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts vertreten, wenn diese oder dieser für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. 4Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde betrifft.

(2) 1In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten.

§ 5
Verfahren vor den Finanzgerichten

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates Sachsen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt.

§ 6
Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) 1In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2, Absatz 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. 2Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.

(2) 1Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch dieses vertreten. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In den Verfahren nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Polizeiverwaltungsamt vertreten.

§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren

(1) 1Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:

1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
a)
vor den ordentlichen Gerichten
aa)
in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten sowie bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht,
bb)
im Übrigen durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch die jeweilige Bezirksrevisorin oder den jeweiligen Bezirksrevisor,
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, sowie von mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
b)
Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes aufgeführten Verfahren
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
4.
in Streitigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch die Generalstaatsanwaltschaft,
b)
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch die Landesdirektion Sachsen,
5.
in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
a)
nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
c)
in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
6.
in Verfahren,
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung),
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchstabe b gegeben ist,
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchstabe d gegeben ist, oder
d)
über einen Arrest nach § 111e der Strafprozessordnung
durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
7.
in Verfahren, die hervorgehen aus
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a des Justizbeitreibungsgesetzes und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
c)
der Vollstreckung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung,
durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.

2Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung betrifft.

(2) In Verfahren nach der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.

(3) 1Abweichend von den §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8
Selbsteintritt und Übertragung

(1) 1In den Fällen von § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des § 7 das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Vertretung selbst übernehmen oder übertragen

1.
an eine andere Staatsbehörde des eigenen Geschäftsbereichs oder
2.
im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist.

2Das Recht zur Übernahme steht in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde zu. 3Das Recht der obersten Staatsbehörde zur Übernahme der Vertretung bleibt unberührt.

(2) 1Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und das Gericht durch die nunmehr zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen. 2Die Vertretungsbefugnis geht mit dem Zugang der Benachrichtigung bei der oder dem anderen Beteiligten oder, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Benachrichtigung bei Gericht über.

§ 9
Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen,
Beschlüsse und Benachrichtigungen

(1) Bei der Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1.
durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, wenn die Besoldung, das Entgelt, die Versorgungsbezüge oder Rentenansprüche der Bediensteten oder Auszubildenden
a)
zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind, oder
b)
hinsichtlich des pfändbaren Teils an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger auszuzahlen sind, soweit diese oder dieser eine vertragliche Abtretung geltend macht und eine Zahlung hieraus fordert, oder
2.
durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
3.
durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende Stelle der Schuldnerin oder des Schuldners von der Zustellung des Anordnungsschreibens, das die Auszahlung oder die Leistung bewirkt hat.

§ 10
Zustellung an eine nicht zuständige Stelle

1Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. 2Das zuzustellende Dokument ist zurückzugeben und es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. 3Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

§ 11
Übergangsvorschrift

Auf gerichtliche Verfahren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist der erste Abschnitt der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 322) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 4. April 2023

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 124
    Fsn-Nr.: 111-8.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Mai 2023