1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.02.2007 bis 23.07.2009

VwV Ausschreibungsdienst

Vollzitat: VwV Ausschreibungsdienst vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1083), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2010 (SächsABl. S. 1108) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zum Sächsischen Ausschreibungsdienst
(VwV Ausschreibungsdienst)

Vom 27. Oktober 2005

geändert durch VwV vom 26. Januar 2007

1.
Regelungsgegenstand
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Sächsischen Ausschreibungsdienstes. Der Sächsische Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papierform (Ausschreibungsblatt) und in elektronischer Form (Onlineversion).
2.
Herausgeber, Herstellung, Vertrieb und Verbreitung
 
a)
Die Staatskanzlei ist Herausgeberin des Ausschreibungsblattes und verantwortet die Onlineversion.
 
b)
Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sowie Herstellung und Verbreitung der Onlineversion sind der Sächsischen Druck- und Verlagshaus AG (SDV) übertragen.
3.
Veröffentlichungspflicht
 
a)
Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, ihre öffentlichen Ausschreibungen und öffentlichen Teilnahmewettbewerbe zur Vergabe von Aufträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) im Sächsischen Ausschreibungsdienst zu veröffentlichen.
 
b)
Die Stellen, die staatliche Zuwendungen nach § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, gewähren, verpflichten die Zuwendungsempfänger durch Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen.
Die Veröffentlichungspflichten von Ausschreibungen nach besonderen Vorschriften und nach europäischem Recht bleiben unberührt.
4.
Erscheinungstermine und Erscheinungsweise
 
a)
Das Ausschreibungsblatt erscheint wöchentlich jeweils freitags. Ist der Freitag ein Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag Erscheinungstag. Bei Bedarf erscheint das Ausschreibungsblatt zweimal wöchentlich. Der weitere Erscheinungstag ist der Dienstag.
 
b)
Parallel zum Ausschreibungsblatt erscheint eine Onlineversion, die von Abonnenten über Internet und per E-Mail beziehbar ist. Für jedermann unentgeltlich im Internet abrufbar ist das Inhaltsverzeichnis der Onlineversion mit Kurzangaben zu den Ausschreibungen. Diese Informationen stehen ab 16 Uhr am Tage vor dem Erscheinungstag im Internet bereit beziehungsweise werden regelmäßig innerhalb von 36 Stunden nach Eingang an die Abonnenten per E-Mail weitergeleitet.
 
c)
Im Sächsischen Ausschreibungsdienst werden nur solche Bekanntmachungen veröffentlicht und eingestellt, bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und des Ablaufs der Frist zur Anforderung von Ausschreibungsunterlagen oder der Einreichung von Teilnahmeanträgen mindestens fünf Arbeitstage liegen.
5.
Veröffentlichungsverfahren
 
a)
Die Ausschreibungstexte sind an die
 
 
   
Sächsische Druck- und Verlagshaus AG
Redaktion Sächsischer Ausschreibungsdienst
Tharandter Straße 23–33
01159 Dresden
Telefon:  (0351) 4203-188/-202
Fax:       (0351) 4203-264/-267/-268/-270
E-Mail:   ausschreibung@sdv.de
Internet:  http://www.ausschreibungs-abc.de
 
 
zu übermitteln.
 
b)
SDV stellt für die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen kostenlos elektronische Formulare (e-form-Format) für die Erfassung und Übersendung der Bekanntmachungen zur Verfügung.
 
c)
Redaktionsschluss ist jeweils Dienstag, 12 Uhr, in der Woche des Erscheinungstages. Erscheint das Ausschreibungsblatt zusätzlich am Dienstag ist Redaktionsschluss Donnerstag der Vorwoche, 12 Uhr.
 
d)
Alle ausschreibenden Stellen können ihre Vergabeunterlagen durch SDV versenden lassen. Dies gilt auch für einen Versand in elektronischer Form. Die hierfür geltenden Preise werden durch SDV im Ausschreibungsblatt bekannt gemacht.
6.
Kostenpflicht
 
a)
Veröffentlichungen von Bekanntmachungen im Ausschreibungsblatt und in der Onlineversion unter Verwendung des elektronischen Formulars (e-form-Format) sind für die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen kostenfrei. Bekanntmachungen in anderer Weise als im e-form Format sind für den Adressatenkreis nach Satz 1 kostenpflichtig.
 
b)
Veröffentlichungen von Bekanntmachungen im Ausschreibungsblatt und in der Onlineversion sind für Privatpersonen, private Unternehmen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. b kostenpflichtig. Bekanntmachungen, die im e-form-Format und ausschließlich in der Onlineversion veröffentlicht werden, sind für den Adressatenkreis nach Satz 1 kostenfrei.
Die geltenden Preise werden durch SDV im Ausschreibungsblatt bekannt gemacht.
7.
Andere Informationsanbieter
 
Andere Anbieter, die öffentliche Ausschreibungen und öffentliche Teilnahmewettbewerbe kommerziell publizieren (Informationsanbieter), haben am vierten Werktag, 8.00 Uhr, nach Veröffentlichung im Sächsischen Ausschreibungsdienst einen Anspruch gegenüber SDV auf unentgeltliche Weiterleitung der Bekanntmachungstexte auf elektronischem Wege. Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a können die Bekanntmachungstexte nach Ablauf der Frist nach Satz 1 an andere Informationsanbieter weiterleiten. Gegenüber dem Bundesausschreibungsblatt gilt keine Frist.
8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 17. Juni 1999 (SächsABl. S. 654), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1161) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1347) außer Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Christoph Habermann
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 46, S. 1083
    Fsn-Nr.: 56-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2007

    Fassung gültig bis: 23. Juli 2009