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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

Vollzitat: Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350) geändert worden ist

Gesetz
zur finanziellen Beteiligung von Kommunen
an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen
(Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz –
EEErtrBetG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Vom 12. Juni 2024

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. September 2025

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
„Betreiber“ bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
2.
„Freiflächenanlagen“ jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2
Zahlungsverpflichtung

Betreiber von

1.
Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
2.
Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt

sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.

§ 3
Anspruchsberechtigte Gemeinden

(1) Anspruchsberechtigt sind im Fall von

1.
§ 2 Nummer 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2 500 Meter um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet,
2.
§ 2 Nummer 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.

(2) 1Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. 2Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. 3Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.

(3) Überschneidet sich der Umkreis nach Absatz 1 mit der Fläche benachbarter Bundesländer oder Staaten oder erstreckt sich eine Freiflächenanlage auf Flächen benachbarter Bundesländer oder Staaten, so bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde ohne Berücksichtigung dieser Flächen.

(4) 1Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, muss der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. 2Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.1

§ 4
Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen

(1) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

(3) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

(4) 1Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. 2Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. 3Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.2

§ 5
Individualvereinbarung

(1) 1Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. 2Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.

(2) 1Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. 2Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.

(3) 1Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. 2Der Betreiber ist frei in der Wahl der Beteiligungsoption. 3Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
die Gründung einer Projektgesellschaft,
2.
das Angebot eines Sparproduktes oder Nachrangdarlehens,
3.
die vergünstigte Lieferung von erneuerbarem Strom oder
4.
eine jährliche Direktzahlung („Strompreisgutschrift“) an die Einwohnerinnen und Einwohner.

(4) Darüber hinaus kann auch die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von vor Ort aktiven Bürgerenergiegesellschaften vereinbart werden, sofern diese Interesse bekunden.

(5) Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.

(6) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Individualvereinbarung gemäß § 5 schließen.

(7) 1Der Betreiber hat dem für erneuerbare Energien zuständigen Staatsministerium die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. 2Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.3

§ 6
Zweckbindung, Exklusivität

(1) 1Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. 2Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen

1.
zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
2.
zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
3.
zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
4.
zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
5.
zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
6.
zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
7.
für Klimaschutz und Klimaanpassung,
8.
zur Finanzierung von Kommunikations- und Beteiligungsprozessen, welche dem Gesetzeszweck dienen.

(2) 1Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. 2Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen. 3Die Gemeinde informiert jährlich bis zum 30. September öffentlich über die Verwendung dieser Geldmittel.

(3) Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, eingesetzt werden.4

§ 7
Berichterstattung und Evaluierung

(1) 1Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium oder eine von diesem benannte Stelle jährlich zum 30. September über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr. 2Das Staatsministerium in Satz 1 veröffentlicht jährlich eine Übersicht dieser Zahlungen.

(2) 1Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag erstmalig im Jahr 2028 sowie im Anschluss alle drei Jahre über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. 2Ziel der Evaluierung im Jahr 2028 ist es, die Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 2 mindestens auf 0,4 Cent/kWh anzuheben, soweit dem die Evaluierungsergebnisse nicht entgegenstehen.5

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
2.
entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
3.
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.6

§ 9
Zuständigkeit

1Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium. 2Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.7

§ 10
Verordnungsermächtigung

Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Form

1.
des Auskunftsverlangens nach § 3 Absatz 2 Satz 3,
2.
der Vorlagepflicht nach § 5 Absatz 7 Satz 1,
3.
der Informationspflicht nach § 7 Absatz 1.8

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 522
    Fsn-Nr.: 230-20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. September 2025