Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)
Vom 15. Juni 2005
I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden
- 1.
- Geltungsbereich
- a)
- Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen zum Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme.
- b)
- Die Zuständigkeiten für die einstweilige Unterbringung nach den §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung ( StPO) und die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ( StGB), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG), §§ 453c und 463 Abs. 1 StPO richten sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu § 53 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a und §§ 453c, 463 Abs. 1 Strafprozessordnung ( StPO) ( VwV – Vollstreckungsplan II ) vom 31. März 2004 (SächsABl. S. 377, 2005 S. 174), in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Justizvollzugsbehörden
- a)
- Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: (03 51) 5 64-0 (Vermittlung), Telefax: (03 51) 5 64-19 69 (Abteilung IV – Justizvollzug), E-Mail: poststelle@smj.sachsen.de , Internetadresse: www.justiz.sachsen.de .
- b)
- Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Kommunikationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
II.
Vollzug der Untersuchungshaft
- 1.
- Zuständigkeit
- a)
- Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- b)
- Ist nach Eintritt der Rechtskraft voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) bleibt unberührt.
- 2.
- Abweichung vom Vollstreckungsplan
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt nach den Anlagen 3 und 4 und 6 für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.
III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe
- 1.
- Zuständigkeit
- a)
- Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus den Anlagen 3 und 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- b)
- Für männliche Strafgefangene aus allen Landgerichtsbezirken mit Freiheitsstrafe über zwei Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttätervollzug), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig.
- c)
- Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 VGO bleibt unberührt.
- d)
- Von einer Verlegung ist abzusehen, wenn durch das Hinzutreten einer Anschlussstrafe oder bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafrest die in den Anlagen 3 und 4 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.
- e)
- Für den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Erwachsenen unter 24 Jahren, die sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§ 114 JGG), ist die Justizvollzugsanstalt Zeithain zuständig.
- 2.
- Offener Vollzug
- a)
- Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Plauen, Torgau, Waldheim und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene und ab 1. September 2005 auch in der Justizvollzugsanstalt Leipzig. Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind und dem zustimmen, werden abweichend zu Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
- b)
- Für die Unterbringung weiblicher Strafgefangener im offenen Vollzug ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz und ab dem 1. September 2005 auch die Justizvollzugsanstalt Leipzig zuständig.
- c)
- Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
- 3.
- Sozialtherapie
Für die Sozialtherapie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz – StVollzG) ist für männliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Waldheim, für weibliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig. - 4.
- Abweichung vom Vollstreckungsplan
Über Anträge auf Abweichung vom Vollstreckungsplan entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 1 und § 85 StVollzG sowie § 26 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) niedergelegten Grundsätze. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Verlegung innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 StVollzG gilt als erteilt, wenn die aufnehmende Justizvollzugsanstalt sachlich ebenfalls zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.
IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
- 1.
- Zuständigkeit
- a)
- Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- b)
- Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Untersuchungshaftanstalt.
- c)
- Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
- 2.
- Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
Die Regelung der Ziffer III Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
V.
Vollzug der Jugendstrafe
- 1.
- Zuständigkeit
- a)
- Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus der Anlage 6, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- b)
- Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommne Gefangene (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG) gelten die Regelungen der Ziffer III.
- 2.
- Offener Vollzug
- a)
- Bei der Justizvollzugsanstalt Zeithain besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Für die Unterbringung weiblicher Jugendstrafgefangener im offenen Vollzug ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
- b)
- Männliche Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Jugendstrafgefangenen und ist im Benehmen mit dem zuständigen Vollstreckungsleiter zu treffen.
- 3.
- Sozialtherapie
In der Justizvollzugsanstalt Zeithain besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden ist für die Durchführung der Sozialtherapie an weiblichen Jugendstrafgefangenen zuständig, wenn dies die Erziehung und Eingliederung der Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung fördert. Die Entscheidung einer Verlegung ist im Benehmen mit dem zuständigen Vollstreckungsleiter zu treffen. - 4.
- Abweichung vom Vollstreckungsplan
- a)
- Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung sechs Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet.
- b)
- Die Regelung der Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.
VI.
Vollzug des Jugendarrestes
- a)
- Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Leipzig und Zwickau wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus vollzogen.
- b)
- Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Bautzen, Dresden und Görlitz wird bis zum 30. Juni 2005 in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden und ab dem 1. Juli 2005 für den Landgerichtsbezirk Dresden in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden und für die Landgerichtsbezirke Bautzen und Görlitz in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogen.
- c)
- Jugendarrest an weiblichen Arrestanten wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Zwickau vollzogen.
VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen
- 1.
- Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 9 des Wehrstrafgesetzes [ WStG], Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz ). Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz , § 22 Abs. 3 StVollstrO). Es gelten die Standortlisten oder Vollstreckungspläne der Wehrbereiche der Bundeswehr. Soweit Strafarrest nicht in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, wird er nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift vollzogen. - 2.
- Vollzug von Sicherungsverwahrung
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits anschließend angeordneter Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§§ 66 und 66b StGB) ist bei männlichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Torgau und bei weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. - 3.
- Vollzug von Abschiebungshaft
Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Plauen, Zwickau und an weiblichen Personen in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Chemnitz vollzogen. Die 115 Abschiebungshaftplätze verteilen sich auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten wie folgt.Verteilung der Abschiebungshaftplätze Justizvollzugsanstalten Männliche Gefangene Weibliche Gefangene Männliche Gefangene Weibliche Gefangene Justizvollzugsanstalt Bautzen 15 Justizvollzugsanstalt Chemnitz 20 10 Justizvollzugsanstalt Dresden 15 5 Justizvollzugsanstalt Görlitz 21 Justizvollzugsanstalt Leipzig 21 Justizvollzugsanstalt Plauen 3 Justizvollzugsanstalt Zwickau 5 - 4.
- Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Die nach Ziffer II Nr. 1 zum Vollzug der Untersuchungshaft bestimmten Justizvollzugsanstalten sind auch zuständig für den Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme. Ist Zivilhaft in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.
VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten
Für kranke Gefangene und Sicherungsverwahrte, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Vor der Einweisung sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.
IX.
Verwaltungsvereinbarung
über den Vollzug der Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, der Untersuchungs-,
Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und
Arrestanten in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen zwischen
dem Freistaat Sachsen, dem Freistaat Thüringen und dem Bundesland Sachsen-Anhalt
vom 3. und 13. Februar und 2. März 2004
- a)
- Für alle weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen ist zum Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie der Sicherungsverwahrung die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
- b)
- Die Unterbringung weiblicher Strafgefangener aus dem Freistaat Thüringen im offenen Vollzug richtet sich nach der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 26. Mai 2004 (GVBl. S. 623), in der jeweils geltenden Fassung.
- c)
- Weibliche Jugendstrafgefangene aus dem Freistaat Thüringen werden im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz untergebracht.
- d)
- Weibliche Gefangene aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung nach § 9 Abs. 1 oder 2 StVollzG angezeigt ist, werden im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
- e)
- Jugendarrest bei weiblichen Arrestanten aus dem Freistaat Thüringen wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Zwickau vollzogen. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
X.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 9. Oktober 2000 (SächsABl. S. 858), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 14. Mai 2004 (nicht veröffentlicht), außer Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2005
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage 1
(zu Ziffer I Nr. 2 Buchst. b)
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech- und Telefaxanschluss, E-Mail |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech- und
Telefaxanschluss, |
|
|||
1 | Bautzen
mit Jugendarrestabteilung |
Breitscheidstraße 4
02625 Bautzen |
03591/589-0
03591/589-110 E-Mail: poststelle@jvabz.justiz.sachsen.de |
2 | Chemnitz | Reichenhainer Straße 236
09125 Chemnitz |
0371/5295-0
0371/5295-280 E-Mail: poststelle@jvac.justiz.sachsen.de |
3 | Dresden
mit Jugendarrestabteilung und sozial-therapeutischer Abteilung |
Hammerweg 30
01127 Dresden |
0351/2103-0
0351/2103-119 E-Mail: poststelle@jvadd.justiz.sachsen.de |
4 | Görlitz | Postplatz 18
02826 Görlitz |
03581/462-30
03581/462-417 E-Mail: poststelle@jvagl.justiz.sachsen.de |
5 | Leipzig
mit Krankenhaus und Jugendarrestabteilung |
Leinestraße 111
04270 Leipzig |
0341/8639-0
0341/8639-105 E-Mail: poststelle@jvkh.justiz.sachsen.de |
6 | Plauen | Amtsberg 10
08523 Plauen |
03741/125-0
03741/125-105 E-Mail: poststelle@jvapl.justiz.sachsen.de |
7 | Torgau | Am Fort Zinna 7
04860 Torgau |
03421/745-0
03421/745-241 E-Mail: poststelle@jvato.justiz.sachsen.de |
8 | Waldheim
mit sozial-therapeutischer Abteilung |
Dresdener Straße 1a
04736 Waldheim |
034327/99-0
034327/99-299 E-Mail: poststelle@jvawh.justiz.sachsen.de |
9 | Zeithain
mit sozial-therapeutischer Abteilung |
Glaubitzer Straße
01619 Zeithain |
03525/516-0
03525/516-257 E-Mail: poststelle@jvazh.justiz.sachsen.de |
10 | Zwickau
mit Jugendarrestabteilung |
Schillerstraße 2
08056 Zwickau |
0375/2723-0
0375/2723-135 E-Mail: poststelle@jvaz.justiz.sachsen.de |
Anlage 2
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. a)
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
Männer
Jugendliche, Heranwachsende |
Männer
Erwachsene |
Frauen
Jugendliche, Heranwachsende, Erwachsene |
---|---|---|---|---|
Vollzug von Untersuchungshaft | ||||
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
Männer | Frauen | |
Jugendliche,
Heran- wachsende |
Erwachsene | Jugendliche,
Heran- wachsende, Erwachsene |
||
1 | Bautzen | |||
Bautzen | Görlitz | Bautzen | Dresden | |
Hoyerswerda | Dresden | Bautzen | Dresden | |
Kamenz | Dresden | Bautzen | Dresden | |
2 | Chemnitz | |||
Annaberg | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Freiberg | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Hainichen | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Hohenstein-Ernstthal | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Marienberg | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
Stollberg | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | |
3 | Dresden | |||
Dippoldiswalde | Dresden | Dresden | Dresden | |
Dresden | Dresden | Dresden | Dresden | |
Meißen | Dresden | Dresden | Dresden | |
Pirna | Dresden | Dresden | Dresden | |
Riesa | Dresden | Dresden | Dresden | |
4 | Görlitz | |||
Görlitz | Görlitz | Görlitz | Dresden | |
Löbau | Görlitz | Görlitz | Dresden | |
Weißwasser | Görlitz | Görlitz | Dresden | |
Zittau | Görlitz | Görlitz | Dresden | |
5 | Leipzig | |||
Borna | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
Döbeln | Chemnitz | Leipzig | Chemnitz | |
Eilenburg | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
Grimma | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
Leipzig | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
Oschatz | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
Torgau | Leipzig | Leipzig | Chemnitz | |
6 | Zwickau | |||
Aue | Zwickau | Zwickau | Chemnitz | |
Auerbach | Zwickau | Zwickau | Chemnitz | |
Plauen | Plauen | Plauen | Chemnitz | |
Zwickau | Zwickau | Zwickau | Chemnitz |
Anlage 3
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. a,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. d)
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
bis einschließlich
2 Jahre |
mehr als 2 Jahre bis
einschließlich 5 Jahre |
mehr als 5 Jahre |
---|---|---|---|---|
Vollzug von Freiheitsstrafe an Männern
(außer Ersttätervollzug über 2 Jahre Freiheitsstrafe) |
||||
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
bis einschließlich
2 Jahre |
mehr als 2 Jahre bis
einschließlich 5 Jahre |
mehr als 5 Jahre |
1 | Bautzen | |||
Bautzen | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
Hoyerswerda | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
Kamenz | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
2 | Chemnitz | |||
Annaberg | Chemnitz | Chemnitz | Dresden | |
Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz | Dresden | |
Freiberg | Chemnitz | Dresden | Dresden | |
Hainichen | Chemnitz | Dresden | Dresden | |
Hohenstein-Ernstthal | Chemnitz | Chemnitz | Dresden | |
Marienberg | Chemnitz | Chemnitz | Dresden | |
Stollberg | Chemnitz | Chemnitz | Dresden | |
3 | Dresden | |||
Dippoldiswalde | Dresden | Bautzen | Bautzen | |
Dresden | Dresden | Bautzen | Bautzen | |
Meißen | Dresden | Bautzen | Bautzen | |
Pirna | Dresden | Bautzen | Bautzen | |
Riesa | Dresden | Dresden | Torgau | |
4 | Görlitz | |||
Görlitz | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
Löbau | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
Weißwasser | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
Zittau | Bautzen | Bautzen | Bautzen | |
5 | Leipzig | |||
Borna | Plauen | Torgau | Torgau | |
Döbeln | Chemnitz | Chemnitz | Torgau | |
Eilenburg | Leipzig/Torgau 2 | Torgau | Torgau | |
Grimma | Chemnitz | Chemnitz | Torgau | |
Leipzig | Leipzig/Torgau 1 | Torgau | Torgau | |
Oschatz | Dresden | Dresden | Torgau | |
Torgau | Leipzig/Torgau 1 | Torgau | Torgau | |
6 | Zwickau | |||
Aue | Plauen | Chemnitz | Dresden | |
Auerbach | Plauen | Chemnitz | Dresden | |
Plauen | Plauen | Chemnitz | Dresden | |
Zwickau | Plauen | Chemnitz | Dresden |
Anlage 4
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. a,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. d)
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk | bis einschließlich 5 Jahre | mehr als 5 Jahre |
---|---|---|---|
Vollzug von Freiheitsstrafe an Frauen | |||
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk | bis einschließlich 5 Jahre | mehr als 5 Jahre |
1 | Bautzen | Dresden | Chemnitz |
2 | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz |
3 | Dresden | Dresden | Chemnitz |
4 | Görlitz | Dresden | Chemnitz |
5 | Leipzig | Chemnitz | Chemnitz |
6 | Zwickau | Chemnitz | Chemnitz |
Anlage 5
(zu Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a)
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
Männer | Frauen |
---|---|---|---|
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe | |||
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk |
Männer | Frauen |
1 | Bautzen | Bautzen | Dresden |
2 | Chemnitz | Chemnitz | Chemnitz |
3 | Dresden | Dresden | Dresden |
4 | Görlitz | Görlitz | Dresden |
5 | Leipzig | ||
Borna | Zwickau | Chemnitz | |
Döbeln | Zwickau | Chemnitz | |
Eilenburg | Torgau | Chemnitz | |
Grimma | Zwickau | Chemnitz | |
Leipzig | Leipzig/Torgau 3 | Chemnitz | |
Oschatz | Dresden | Chemnitz | |
Torgau | Torgau | Chemnitz | |
6 | Zwickau | ||
Aue | Zwickau | Chemnitz | |
Auerbach | Zwickau | Chemnitz | |
Plauen | Plauen | Chemnitz | |
Zwickau | Zwickau | Chemnitz |
Anlage 6
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer V Nr. 1 Buchst. a)
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk | Männer | Frauen |
---|---|---|---|
Vollzug von Jugendstrafe | |||
Lfd.
Nr. |
Landgerichtsbezirk | Männer | Frauen |
1 | Bautzen | Zeithain | Chemnitz |
2 | Chemnitz | Zeithain/Chemnitz 4 | Chemnitz |
3 | Dresden | Zeihain | Chemnitz |
4 | Görlitz | Zeithain | Chemnitz |
5 | Leipzig | Zeithain | Chemnitz |
6 | Zwickau | Zwickau | Chemnitz |