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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 835), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 15. Juni 2005

I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
 
a)
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen zum Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme.
 
b)
Die Zuständigkeiten für die einstweilige Unterbringung nach den §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung ( StPO) und die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ( StGB), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG), §§ 453c und 463 Abs. 1 StPO richten sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu § 53 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a und §§ 453c, 463 Abs. 1 Strafprozessordnung ( StPO) ( VwV – Vollstreckungsplan II ) vom 31. März 2004 (SächsABl. S. 377, 2005 S. 174), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Justizvollzugsbehörden
 
a)
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: (03 51) 5 64-0 (Vermittlung), Telefax: (03 51) 5 64-19 69 (Abteilung IV – Justizvollzug), E-Mail: poststelle@smj.sachsen.de , Internetadresse: www.justiz.sachsen.de .
 
b)
Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Kommunikationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Ist nach Eintritt der Rechtskraft voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) bleibt unberührt.
2.
Abweichung vom Vollstreckungsplan
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt nach den Anlagen 3 und 4 und 6 für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus den Anlagen 3 und 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für männliche Strafgefangene aus allen Landgerichtsbezirken mit Freiheitsstrafe über zwei Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttätervollzug), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig.
 
c)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 VGO bleibt unberührt.
 
d)
Von einer Verlegung ist abzusehen, wenn durch das Hinzutreten einer Anschlussstrafe oder bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafrest die in den Anlagen 3 und 4 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.
 
e)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Erwachsenen unter 24 Jahren, die sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§ 114 JGG), ist die Justizvollzugsanstalt Zeithain zuständig.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Plauen, Torgau, Waldheim und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene und ab 1. September 2005 auch in der Justizvollzugsanstalt Leipzig. Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind und dem zustimmen, werden abweichend zu Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
 
b)
Für die Unterbringung weiblicher Strafgefangener im offenen Vollzug ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz und ab dem 1. September 2005 auch die Justizvollzugsanstalt Leipzig zuständig.
 
c)
Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
3.
Sozialtherapie
Für die Sozialtherapie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz – StVollzG) ist für männliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Waldheim, für weibliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig.
4.
Abweichung vom Vollstreckungsplan
Über Anträge auf Abweichung vom Vollstreckungsplan entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 1 und § 85 StVollzG sowie § 26 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) niedergelegten Grundsätze. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Verlegung innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 StVollzG gilt als erteilt, wenn die aufnehmende Justizvollzugsanstalt sachlich ebenfalls zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.

IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Untersuchungshaftanstalt.
 
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
Die Regelung der Ziffer III Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.

V.
Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus der Anlage 6, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommne Gefangene (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG) gelten die Regelungen der Ziffer III.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei der Justizvollzugsanstalt Zeithain besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Für die Unterbringung weiblicher Jugendstrafgefangener im offenen Vollzug ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
 
b)
Männliche Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Jugendstrafgefangenen und ist im Benehmen mit dem zuständigen Vollstreckungsleiter zu treffen.
3.
Sozialtherapie
In der Justizvollzugsanstalt Zeithain besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden ist für die Durchführung der Sozialtherapie an weiblichen Jugendstrafgefangenen zuständig, wenn dies die Erziehung und Eingliederung der Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung fördert. Die Entscheidung einer Verlegung ist im Benehmen mit dem zuständigen Vollstreckungsleiter zu treffen.
4.
Abweichung vom Vollstreckungsplan
 
a)
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung sechs Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet.
 
b)
Die Regelung der Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.

VI.
Vollzug des Jugendarrestes

a)
Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Leipzig und Zwickau wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus vollzogen.
b)
Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Bautzen, Dresden und Görlitz wird bis zum 30. Juni 2005 in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden und ab dem 1. Juli 2005 für den Landgerichtsbezirk Dresden in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden und für die Landgerichtsbezirke Bautzen und Görlitz in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogen.
c)
Jugendarrest an weiblichen Arrestanten wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Zwickau vollzogen.

VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 9 des Wehrstrafgesetzes [ WStG], Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz ). Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz , § 22 Abs. 3 StVollstrO). Es gelten die Standortlisten oder Vollstreckungspläne der Wehrbereiche der Bundeswehr. Soweit Strafarrest nicht in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, wird er nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift vollzogen.
2.
Vollzug von Sicherungsverwahrung
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits anschließend angeordneter Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§§ 66 und 66b StGB) ist bei männlichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Torgau und bei weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
3.
Vollzug von Abschiebungshaft
Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Plauen, Zwickau und an weiblichen Personen in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Chemnitz vollzogen. Die 115 Abschiebungshaftplätze verteilen sich auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten wie folgt.
Verteilung der Abschiebungshaftplätze
Justizvollzugsanstalten Männliche Gefangene Weibliche Gefangene
  Männliche Gefangene Weibliche Gefangene
Justizvollzugsanstalt Bautzen 15  
Justizvollzugsanstalt Chemnitz 20 10
Justizvollzugsanstalt Dresden 15 5
Justizvollzugsanstalt Görlitz 21  
Justizvollzugsanstalt Leipzig 21  
Justizvollzugsanstalt Plauen 3  
Justizvollzugsanstalt Zwickau 5  
Wird Abschiebungshaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft vollzogen, verbleiben die Gefangenen in dieser Anstalt.
4.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Die nach Ziffer II Nr. 1 zum Vollzug der Untersuchungshaft bestimmten Justizvollzugsanstalten sind auch zuständig für den Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme. Ist Zivilhaft in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten

Für kranke Gefangene und Sicherungsverwahrte, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Vor der Einweisung sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.
Verwaltungsvereinbarung
über den Vollzug der Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, der Untersuchungs-,
Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und
Arrestanten in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen zwischen
dem Freistaat Sachsen, dem Freistaat Thüringen und dem Bundesland Sachsen-Anhalt
vom 3. und 13. Februar und 2. März 2004

a)
Für alle weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen ist zum Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie der Sicherungsverwahrung die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
b)
Die Unterbringung weiblicher Strafgefangener aus dem Freistaat Thüringen im offenen Vollzug richtet sich nach der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 26. Mai 2004 (GVBl. S. 623), in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Weibliche Jugendstrafgefangene aus dem Freistaat Thüringen werden im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz untergebracht.
d)
Weibliche Gefangene aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung nach § 9 Abs. 1 oder 2 StVollzG angezeigt ist, werden im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
e)
Jugendarrest bei weiblichen Arrestanten aus dem Freistaat Thüringen wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Zwickau vollzogen. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.

X.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 9. Oktober 2000 (SächsABl. S. 858), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 14. Mai 2004 (nicht veröffentlicht), außer Kraft.


Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1
(zu Ziffer I Nr. 2 Buchst. b)

Anlage 1
Lfd. Nr. Justizvollzugsanstalt Postanschrift Fernsprech- und Telefaxanschluss, E-Mail
Lfd. Nr. Justizvollzugsanstalt Postanschrift Fernsprech- und
Telefaxanschluss,
E-Mail

  1 Bautzen
mit Jugendarrestabteilung
Breitscheidstraße 4
02625 Bautzen
03591/589-0
03591/589-110
E-Mail: poststelle@jvabz.justiz.sachsen.de
  2 Chemnitz Reichenhainer Straße 236
09125 Chemnitz
0371/5295-0
0371/5295-280
E-Mail: poststelle@jvac.justiz.sachsen.de
  3 Dresden
mit Jugendarrestabteilung und
sozial-therapeutischer Abteilung
Hammerweg 30 
01127 Dresden
0351/2103-0
0351/2103-119
E-Mail: poststelle@jvadd.justiz.sachsen.de
  4 Görlitz Postplatz 18
02826 Görlitz
03581/462-30
03581/462-417
E-Mail: poststelle@jvagl.justiz.sachsen.de
  5 Leipzig
mit Krankenhaus und Jugendarrestabteilung
Leinestraße 111
04270 Leipzig
0341/8639-0
0341/8639-105
E-Mail: poststelle@jvkh.justiz.sachsen.de
  6 Plauen Amtsberg 10
08523 Plauen
03741/125-0
03741/125-105
E-Mail: poststelle@jvapl.justiz.sachsen.de
  7 Torgau Am Fort Zinna 7
04860 Torgau
03421/745-0
03421/745-241
E-Mail: poststelle@jvato.justiz.sachsen.de
  8 Waldheim
mit sozial-therapeutischer Abteilung
Dresdener Straße 1a
04736 Waldheim
034327/99-0
034327/99-299
E-Mail: poststelle@jvawh.justiz.sachsen.de
  9 Zeithain
mit sozial-therapeutischer Abteilung
Glaubitzer Straße
01619 Zeithain
03525/516-0
03525/516-257
E-Mail: poststelle@jvazh.justiz.sachsen.de
10 Zwickau
mit Jugendarrestabteilung
Schillerstraße 2
08056 Zwickau
0375/2723-0
0375/2723-135
E-Mail: poststelle@jvaz.justiz.sachsen.de

Anlage 2
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. a)

Anlage 2
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Männer
Jugendliche,
Heranwachsende
Männer
Erwachsene
Frauen
Jugendliche,
Heranwachsende,
Erwachsene
Vollzug von Untersuchungshaft
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Männer Frauen
Jugendliche,
Heran-
wachsende
Erwachsene Jugendliche,
Heran-
wachsende,
Erwachsene
1 Bautzen      
  Bautzen Görlitz Bautzen Dresden
  Hoyerswerda Dresden Bautzen Dresden
  Kamenz Dresden Bautzen Dresden
         
2 Chemnitz      
  Annaberg Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Chemnitz Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Freiberg Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Hainichen Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Hohenstein-Ernstthal Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Marienberg Chemnitz Chemnitz Chemnitz
  Stollberg Chemnitz Chemnitz Chemnitz
         
3 Dresden      
  Dippoldiswalde Dresden Dresden Dresden
  Dresden Dresden Dresden Dresden
  Meißen Dresden Dresden Dresden
  Pirna Dresden Dresden Dresden
  Riesa Dresden Dresden Dresden
         
4 Görlitz      
  Görlitz Görlitz Görlitz Dresden
  Löbau Görlitz Görlitz Dresden
  Weißwasser Görlitz Görlitz Dresden
  Zittau Görlitz Görlitz Dresden
         
5 Leipzig      
  Borna Leipzig Leipzig Chemnitz
  Döbeln Chemnitz Leipzig Chemnitz
  Eilenburg Leipzig Leipzig Chemnitz
  Grimma Leipzig Leipzig Chemnitz
  Leipzig Leipzig Leipzig Chemnitz
  Oschatz Leipzig Leipzig Chemnitz
  Torgau Leipzig Leipzig Chemnitz
         
6 Zwickau      
  Aue Zwickau Zwickau Chemnitz
  Auerbach Zwickau Zwickau Chemnitz
  Plauen Plauen Plauen Chemnitz
  Zwickau Zwickau Zwickau Chemnitz

Anlage 3
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. a,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. d)

Anlage 3
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
bis einschließlich
2 Jahre
mehr als 2 Jahre bis
einschließlich 5 Jahre
mehr als 5 Jahre
Vollzug von Freiheitsstrafe an Männern
(außer Ersttätervollzug über 2 Jahre Freiheitsstrafe)
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
bis einschließlich
2 Jahre
mehr als 2 Jahre bis
einschließlich 5 Jahre
mehr als 5 Jahre
1 Bautzen      
  Bautzen Bautzen Bautzen Bautzen
  Hoyerswerda Bautzen Bautzen Bautzen
  Kamenz Bautzen Bautzen Bautzen
         
2 Chemnitz      
  Annaberg Chemnitz Chemnitz Dresden
  Chemnitz Chemnitz Chemnitz Dresden
  Freiberg Chemnitz Dresden Dresden
  Hainichen Chemnitz Dresden Dresden
  Hohenstein-Ernstthal Chemnitz Chemnitz Dresden
  Marienberg Chemnitz Chemnitz Dresden
  Stollberg Chemnitz Chemnitz Dresden
         
3 Dresden      
  Dippoldiswalde Dresden Bautzen Bautzen
  Dresden Dresden Bautzen Bautzen
  Meißen Dresden Bautzen Bautzen
  Pirna Dresden Bautzen Bautzen
  Riesa Dresden Dresden Torgau
         
4 Görlitz      
  Görlitz Bautzen Bautzen Bautzen
  Löbau Bautzen Bautzen Bautzen
  Weißwasser Bautzen Bautzen Bautzen
  Zittau Bautzen Bautzen Bautzen
         
5 Leipzig      
  Borna Plauen Torgau Torgau
  Döbeln Chemnitz Chemnitz Torgau
  Eilenburg Leipzig/Torgau 2 Torgau Torgau
  Grimma Chemnitz Chemnitz Torgau
  Leipzig Leipzig/Torgau 1 Torgau Torgau
  Oschatz Dresden Dresden Torgau
  Torgau Leipzig/Torgau 1 Torgau Torgau
         
6 Zwickau      
  Aue Plauen Chemnitz Dresden
  Auerbach Plauen Chemnitz Dresden
  Plauen Plauen Chemnitz Dresden
  Zwickau Plauen Chemnitz Dresden

Anlage 4
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. a,
Ziffer III Nr. 1 Buchst. d)

Anlage 4
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk bis einschließlich 5 Jahre mehr als 5 Jahre
Vollzug von Freiheitsstrafe an Frauen
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk bis einschließlich 5 Jahre mehr als 5 Jahre
1 Bautzen Dresden Chemnitz
2 Chemnitz Chemnitz Chemnitz
3 Dresden Dresden Chemnitz
4 Görlitz Dresden Chemnitz
5 Leipzig Chemnitz Chemnitz
6 Zwickau Chemnitz Chemnitz

Anlage 5
(zu Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a)

Anlage 5
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Männer Frauen
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Männer Frauen
1 Bautzen Bautzen Dresden
       
2 Chemnitz Chemnitz Chemnitz
       
3 Dresden Dresden Dresden
       
4 Görlitz Görlitz Dresden
       
5 Leipzig    
  Borna Zwickau Chemnitz
  Döbeln Zwickau Chemnitz
  Eilenburg Torgau Chemnitz
  Grimma Zwickau Chemnitz
  Leipzig Leipzig/Torgau 3 Chemnitz
  Oschatz Dresden Chemnitz
  Torgau Torgau Chemnitz
       
6 Zwickau    
  Aue Zwickau Chemnitz
  Auerbach Zwickau Chemnitz
  Plauen Plauen Chemnitz
  Zwickau Zwickau Chemnitz

Anlage 6
(zu Ziffer II Nr. 2,
Ziffer V Nr. 1 Buchst. a)

Anlage 6
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk Männer Frauen
Vollzug von Jugendstrafe
Lfd.
Nr. 
Landgerichtsbezirk Männer Frauen
1 Bautzen Zeithain Chemnitz
2 Chemnitz Zeithain/Chemnitz 4 Chemnitz
3 Dresden Zeihain Chemnitz
4 Görlitz Zeithain Chemnitz
5 Leipzig Zeithain Chemnitz
6 Zwickau Zwickau Chemnitz
2
Für Strafgefangene, die sich erstmals in Strafhaft befinden (Auskunft Bundeszentralregister), ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, im Übrigen die Justizvollzugsanstalt Torgau zuständig.
3
Für Ersatzfreiheitsstrafe bis einschließlich 30 Tage ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, im Übrigen die Justizvollzugsanstalt Torgau zuständig.
4
Für Jugendstrafgefangene mit Jugendstrafe bis zwei Jahren ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, im Übrigen die Justizvollzugsanstalt Zeithain zuständig.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 36, S. 835
    Fsn-Nr.: 311-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007